Si può prescindere dalla determinazione delle persone punibili e condannare in loro vece l’azienda al pagamento della multa (art. 7 della LF del 22 mar. 19741sul diritto penale amministrativo), se:
RS 313.0 ↩
1 commentary
LFINMA art. 49 n. 1 Se le persone fisiche responsabili della violazione rimangono sconosciute, può essere presa in considerazione — alle condizioni indicate dalla giurisprudenza — la chiamata in causa dell'impresa per il pagamento della multa.
“25a VwVG streitige Bedeutung des Rechtsschutzes im Strafverfahren lässt sich auch im Zusammenhang mit den hier gestellten datenschutzrechtlichen Fragen (E. 4.1) diskutieren. Wie erwähnt, wird der Ausschluss des formellen Verfahrens beim Informationsaustausch (Art. 38 FINMAG) nicht zuletzt damit begründet, dass die Betroffenen ihre Rechte im Strafverfahren geltend machen könnten. Die Beschwerdeführerinnen sind, soweit ersichtlich, am in Aussicht stehenden Verwaltungsstrafverfahren des EFD nicht zwingend als Parteien bzw. als beschuldigte Personen beteiligt. Strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden in erster Linie die natürlichen Personen, die im Unternehmen für Verletzungen der Meldepflicht verantwortlich sind (Art. 6 VStrR; Urteil des BStGer CA.2020.10 vom 2. August 2021 E. 3.2.1; Gabarski/Macaluso, in: Hsu/Flühmann, Basler Kommentar Geldwäschereigesetz [BSK GwG], 2021, Art. 37 Rz. 19 ff.). Eine Strafbarkeit des Unternehmens und entsprechende Ausweitung der Untersuchung wären nur unter bestimmten Voraussetzungen denkbar, z.B. wenn die verantwortlichen Personen nicht ermittelt werden können (Art. 49 FINMAG, Urteil des BStGer SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 5.11 mit Hinweisen). Es ist nicht ohne Weiteres klar, welche Rechte den Beschwerdeführerinnen als Dritte im Verfahren zustehen.”
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