Chiunque, intenzionalmente, non ottempera a una decisione passata in giudicato intimatagli dalla FINMA con la comminatoria della pena prevista dal presente articolo o a una decisione delle autorità di ricorso è punito con la multa sino a 100 000 franchi.
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Citazione: LFINMA art. 48 n. 14 La FINMA può emanare ingiunzioni di cessazione e disporne la pubblicazione; nei casi indicati tali provvedimenti sono stati pubblicati sul sito internet della FINMA. La durata della pubblicazione ordinata nelle decisioni è stata, rispettivamente, di cinque e sei anni.
“________ GmbH gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten sowie dass diese Gesellschaften die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankenbewilligung nicht erfüllten und nachträglich keine Bewilligung erteilt werde. Weiter stellte die FINMA fest, dass C.________ aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit der beiden Gesellschaften ebenfalls ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Ferner löste die FINMA die B.________ GmbH auf, setzte sie in Liquidation und setzte eine Liquidatorin ein, wobei die Einsetzung der Liquidatorin auf der Internetseite der FINMA publiziert wurde. Sodann sperrte die FINMA sämtliche Kontoverbindungen und Depots, welche auf die B.________ GmbH lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist und ermächtigte die eingesetzte Liquidatorin, darüber zu verfügen. Schliesslich sprach die FINMA gegenüber C.________ eine Unterlassungsanweisung unter Hinweis auf Art. 48 FINMAG aus, die sie für die Dauer von sechs Jahren auf ihrer Internetseite veröffentlichen will. Dagegen erhoben die A.________ AG in Liquidation, die B.________ GmbH in Liquidation und C.________ am 1. November 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter anderem, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.”
“Die Vor-instanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sowie A._______, C._______ und die X._______ AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der X._______ AG, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die X._______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff.”
“8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die X._______ AG und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein. Diese sind Gegenstand der Verfahren B-350/2024 und B-361/2024. C.b In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern F, G und H (Dispositiv-Ziff.”
Citazione: LFINMA art. 48 n. 13 I provvedimenti della LFINMA e quelli dell'istanza precedente, nei provvedimenti citati, sono stati accompagnati da ingiunzioni di astensione sanzionate penalmente nonché da misure coercitive quali scioglimento e liquidazione, nomina di una liquidatriÎ, blocco di conti/depositi, pubblicazione sul sito internet e annotazione delle corrispondenti restrizioni nel registro di commercio.
“________ GmbH gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten sowie dass diese Gesellschaften die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankenbewilligung nicht erfüllten und nachträglich keine Bewilligung erteilt werde. Weiter stellte die FINMA fest, dass C.________ aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit der beiden Gesellschaften ebenfalls ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Ferner löste die FINMA die B.________ GmbH auf, setzte sie in Liquidation und setzte eine Liquidatorin ein, wobei die Einsetzung der Liquidatorin auf der Internetseite der FINMA publiziert wurde. Sodann sperrte die FINMA sämtliche Kontoverbindungen und Depots, welche auf die B.________ GmbH lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist und ermächtigte die eingesetzte Liquidatorin, darüber zu verfügen. Schliesslich sprach die FINMA gegenüber C.________ eine Unterlassungsanweisung unter Hinweis auf Art. 48 FINMAG aus, die sie für die Dauer von sechs Jahren auf ihrer Internetseite veröffentlichen will. Dagegen erhoben die A.________ AG in Liquidation, die B.________ GmbH in Liquidation und C.________ am 1. November 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter anderem, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 1.2. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einstweilen ab und ordnete zudem an, dass die von der FINMA eingesetzte Liquidatorin ihre Tätigkeit vorerst auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken habe (Dispositiv-Ziff. 1). Sodann forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens - auf, bis zum 4. Dezember 2024 je einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Schliesslich hielt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung fest, dass es den Beschwerdeführern frei stehe, innert der Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse ihre Beschwerdebegründung vom 1.”
“Die Vorinstanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin sowie B._______, C._______ und A._______ gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der Beschwerdeführerin, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber A._______, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art.”
“Die Vor-instanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sowie A._______, C._______ und die X._______ AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der X._______ AG, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die X._______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff.”
La giudicante precedente ha, nella presente ordinanza, emesso ingiunzioni di astensione soggette a minaccia di sanzione penale ai sensi dell'art. 48 LFINMA (dispositivo n. 12–13 nonché 15–16). Inoltre ha dichiarato immediatamente esecutive le disposizioni n. 15 e 17 e ha privato un eventuale ricorso dell'effetto sospensivo.
“8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und die X._______ AG reichten ebenfalls je Beschwerde ein. Diese sind Gegenstand der Verfahren B-344/2024 und B-350/2024. C.b In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 12 bis 14 und 18 betreffend den Beschwerdeführer aufzuheben.”
“_______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und die X._______ AG reichten ebenfalls je Beschwerde ein.”
Il giudiÎ di grado inferiore ha applicato concretamente la minaccia di sanzione ai sensi dell'art. 48 LFINMA in più numeri del dispositivo. Tale misura era diretta sia nei confronti degli organi (anche ex) della società (tra l'altro divieti di compiere determinati atti giuridici, divieto di modificare o distruggere documenti rilevanti nonché obblighi di fornire informazioni e di accesso), sia sotto forma di provvedimenti di inibizione e di pubblicazione nei confronti di persone indicate nominativamente.
“_______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und die X._______ AG reichten ebenfalls je Beschwerde ein.”
Nel provvedimento SB210463 l'inosservanza reiterata di provvedimenti ai sensi dell'art. 48 LFINMA è stata trattata come capo d'imputazione; il condannato ha ricevuto una pena che comprendeva una pena detentiva, una pena pecuniaria e una multa.
“29 StGB (Anklagepunkt F), Vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung in Anklagepunkt I wird der Beschuldigte freigesprochen. der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a. BankG (unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen) (Anklagepunkt D), des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b. UWG (Anklagepunkte B II Ziff. 30 (4, 17, 46, 79, 136, 137) und Ziff. 31 (83, 84) sowie B III Ziff. 40 (5, 19, 47, 80, 103), Ziff. 42 (32), Ziff. 43 (6, 138) und Ziff. 44 (18). Vom Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs in den Anklagepunkten B II Ziff. 30 (13, 14, 23, 38, 44, 58, 77, 91, 93, 94, 98, 99, 114, 118, 119, 123, 126, 129, 130, 140, 147, 154, 166, 167, 177, 179) und Ziff. 31 (69, 115, 124, 176) sowie B III Ziff. 40 (10, 24, 25, 26, 27, 59, 60, 62, 161, 168), Ziff. 42 (52, 113) und Ziff. 43 (178) wird der Beschuldigte freigesprochen. - 45 - des mehrfachen Missachtens von Verfügungen im Sinne von Art. 48 FINMAG (Anklagepunkt E). 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 240.– und einer Busse von Fr. 600.– 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5.Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 13. Juni 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6.Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens, exklusive die Kosten seiner amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang eines Fünftels definitiv auf die Gerichtskasse genommen.”
“41 aufgeführten Vertragsabschlüssen mit den Anlegern mit den Ziffern 29, 76, 87, 88, 105, 106, 163 und 164 sowie - 3 - gemäss dem in Anklagepunkt B III. unter Ziff. 43 aufgeführten Vertragsabschluss mit der Anlegerin mit der Ziffer 16 wird eingestellt. 2.Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, der mehrfachen Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB in Ver- bindung mit Art. 29 StGB, der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB in Ver- bindung mit Art. 29 StGB, der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG (unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen), des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG sowie des Missachtens von Verfügungen im Sinne von Art. 48 FINMAG. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 240 sowie einer Busse von CHF 600. 4.Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5.Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von drei Tagen. 6.Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ Schadenersatz von CHF 70'000 zuzüglich 5 % Zins ab dem 13. Juni 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 7.Der Privatkläger 2 C._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen. - 4 - 8.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF15'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF1'400.00 Gebühr Beschwerdeverfahren UH200187-O; CHF120'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF168.80 Entschädigung Zeuge; CHF56'736.”
“29 StGB (Anklagepunkt F), Vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung in Anklagepunkt I wird der Beschuldigte freigesprochen. der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a. BankG (unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen) (Anklagepunkt D), des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b. UWG (Anklagepunkte B II Ziff. 30 (4, 17, 46, 79, 136, 137) und Ziff. 31 (83, 84) sowie B III Ziff. 40 (5, 19, 47, 80, 103), Ziff. 42 (32), Ziff. 43 (6, 138) und Ziff. 44 (18). Vom Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs in den Anklagepunkten B II Ziff. 30 (13, 14, 23, 38, 44, 58, 77, 91, 93, 94, 98, 99, 114, 118, 119, 123, 126, 129, 130, 140, 147, 154, 166, 167, 177, 179) und Ziff. 31 (69, 115, 124, 176) sowie B III Ziff. 40 (10, 24, 25, 26, 27, 59, 60, 62, 161, 168), Ziff. 42 (52, 113) und Ziff. 43 (178) wird der Beschuldigte freigesprochen. - 45 - des mehrfachen Missachtens von Verfügungen im Sinne von Art. 48 FINMAG (Anklagepunkt E). 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 240.– und einer Busse von Fr. 600.– 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5.Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 13. Juni 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6.Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens, exklusive die Kosten seiner amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang eines Fünftels definitiv auf die Gerichtskasse genommen.”
La disposizione può, secondo le decisioni citate, essere rivolta anche nei confronti di terzi (p. es. ex membri degli organi o persone indicate nominativamente) mediante ordini di inibizione e altre ordinanze, con richiamo alla sanzione penale prevista dall'art. 48 LFINMA. Nei casi menzionati singoli punti del dispositivo sono stati dichiarati immediatamente esecutivi; inoltre le spese del procedimento sono state imposte alle parti in solido.
“_______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die X._______ AG und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein.”
“Die Vor-instanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sowie B._______, C._______ und die X._______ AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der X._______ AG, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die X._______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff.”
La FINMA ha, nei casi citati, richiamandosi all'art. 48 LFINMA, tra l'altro ordinato lo scioglimento e la liquidazione di società, nominato liquidatori, bloccato rapporti di conto e depositi e pubblicato tali misure sul proprio sito wë. Inoltre, ha emanato ingiunzioni di cessazione sotto la minaccia di sanzioni penali ai sensi dell'art. 48 LFINMA.
“________ GmbH gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten sowie dass diese Gesellschaften die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankenbewilligung nicht erfüllten und nachträglich keine Bewilligung erteilt werde. Weiter stellte die FINMA fest, dass C.________ aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit der beiden Gesellschaften ebenfalls ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Ferner löste die FINMA die B.________ GmbH auf, setzte sie in Liquidation und setzte eine Liquidatorin ein, wobei die Einsetzung der Liquidatorin auf der Internetseite der FINMA publiziert wurde. Sodann sperrte die FINMA sämtliche Kontoverbindungen und Depots, welche auf die B.________ GmbH lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist und ermächtigte die eingesetzte Liquidatorin, darüber zu verfügen. Schliesslich sprach die FINMA gegenüber C.________ eine Unterlassungsanweisung unter Hinweis auf Art. 48 FINMAG aus, die sie für die Dauer von sechs Jahren auf ihrer Internetseite veröffentlichen will. Dagegen erhoben die A.________ AG in Liquidation, die B.________ GmbH in Liquidation und C.________ am 1. November 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter anderem, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 1.2. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einstweilen ab und ordnete zudem an, dass die von der FINMA eingesetzte Liquidatorin ihre Tätigkeit vorerst auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken habe (Dispositiv-Ziff. 1). Sodann forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens - auf, bis zum 4. Dezember 2024 je einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Schliesslich hielt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung fest, dass es den Beschwerdeführern frei stehe, innert der Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse ihre Beschwerdebegründung vom 1.”
“Die Vor-instanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sowie A._______, C._______ und die X._______ AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der X._______ AG, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die X._______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff.”
“8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die X._______ AG und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein. Diese sind Gegenstand der Verfahren B-350/2024 und B-361/2024. C.b In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern F, G und H (Dispositiv-Ziff.”
Nelle decisioni in oggetto l'art. 48 LFINMA è stato utilizzato per la minaccia di sanzioni in caso di inosservanza di provvedimenti. Le misure concretamente ordinate o imposte sotto minaccia di sanzione comprendevano lo scioglimento/liquidazione, la nomina di una liquidatriÎ o di un liquidatore, la revoÊ del potere di rappresentanza degli organi precedentemente incaricati, l'obbligo di consegnare documenti e di garantire l'accesso, nonché la pubblicazione delle misure; inoltre sono state disposte misure di inibizione e il blocco di conti o depositi.
“Die Vor-instanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sowie B._______, C._______ und die X._______ AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der X._______ AG, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die X._______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff.”
“_______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und die X._______ AG reichten ebenfalls je Beschwerde ein.”
l'art. 48 LFINMA è stato utilizzato nei provvedimenti indicati per impartire ordini di astensione nei confronti degli organi precedenti e di altre persone fisiche. Tali interessati sono stati in particolare obbligati a non compiere atti giuridici per conto della società senza il consenso dei liquidatori, a non modificare né distruggere documenti o file rilevanti e a mettere a disposizione dei liquidatori tutte le informazioni, la documentazione nonché l'accesso ai locali.
“_______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die X._______ AG und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein.”
“2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber A._______, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein.”
Nelle decisioni citate la precedente istanza ha disposto, con riferimento all'art. 48 LFINMA, tra l'altro, il blocco di conti e depositi nonché vari obblighi di pubblicazione (in particolare la pubblicazione della liquidazione e la diffusione per più anni di ingiunzioni di astensione).
“8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die X._______ AG und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein. Diese sind Gegenstand der Verfahren B-350/2024 und B-361/2024. C.b In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern F, G und H (Dispositiv-Ziff.”
“8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber A._______, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein. Diese sind Gegenstand der Verfahren B-344/2024 und B-361/2024. C.b In ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
“Die Vor-instanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sowie B._______, C._______ und die X._______ AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der X._______ AG, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die X._______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff.”
Nella decisione citata (SB210463) la giurisdizione inferiore, pur trattandosi di colpa lieve, ha inflitto una multa di CHF 600 e una pena detentiva sostitutiva di 3 giorni e ha ritenuto ciò, in considerazione del tetto massimo della pena fino a CHF 100'000 previsto dall'art. 48 LFINMA, non eccessivo.
“Für das Missachten von Verfügungen im Sinne des FINMAG hat die Vorinstanz bei noch leichtem Verschulden des Beschuldigten eine Busse von CHF 600 aus- gesprochen, was angesichts eines Strafrahmens bis CHF 100'000 Busse (Art. 48 FINMAG) mit Sicherheit nicht zu hoch, jedoch zu bestätigen ist; ebenso die Fest- setzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Urk. 137 S. 127; Art. 106 StGB). - 40 -”
Secondo l'art. 48 LFINMA, nelle decisioni richiamate sono state disposte, nei confronti di precedenti membri degli organi o di singole persone, sotto pena di sanzione penale, ingiunzioni di astensione nonché obblighi di consegna di documenti, di fornitura di informazioni e di concessione di accesso alla liquidatriÎ o al liquidatore; inoltre è stata disposta la pubblicazione di tali misure.
“Die Vorinstanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin sowie B._______, C._______ und A._______ gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der Beschwerdeführerin, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber A._______, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art.”
“8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und die X._______ AG reichten ebenfalls je Beschwerde ein. Diese sind Gegenstand der Verfahren B-344/2024 und B-350/2024. C.b In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 12 bis 14 und 18 betreffend den Beschwerdeführer aufzuheben.”
art. 48 LFINMA è impiegato nella prassi come minaccia di sanzione, in particolare per far rispettare gli obblighi di astensione, di comunicazione e di collaborazione contenuti nei provvedimenti della FINMA e nelle ordinanze di liquidazione.
“Die Vorinstanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin sowie B._______, C._______ und A._______ gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der Beschwerdeführerin, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber A._______, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art.”
Le ingiunzioni di cessazione ai sensi dell'art. 48 LFINMA possono, in singoli casi, essere accompagnate da un obbligo di pubblicazione (in questo caso: per la durata di cinque anni).
“8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber A._______, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein. Diese sind Gegenstand der Verfahren B-344/2024 und B-361/2024. C.b In ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
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