Introdotto dall’all. cifra II n. 16 della L del 15 giu. 2018 sugli istituti finanziari, in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5247, 2019 4631;FF 2015 7293). ↩
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LFINMA art. 31 n. 7 La FINMA deve provvedere affinché, in caso di disfunzioni, venga ripristinato il regolare stato di funzionamento. La sua azione è volta a tutelare i creditori, gli investitori e gli assicurati, nonché la funzionalità dei mercati finanziari; essa non dispone, in tale ambito, di poteri sanzionatori diretti.
“Das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil des EGMR Grande Stevens gegen Italien vom 4. März 2014 (Nr. 18640/10) unterscheidet sich insofern vom vorliegenden Fall, als es dort um eine hohe Geldstrafe ging, welche die Aufsichtsbehörde als monetäre Sanktion angeordnet hatte: Das Handeln der FINMA dient dem Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Art. 5 FINMAG [in der Fassung vom 22. Juni 2007]). In diesem Rahmen hat sie dafür zu sorgen, dass bei Missständen der ordnungsgemässe Zustand wiederhergestellt wird (Art. 31 FINMAG). Die FINMA verfügt hierzu jedoch über keine unmittelbaren Strafkompetenzen.”
“Das von ihnen angerufene Urteil des EGMR Grande Stevens gegen Italien vom 4. März 2014 (Nr.18640/10) unterscheidet sich insofern vom vorliegenden Fall, als es dort um eine hohe Geldstrafe ging, welche die Aufsichtsbehörde als monetäre Sanktion angeordnet hatte; die FINMA verfügt über keine entsprechende Kompetenzen. Ihr Handeln dient dem Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie allgemein jenem der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (vgl. Art. 5 FINMAG [in der Fassung vom 22. Juni 2007]). In diesem Rahmen hat die FINMA dafür zu sorgen, dass bei Missständen der ordnungsgemässe Zustand wiederhergestellt wird (vgl. Art. 31 FINMAG [in der Fassung vom 22. Juni 2007]; vgl. BGE 135 II 356 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 2). Sie verfügt hierzu über keine unmittelbaren Strafbefugnisse.”
La vigilanza ai sensi dell'art. 31 LFINMA non si limita agli istituti già sottoposti a vigilanza. Essa comprenÞ altresì l'accertamento dell'obbligo di autorizzazione in materia di diritto dei mercati finanziari e autorizza la FINMA ad applicare, nei confronti di istituti o persone il cui obbligo di sottoposizione o di autorizzazione sia (ancora) controverso, le misure di vigilanza e coercitive previste dalla legge.
“Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die Vorinstanz die zum Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Erhält die Vorinstanz von Verstössen gegen die Gesetze des Finanzmarktrechts oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31 FINMAG). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger und Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits Rechnung zu tragen (Anleger- und Funktionsschutz). Die Frage, wie sie ihre Aufsichtsfunktion im Einzelnen erfüllt, ist weitgehend ihrem «technischen Ermessen» anheimgestellt (BGE 135 II 356 E. 3.1 m.w.H.). Da die Vorinstanz allgemein über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung gesetzlicher Bestimmungen tätig sind. Sie ist daher berechtigt, die in den Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten oder Personen einzusetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist.”
“Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die Vorinstanz die zum Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Erhält die Vorinstanz von Verstössen gegen die Gesetze des Finanzmarktrechts oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31 FINMAG). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger und Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits Rechnung zu tragen (Anleger- und Funktionsschutz). Die Frage, wie sie ihre Aufsichtsfunktion im Einzelnen erfüllt, ist weitgehend ihrem "technischen Ermessen" anheimgestellt (BGE 135 II 356 E. 3.1 m.w.H.). Da die Vorinstanz allgemein über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung gesetzlicher Bestimmungen tätig sind. Sie ist daher berechtigt, die in den Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten und Personen einzusetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist.”
“Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die FINMA die zum Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften (vgl. Art. 6 Abs. 1 FINMAG). Erhält die FINMA von Verstössen gegen die Gesetze des Finanzmarktrechts oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (vgl. Art. 31 FINMAG). Zum Aufgabenbereich der FINMA gehören auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen bewilligungslos tätig sind (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.1). Sie ist deshalb berechtigt, die im Gesetz vorgesehenen Mittel (vgl. Art. 29 ff. FINMAG) auch gegenüber Instituten (oder Personen) einzusetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht (noch) umstritten ist (vgl. Art. 37 Abs. 3 FINMAG; BGE 136 II 43 E. 3.1; 135 II 356 E. 3.1).”
La FINMA può disporre la revoÊ dell'autorizzazione ai sensi dell'art. 37 LFINMA; la revoÊ comporta, per le persone giuridiche e per le società in nome collettivo e in accomandita, lo scioglimento e, per le ditte individuali, la cancellazione dal registro di commercio. Le stesse conseguenze si applicano per analogia qualora un intermediario finanziario abbia operato senza la necessaria autorizzazione (art. 37 cpv. 3 LFINMA).
“Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen des FINMAG oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Misstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31 Abs. 1 FINMAG). Nach Art. 37 FINMAG bewirkt der Entzug der Effektenhändlerbewilligung bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen die Löschung im Handelsregister. Diese Folgen gelten analog, wenn - wie hier - ein Finanzintermediär tätig geworden ist, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen (vgl. Art. 37 Abs. 3 FINMAG; vgl. BGE 135 II 356 E. 3.1 359 f.; Urteil 2C_858/2017 vom 15. März 2018 E. 2.3).”
Citazione: LFINMA art. 31 n. 4 Nel scegliere le misure di esecuzione la FINMA deve prioritariamente tenere conto della tutela dei creditori e degli investitori nonché della lealtà e dell'integrità del mercato. Il modo in cui adempie concretamente alla sua funzione di vigilanza è in gran parte lasciato al suo apprezzamento tecnico; tale discrezionalità è tuttavia soggetta ai principi generali di diritto costituzionale e amministrativo (divieto di arbitrarietà, principio di uguaglianza e di proporzionalità, buona feÞ).
“Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die Vorinstanz die zum Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Erhält die Vorinstanz von Verstössen gegen die Gesetze des Finanzmarktrechts oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31 FINMAG). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger und Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits, Rechnung zu tragen (Anleger- und Funktionsschutz). Die Frage, wie sie ihre Aufsichtsfunktion im Einzelnen erfüllt, ist weitgehend ihrem "technischen Ermessen" anheimgestellt (BGE 135 II 356 E. 3.1 m.w.H.).”
“Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die Vorinstanz die zum Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Erhält die Vorinstanz von Verstössen gegen die Gesetze des Finanzmarktrechts oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31 FINMAG). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger und Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits, Rechnung zu tragen (Anleger- und Funktionsschutz). Die Frage, wie sie ihre Aufsichtsfunktion im Einzelnen erfüllt, ist weitgehend ihrem "technischen Ermessen" anheimgestellt (BGE 135 II 356 E. 3.1 m.w.H.).”
La FINMA è autorizzata a ripristinare lo stato di regolarità in caso di irregolarità (art. 31 LFINMA). Essa non dispone, per questo scopo, di competenze penali dirette.
“Das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil des EGMR Grande Stevens gegen Italien vom 4. März 2014 (Nr.18640/10) unterscheidet sich insofern vom vorliegenden Fall, als es dort um eine hohe Geldstrafe ging, welche die Aufsichtsbehörde als monetäre Sanktion angeordnet hatte: Das Handeln der FINMA dient dem Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Art. 5 FINMAG [in der Fassung vom 22. Juni 2007]). In diesem Rahmen hat sie dafür zu sorgen, dass bei Missständen der ordnungsgemässe Zustand wiederhergestellt wird (Art. 31 FINMAG). Die FINMA verfügt hierzu über keine unmittelbaren Strafkompetenzen, weshalb der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenem im Fall " Grande Stevens " verglichen werden kann.”
“Das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil des EGMR Grande Stevens gegen Italien vom 4. März 2014 (Nr. 18640/10) unterscheidet sich insofern vom vorliegenden Fall, als es dort um eine hohe Geldstrafe ging, welche die Aufsichtsbehörde als monetäre Sanktion angeordnet hatte: Das Handeln der FINMA dient dem Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Art. 5 FINMAG [in der Fassung vom 22. Juni 2007]). In diesem Rahmen hat sie dafür zu sorgen, dass bei Missständen der ordnungsgemässe Zustand wiederhergestellt wird (Art. 31 FINMAG). Die FINMA verfügt hierzu jedoch über keine unmittelbaren Strafkompetenzen.”
LFINMA art. 31 n. 2 Per la salvaguardia e il ripristino dello stato di regolarità la FINMA può nominare incaricati d'indagine, anche se non è ancora stata definitivamente accertata una specifiÊ violazione di legge. Sono sufficienti indizi oggettivi quando i fatti possono essere chiariti solo tramite un controllo in loco o mediante la nomina di una persona esperta e indipendente dotata dei corrispondenti poteri. La nomina deve conformarsi ai principi costituzionali e del diritto amministrativo e deve essere proporzionata.
“Zum Aufgabenbereich der FINMA gehört die zur Durchsetzung der in den Finanzmarktgesetzen enthaltenen aufsichtsrechtlichen Bewilligungs-pflichten und Verboten (Art. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 FINMAG). Bei Hinweisen auf Verletzungen von Aufsichtsrecht hat sie die notwendigen Massnahmen zu treffen und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu sorgen (Art. 31 FINMAG). Sie kann nach Art. 36 Abs. 1 FINMAG eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). Für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht, sondern es genügt, dass objektive Anhaltspunkte für eine solche sprechen, wobei der Sachverhalt nur durch die Kontrolle vor Ort beziehungsweise durch die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten mit den entsprechenden Befugnissen abschliessend geklärt werden kann (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). Der durch die FINMA zu beseitigende Missstand liegt in diesem Verfahrensstadium in der unklaren Ausgangslage, die es zu bereinigen gilt (BGE 132 II 382 E. 4.2). Dabei ist sie an die allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze gebunden und die finanzmarktrechtliche Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten muss wegen der damit einhergehenden Konsequenzen verhältnismässig sein (BGE 137 II 284 E.”
“Zum Aufgabenbereich der FINMA gehört die zur Durchsetzung der in den Finanzmarktgesetzen enthaltenen aufsichtsrechtlichen Bewilligungs-pflichten und Verboten (Art. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 FINMAG). Bei Hinweisen auf Verletzungen von Aufsichtsrecht hat sie die notwendigen Massnahmen zu treffen und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu sorgen (Art. 31 FINMAG). Sie kann nach Art. 36 Abs. 1 FINMAG eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). Für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht, sondern es genügt, dass objektive Anhaltspunkte für eine solche sprechen, wobei der Sachverhalt nur durch die Kontrolle vor Ort beziehungsweise durch die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten mit den entsprechenden Befugnissen abschliessend geklärt werden kann (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). Der durch die FINMA zu beseitigende Missstand liegt in diesem Verfahrensstadium in der unklaren Ausgangslage, die es zu bereinigen gilt (BGE 132 II 382 E. 4.2). Dabei ist sie an die allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze gebunden und die finanzmarktrechtliche Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten muss wegen der damit einhergehenden Konsequenzen verhältnismässig sein (BGE 137 II 284 E.”
Per il ripristino della situazione regolare, la FINMA può già, in presenza di indizi obiettivi, ordinare ispezioni sul posto o, ai sensi dell'art. 36 cpv. 1, designare incaricati d'indagine indipendenti; non è necessario che sia già stata accertata una violazione concreta della legge.
“Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die FINMA die zum Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Zum Aufgabenbereich der FINMA gehört die zur Durchsetzung der in den Finanzmarktgesetzen enthaltenen aufsichtsrechtlichen Bewilligungspflichten und Verboten (Art. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 FINMAG). Bei Hinweisen auf Verletzungen von Aufsichtsrecht hat sie die notwendigen Massnahmen zu treffen und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu sorgen (Art. 31 FINMAG). Sie ist berechtigt, die im Gesetz vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten (oder Personen) einzusetzen, deren Unterstellungs- beziehungsweise Bewilligungspflicht (noch) umstritten ist (BGE 136 II 43 E. 3.1, 135 II 356 E. 3.1). Sie kann nach Art. 36 Abs. 1 FINMAG eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). Für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht, sondern es genügt, dass objektive Anhaltspunkte für eine solche sprechen, wobei der Sachverhalt nur durch die Kontrolle vor Ort beziehungsweise durch die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten mit den entsprechenden Befugnissen abschliessend geklärt werden kann (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). Der durch die FINMA zu beseitigende Missstand liegt in diesem Verfahrensstadium in der unklaren Ausgangslage, die es zu bereinigen gilt (BGE 132 II 382 E.”
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