(Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a)
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Erfolgt die Trennung kurz nach der (erleichterten) Einbürgerung oder wird bald danach die Scheidung eingeleitet, können daraus Zweifel am fortbestehenden Willen zur ehelichen Gemeinschaft folgen.
“und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr un-mittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Bst. b). Neben dem formellen Bestehen der Ehe ist das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft erforderlich, die vom intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 [BüV, SR 141.01]). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich unter anderem dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; Urteil des BGer 1C_95/2023 vom 12. September 2023 E. 3.2). Gemäss Art. 10 Abs. 3 BüV muss die eheliche Gemeinschaft sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).”
Die Rechtsprechung vermutet die tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Einbürgerung. Eine nachträgliche Trennung kurz nach der Einbürgerung kann die Vermutung begründen, die Einbürgerung sei erschlichen worden, und zur Nichtigerklärung bzw. Aberkennung führen.
“Nach Art. 10 BüV ist für die erleichterte Einbürgerung eine eheliche Gemeinschaft notwendig, die wiederum das formelle Bestehen einer Ehe sowie eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraussetzt, in welcher der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (Abs. 1). Die eheliche Gemeinschaft muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung sowie im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen (Abs. 3; vgl. BGE 121 II 49 sowie BBl 2011 2856). Grundsätzlich hat das auch für das Rechtsmittelverfahren zu gelten, da nach der Rechtsprechung von der tatsächlichen Vermutung ausgegangen wird, die Einbürgerung sei mit der Folge der Nichtigerklärung gemäss Art. 36 BüG erschlichen worden, wenn dies der Ereignisablauf nahelegt, was insbesondere zutrifft, wenn kurze Zeit nach der Einbürgerung die Ehe tatsächlich oder gerichtlich getrennt wurde (vgl. BGE 135 II 161; 130 II 482). Vermag in diesem Sinne sogar die nachträgliche Trennung den Wegfall der Einbürgerung auszulösen, rechtfertigt es sich, den Bestand einer massgeblichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Einbürgerung vorauszusetzen, sofern nicht konkret besondere Gründe, wie etwa der frühzeitige Tod des Schweizer Partners (vgl.”
“Nach Art. 10 BüV ist für die erleichterte Einbürgerung eine eheliche Gemeinschaft notwendig, die wiederum das formelle Bestehen einer Ehe sowie eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraussetzt, in welcher der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (Abs. 1). Die eheliche Gemeinschaft muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung sowie im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen (Abs. 3; vgl. BGE 121 II 49 sowie BBl 2011 2856). Grundsätzlich hat das auch für das Rechtsmittelverfahren zu gelten, da nach der Rechtsprechung von der tatsächlichen Vermutung ausgegangen wird, die Einbürgerung sei mit der Folge der Nichtigerklärung gemäss Art. 36 BüG erschlichen worden, wenn dies der Ereignisablauf nahelegt, was insbesondere zutrifft, wenn kurze Zeit nach der Einbürgerung die Ehe tatsächlich oder gerichtlich getrennt wurde (vgl. BGE 135 II 161; 130 II 482). Vermag in diesem Sinne sogar die nachträgliche Trennung den Wegfall der Einbürgerung auszulösen, rechtfertigt es sich, den Bestand einer massgeblichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Einbürgerung vorauszusetzen, sofern nicht konkret besondere Gründe, wie etwa der frühzeitige Tod des Schweizer Partners (vgl.”
Zur ehelichen Gemeinschaft gehört neben dem formellen Bestehen der Ehe auch eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, in der der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist.
“und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr un-mittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Bst. b). Neben dem formellen Bestehen der Ehe ist das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft erforderlich, die vom intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 [BüV, SR 141.01]). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich unter anderem dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; Urteil des BGer 1C_95/2023 vom 12. September 2023 E. 3.2). Gemäss Art. 10 Abs. 3 BüV muss die eheliche Gemeinschaft sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).”
“Nach Art. 21 Abs. 1 BüG kann eine einbürgerungswillige Person nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft lebt (lit. a); und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs (lit. b). Eine eheliche Gemeinschaft setzt das formelle Bestehen einer Ehe sowie eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus, in der der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (Art. 10 Abs. 1 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 [BüV; SR 141.01]). Die eheliche Gemeinschaft muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung und im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen (Art. 10 Abs. 3 BüV).”
Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 10 Abs. 1 BüV geht über das rein formelle Bestehen der Ehe hinaus. Er setzt eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe fortzuführen. Zweifel am Fortbestehenswillen der Ehegatten können sich aus Umständen ergeben, etwa wenn kurz nach der erleichterten Einbürgerung eine Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird; ferner können das Entstehen eines ausserehelichen Kindes, das Eingehen einer Zweitehe, das Ausüben von Prostitution oder ähnliches Verhalten, das in grobem Widerspruch zum traditionellen Bild der Ehe steht, solche Zweifel begründen.
“Sobald an einen Begriff wie die Ehe rechtliche Folgen - wie der Erwerb des Bürgerrechts - geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer F-3013/2018 vom 20. April 2020 E. 4.2). Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrechtzuerhalten (Art. 10 Abs. 1 BüV). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), eine Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-3142/2018 vom 10. August 2020 E. 5.2 m.H.).”
Eine während der Ehe eingegangene Parallelehe ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht mit der für die erleichterte Einbürgerung vorausgesetzten stabilen ehelichen Gemeinschaft vereinbar. Entscheidend ist, ob die Ehegatten zum Zeitpunkt der Gesuchstellung bzw. der Einbürgerung den intakten beidseitigen Willen hatten, die eheliche Gemeinschaft weiterzuführen.
“Der Umstand, dass die schweizerische Ehefrau von dieser Beziehung und den Kindern wusste und die Ehe bis heute nicht aufgelöst wurde, vermag daran nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_201/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3; Urteil C-955/2008 E. 10.4). Die vom Beschwerdeführer geführte Parallelehe in Tunesien ist mit einer stabilen Ehegemeinschaft, wie es Art. 21 Abs. 1 BüG und Art. 10 BüV für die erleichterte Einbürgerung voraussetzen, nicht vereinbar. Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist einzig von Bedeutung, ob die Ehegatten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung den intakten beidseitigen Willen hatten, ihre Beziehung als eine Ehe - wie oben beschrieben - weiterzuführen. Der Vorsatz zur Aufnahme einer Parallelbeziehung - ungeachtet dessen wie dieses Verhältnis beschrieben wird - während der Dauer der Ehe ist damit im Grundsatz nicht vereinbar (vgl. BGer Urteil 1C_309/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1; Urteil C-3262/2009 E. 8.2.1 m.w.H.). Welche Versprechungen in diesem Zusammenhang gegenüber der tunesischen Ehefrau gemacht wurden bzw. ob die Schilderung der familiären Situation durch die Botschaftsmitarbeitenden in Tunis zutrifft (vgl. E. 8.6), kann an dieser Stelle offengelassen werden.”
Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ist nur zulässig, wenn die eheliche Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch besteht. War der schweizerische Ehegatte vor Einreichung des Gesuchs verstorben, besteht die eheliche Gemeinschaft ex lege nicht mehr und das Gesuch ist als verspätig (unzulässig) abzuweisen. Für die Zulässigkeitsprüfung ist es unerheblich, ob die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft freiwillig oder unfreiwillig erfolgte.
“Esistenza dell'unione coniugale. Interpretazione della legge. Tardività. Inammissibilità. Art. 21 cpv. 1 lett. a LCit. Art. 31 cpv. 1 CC. Art. 10 OCit. 1. Una domanda di naturalizzazione agevolata è ammissibile, e deve dunque essere esaminata nel merito, soltanto se, al momento del suo deposito, il coniuge svizzero del richiedente è ancora in vita. Diversamente, l'unione coniugale non esistendo più ex lege, la domanda è inammissibile per tardività (consid. 6.1 e 6.2). 2. Per la verifica dell'ammissibilità della domanda non importa che la fine ex lege dell'unione coniugale non abbia avuto un'origine volontaria, come in seguito a divorzio, ma involontaria, come in caso di decesso per malattia o altri motivi, del consorte svizzero (consid. 6.1). Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Tod des schweizerischen Ehegatten vor Einreichung des Gesuchs. Bestand der ehelichen Gemeinschaft. Auslegung des Gesetzes. Verspätete Gesuchseinreichung. Unzulässigkeit. Art. 21 Abs. 1 Bst. a BüG. Art. 31 Abs. 1 ZGB. Art. 10 BüV. 1. Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ist nur dann zulässig und materiell zu prüfen, wenn der schweizerische Ehegatte der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Antragstellung noch lebt. Ist dies nicht der Fall, ist das Gesuch wegen verspäteter Einreichung unzulässig, weil die eheliche Gemeinschaft ex lege nicht mehr besteht (E. 6.1 und 6.2). 2. Für die Prüfung der Zulässigkeit des Gesuchs ist unerheblich, ob die ex lege erfolgte Auflösung der ehelichen Gemeinschaft freiwillig erfolgte, wie infolge einer Scheidung, oder unfreiwillig, wie im Falle des Ablebens des schweizerischen Ehegatten infolge Krankheit oder aus anderen Gründen (E. 6.1). Demande de naturalisation facilitée. Décès du conjoint suisse préalablement au dépôt de la demande. Existence de l'union conjugale. Interprétation de la loi. Dépôt tardif. Irrecevabilité. Art. 21 al. 1 let. a LN. Art. 31 al. 1 CC. Art. 10 OLN. 1. Une demande de naturalisation facilitée n'est recevable, et ne doit en conséquence être examinée au fond, que si le conjoint suisse de la personne requérante est encore en vie au moment du dépôt de la demande.”
“Esistenza dell'unione coniugale. Interpretazione della legge. Tardività. Inammissibilità. Art. 21 cpv. 1 lett. a LCit. Art. 31 cpv. 1 CC. Art. 10 OCit. 1. Una domanda di naturalizzazione agevolata è ammissibile, e deve dunque essere esaminata nel merito, soltanto se, al momento del suo deposito, il coniuge svizzero del richiedente è ancora in vita. Diversamente, l'unione coniugale non esistendo più ex lege, la domanda è inammissibile per tardività (consid. 6.1 e 6.2). 2. Per la verifica dell'ammissibilità della domanda non importa che la fine ex lege dell'unione coniugale non abbia avuto un'origine volontaria, come in seguito a divorzio, ma involontaria, come in caso di decesso per malattia o altri motivi, del consorte svizzero (consid. 6.1). Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Tod des schweizerischen Ehegatten vor Einreichung des Gesuchs. Bestand der ehelichen Gemeinschaft. Auslegung des Gesetzes. Verspätete Gesuchseinreichung. Unzulässigkeit. Art. 21 Abs. 1 Bst. a BüG. Art. 31 Abs. 1 ZGB. Art. 10 BüV. 1. Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ist nur dann zulässig und materiell zu prüfen, wenn der schweizerische Ehegatte der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Antragstellung noch lebt. Ist dies nicht der Fall, ist das Gesuch wegen verspäteter Einreichung unzulässig, weil die eheliche Gemeinschaft ex lege nicht mehr besteht (E. 6.1 und 6.2). 2. Für die Prüfung der Zulässigkeit des Gesuchs ist unerheblich, ob die ex lege erfolgte Auflösung der ehelichen Gemeinschaft freiwillig erfolgte, wie infolge einer Scheidung, oder unfreiwillig, wie im Falle des Ablebens des schweizerischen Ehegatten infolge Krankheit oder aus anderen Gründen (E. 6.1). Demande de naturalisation facilitée. Décès du conjoint suisse préalablement au dépôt de la demande. Existence de l'union conjugale. Interprétation de la loi. Dépôt tardif. Irrecevabilité. Art. 21 al. 1 let. a LN. Art. 31 al. 1 CC. Art. 10 OLN. 1. Une demande de naturalisation facilitée n'est recevable, et ne doit en conséquence être examinée au fond, que si le conjoint suisse de la personne requérante est encore en vie au moment du dépôt de la demande.”
Doubts am gemeinsamen Willen zur Fortführung der ehelichen Gemeinschaft können insbesondere bestehen, wenn kurz nach der erleichterten Einbürgerung oder bereits kurz nach der Gesuchstellung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird.
“und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr un-mittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Bst. b). Neben dem formellen Bestehen der Ehe ist das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft erforderlich, die vom intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 [BüV, SR 141.01]). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich unter anderem dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; Urteil des BGer 1C_95/2023 vom 12. September 2023 E. 3.2). Gemäss Art. 10 Abs. 3 BüV muss die eheliche Gemeinschaft sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).”
“und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr un-mittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Bst. b). Neben dem formellen Bestehen der Ehe ist das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft erforderlich, die vom intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 [BüV, SR 141.01]). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich unter anderem dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; Urteil des BGer 1C_95/2023 vom 12. September 2023 E. 3.2). Gemäss Art. 10 Abs. 3 BüV muss die eheliche Gemeinschaft sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).”
Zweifel am gemeinsamen Willen zur ehelichen Lebensgemeinschaft können bestehen, etwa wenn die Ehegatten kurz nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erklären oder die Scheidung einleiten. Solche Umstände können darauf hindeuten, dass die tatsächliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und damit die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung nicht erfüllt sind.
“und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr un-mittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Bst. b). Neben dem formellen Bestehen der Ehe ist das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft erforderlich, die vom intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 [BüV, SR 141.01]). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich unter anderem dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; Urteil des BGer 1C_95/2023 vom 12. September 2023 E. 3.2). Gemäss Art. 10 Abs. 3 BüV muss die eheliche Gemeinschaft sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).”
“Nach Art. 21 Abs. 1 BüG kann eine einbürgerungswillige Person nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft lebt (lit. a); und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs (lit. b). Eine eheliche Gemeinschaft setzt das formelle Bestehen einer Ehe sowie eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus, in der der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (Art. 10 Abs. 1 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 [BüV; SR 141.01]). Die eheliche Gemeinschaft muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung und im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen (Art. 10 Abs. 3 BüV).”
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