(Art. 12 Abs. 1 Bst. d, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. a BüG)
5 commentaries
Die materielle Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BüV ist zum Zeitpunkt der Gesuchstellung und erneut zum Zeitpunkt des Entscheids objektiv nachzuweisen; sie ist damit sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch bei der Einbürgerung bzw. Aufnahme ins Bürgerrecht erfüllt.
“Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG und § 5 lit. d BüRG zeigt sich eine erfolgreiche Integration unter anderem in der (aktiven) Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Gemäss Art. 7 Abs. 1 BüV und § 9 Abs. 1 BüRG nimmt die Bewerberin am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung bzw. Aufnahme in das Bürgerrecht deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Gemäss diesen Bestimmungen muss die materielle Einbürgerungsvoraussetzung der (aktiven) Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG und § 5 lit. d BüRG sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt des Entscheids erfüllt sein. Der Umstand, dass entsprechende Bestimmungen für die übrigen materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen fehlen, spricht dafür, dass diese nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen erst im Zeitpunkt des Entscheids erfüllt sein müssen.”
Eine vollständige Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe beseitigt das Einbürgerungshindernis auch dann, wenn die Rückerstattung erst während des hängigen Einbürgerungsverfahrens erfolgt; die Art der Finanzierung der Rückerstattung (z. B. durch Schenkung) ist dabei unbeachtlich.
“Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bezogenen Sozialhilfe hat die Vorinstanz zu Unrecht in ihre Erwägungen miteinbezogen und zu seinem Nachteil gewürdigt, dass die Schulden zum Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs noch nicht vollständig zurückerstattet waren. Die von ihm (von Mitte 2012 bis Mitte 2013) bezogenen Sozialhilfeleistungen von ursprünglich insgesamt rund Fr. 22'000.-- hatte er am 15. Dezember 2020 vollumfänglich zurückbezahlt. Wird die bezogene Sozialhilfe vollständig zurückerstattet, steht diese einer Einbürgerung nicht mehr entgegen (vgl. Art. 7 Abs. 3 BüV und § 4 Abs. 3 KBüV/TG). Dies gilt auch dann, wenn die vollständige Rückzahlung erst während des hängigen Einbürgerungsverfahrens erfolgte (vgl. auch Urteil 1C_261/2022 vom 23. November 2022 E. 6.5.3, wonach die Anstrengungen zur Schuldentilgung bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen sind). Es spielt auch keine Rolle, dass die Rückzahlung nur dank einer Schenkung möglich gewesen ist.”
“Eine erfolgreiche Integration zeigt sich unter anderem in der aktiven Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (§ 5 lit. d BüRG; vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG). Der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltspflichten im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, deckt (Art. 7 Abs. 1 Bürgerrechtsverordnung [BüV, SR 141.01]; § 9 Abs. 1 BüRG). Dieses Kriterium beruht auf dem Grundsatz, wonach der Bewerber in der Lage sein muss, auf absehbare Zeit selber für sich und seine Familie aufzukommen. Vorausgesetzt wird somit wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl. SEM, Handbuch Bürgerrecht, Ziff. 321/14). Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung nicht, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet (Art. 7 Abs. 3 BüV; § 9 Abs. 3 BüRG).”
Sozialhilfebezug in den letzten drei Jahren vor Gesuchstellung oder während des Verfahrens führt zum Ausschluss des Erfordernisses der Teilnahme am Wirtschaftsleben, es sei denn, die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet; bei vollständiger Rückerstattung entfällt dieser Ausschluss.
“Eine erfolgreiche Integration zeigt sich unter anderem in der aktiven Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (§ 5 lit. d BüRG; vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG). Der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltspflichten im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, deckt (Art. 7 Abs. 1 Bürgerrechtsverordnung [BüV, SR 141.01]; § 9 Abs. 1 BüRG). Dieses Kriterium beruht auf dem Grundsatz, wonach der Bewerber in der Lage sein muss, auf absehbare Zeit selber für sich und seine Familie aufzukommen. Vorausgesetzt wird somit wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl. SEM, Handbuch Bürgerrecht, Ziff. 321/14). Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung nicht, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet (Art. 7 Abs. 3 BüV; § 9 Abs. 3 BüRG).”
Zu den Mitteln, die zur Deckung der Lebenshaltungskosten herangezogen werden, zählen auch Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (z.B. Sozialversicherungsrenten oder familienrechtliche Unterhaltsleistungen).
“Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG zeigt sich eine erfolgreiche Integration insbesondere in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Der fast gleichlautende § 6 Abs. 1 Ziff. 4 KBüG/TG spricht von einer "gesicherten" Teilnahme. Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 7 Abs. 1 BüV und gleichlautender § 4 Abs. 1 KBüV/TG). Zu den Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zählen beispielsweise Leistungen aus Sozialversicherungen oder familienrechtliche Unterhaltsleistungen gemäss ZGB (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Bürgerrecht vom 4. März 2011, BBl 2011 2835; Erläuternder Bericht zur BüV, S. 19).”
Am Erwerb von Bildung nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus‑ oder Weiterbildung ist. Bei der Beurteilung dieses Kriteriums steht den Behörden ein Ermessen zu, das sie unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips auszuüben haben; dabei ist beispielsweise auf besondere persönliche Verhältnisse (z. B. Behinderung) Rücksicht zu nehmen.
“Gemäss Art. 11 des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes (BüG, SR 141.0) wie auch § 4 Abs. 1 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (BüRG) erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung unter anderem, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (lit. a). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich dabei unter anderem in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG; § 5 Abs. 1 lit. d BüRG). Eine Teilnahme am Wirtschaftsleben erfolgt dann, wenn die bewerbende Person die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu decken vermag (Art. 7 Abs. 1 der Bürgerrechtsverordnung [BüV; SR 141.01]; § 9 Abs. 1 BüRG). Am Erwerb von Bildung nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist (Art. 7 Abs. 2 BüV; § 9 Abs. 2 BüRG). Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet (Art. 7 Abs. 3 BüV; § 9 Abs. 3 BüRG). Bei der Beurteilung dieser materiellen Kriterien kommt den zuständigen Behörden ein Ermessen zu, welches sie unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips pflichtgemäss auszuüben haben (Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 1594). So ist der Situation von Personen, welche das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder aufgrund anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen, indem die Kriterien entsprechend gesenkt werden (Art.”
“Gemäss Art. 11 des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes (BüG, SR 141.0) wie auch § 4 Abs. 1 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (BüRG) erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung unter anderem, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (lit. a). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich dabei unter anderem in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG; § 5 Abs. 1 lit. d BüRG). Eine Teilnahme am Wirtschaftsleben erfolgt dann, wenn die bewerbende Person die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu decken vermag (Art. 7 Abs. 1 der Bürgerrechtsverordnung [BüV; SR 141.01]; § 9 Abs. 1 BüRG). Am Erwerb von Bildung nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist (Art. 7 Abs. 2 BüV; § 9 Abs. 2 BüRG). Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet (Art. 7 Abs. 3 BüV; § 9 Abs. 3 BüRG). Bei der Beurteilung dieser materiellen Kriterien kommt den zuständigen Behörden ein Ermessen zu, welches sie unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips pflichtgemäss auszuüben haben (Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 1594). So ist der Situation von Personen, welche das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder aufgrund anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen, indem die Kriterien entsprechend gesenkt werden (Art.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.