(Art. 12 Abs. 1 Bst. c, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. a BüG)
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). ↩
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Der Nachweis ist als Bescheinigung zu verstehen, die sich auf ein Sprachnachweisverfahren stützt, welches den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht.
“Wann die geforderten Sprachkompetenzen als nachgewiesen gelten, regelt bundesrechtlich Art. 6 Abs. 2 BüV. Sprachnachweis im engeren Sinn dieser Vorschrift ist nach Bst. d eine Bescheinigung über die geforderten Kompetenzen, die sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt (vormals «auf einen Sprachtest»), welches den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests (vormals «für Sprachtestverfahren») entspricht (die indirekte Änderung der Vorschrift am”
Art. 6 Abs. 2 lit. d BüV verlangt einen Sprachnachweis, der auf einem allgemein anerkannten Prüfverfahren beruht. Kantonales Recht (Art. 12 Abs. 1 KBüV) setzt in Übereinstimmung mit Bundesrecht die Niveaus B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des GER voraus. Damit wird ein objektivierter, einheitlicher Massstab angestrebt. Die Beurteilung der Sprachkompetenzen ist mit fachlicher Unterstützung vorzunehmen.
“Art. 6 Abs. 2 lit. d BüV verlangt einen Sprachnachweis, der die erforderlichen Sprachkompetenzen bescheinigt. Dieser muss sich auf ein Sprachnachweisverfahren stützen, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards entspricht. In der Regel handelt es sich dabei um eine Bescheinigung in der Form eines Zertifikats, Diploms oder eines ähnlichen Dokuments, das auf einer erfolgreich abgelegten Prüfung und im Bedarfsfall auf einem vorangegangenen Sprachkurs beruht. Wie dargelegt (vgl. vorne E. 3), setzt Art. 12 Abs. 1 KBüV in Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d BüV Sprachkompetenzen auf dem Niveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des GER voraus. Die entsprechenden Anforderungen sind als eher hoch einzustufen (vgl. FRANÇOIS CHAIX, Quelques réflexions sur l'acquisition de la nationalité suisse, in: Mélanges à la mémoire de Bernard Corboz, Bovey und andere [Hrsg.], 2019, S. 440). Mit der Voraussetzung, ein bestimmtes Niveau des GER zu erreichen, setzen sowohl das Bundesrecht als auch das kantonale Recht einen objektivierten Massstab fest. Dessen Zweck ist es, eine willkürfreie und schweizweit bzw. im ganzen Kanton einheitliche Praxis sicherzustellen. Es bildet denn BGE 148 I 271 S. 280 auch das ausdrückliche Ziel des GER, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Massstab für den Erwerb von Sprachkenntnissen zu schaffen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sprachkenntnisse mit dem entsprechenden Fachwissen beurteilt werden, wozu der Beizug entsprechender Fachleute unerlässlich ist (vgl. BGE 137 I 235 E.”
“Art. 6 Abs. 2 lit. d BüV verlangt einen Sprachnachweis, der die erforderlichen Sprachkompetenzen bescheinigt. Dieser muss sich auf ein Sprachnachweisverfahren stützen, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards entspricht. In der Regel handelt es sich dabei um eine Bescheinigung in der Form eines Zertifikats, Diploms oder eines ähnlichen Dokuments, das auf einer erfolgreich abgelegten Prüfung und im Bedarfsfall auf einem vorangegangenen Sprachkurs beruht. Wie dargelegt (vgl. vorne E. 3), setzt Art. 12 Abs. 1 KBüV in Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d BüV Sprachkompetenzen auf dem Niveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des GER voraus. Die entsprechenden Anforderungen sind als eher hoch einzustufen (vgl. FRANÇOIS CHAIX, Quelques réflexions sur l'acquisition de la nationalité suisse, in: Mélanges à la mémoire de Bernard Corboz, Bovey und andere [Hrsg.], 2019, S. 440). Mit der Voraussetzung, ein bestimmtes Niveau des GER zu erreichen, setzen sowohl das Bundesrecht als auch das kantonale Recht einen objektivierten Massstab fest.”
Bei bestandener (eidgenössisch anerkannter) Maturitätsprüfung gilt das Erreichen des gesetzlichen Bildungsziels als staatlich kontrolliert geprüft; damit kann die Maturitätsprüfung den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 BüV genügen.
“BV) Sprachkenntnisse vermitteln, sind sie auch für die entsprechende Qualität verantwortlich. Bei den Maturitätsprüfungen übernimmt der Bund mit der eidgenössischen Anerkennung der Maturitätszeugnisse eine ergänzende Qualitätskontrolle. In Frage steht insofern die Kohärenz der schweizerischen und kantonalen, im vorliegenden Fall bernischen, Rechtsordnungen. Die vom Bund und dem Kanton Bern vorgegebenen Qualitätsstandards für die gymnasiale Sprachausbildung sind gesetzlich geregelt, speziell ausgebildetem Lehrpersonal übertragen und richten sich am gleichen Referenzrahmen aus wie die Anforderungen bei der Einbürgerung. Es ist daher in sich widersprüchlich, dem gymnasialen Sprachunterricht den Charakter eines ausreichenden BGE 148 I 271 S. 284 standardisierten Verfahrens abzusprechen. Mit der Maturitätsprüfung wird vielmehr das Erreichen des gesetzlichen Bildungszieles unter staatlicher Kontrolle geprüft. Bei erfolgreichem Absolvieren des Examens gilt dieses Ziel als erreicht. Damit wird der Zweck von Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. d BüV erfüllt.”
Den Kantonen ist es unbenommen, weitergehende Sprachanforderungen (z. B. ein höheres GER‑Niveau) vorzusehen; das kantonale Referenzniveau kann sich mit der bundesrechtlichen Mindestanforderung decken oder darüber hinausgehen. Gemeinden können durch Reglemente abweichende Regelungen zulassen.
“(vgl. zum Ganzen ausführlich E. 3.2 hiervor). Sprachkenntnisse des Gesuchstellers Eine erfolgreiche Integration zeigt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. c BüG insbesondere in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. Der Bewerber muss in einer Landessprache Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen (Art. 6 Abs. 1 BüV). Gemeint ist damit der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen des Europarats (GER; BGer, Urteil 1D_4/2021 vom 8. März 2022 E. 3.1, zur Publikation bestimmt). Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bewerber über einen Sprachnachweis verfügt, der diese Sprachkompetenzen bescheinigt und sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 6 Abs. 2 Ingress und lit. d BüV). Den Kantonen ist es unbenommen, weitergehende Sprachanforderungen nach kantonalem Recht, beispielsweise ein höheres Referenzniveau nach GER zu verlangen (vgl. S. 16 des Erläuternden Berichts des EJPD zum Entwurf der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016; www.sem.admin.ch, unter Das SEM > Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > Bürgerrechtsgesetz > Bürgerrechtsverordnung). Nach dem Recht des Kantons St. Gallen ist in sprachlicher Hinsicht integriert, wer über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügt (Art.”
“Folgende Sprachkompetenzen sind einbürgerungsrechtlich verlangt: Die als bundesrechtliche Mindestvoraussetzung geforderte Fähigkeit, sich im Alltag in einer Landessprache zu verständigen (vgl. vorne E. 2.2), ist in der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) näher umschrieben. Gemäss Art. 6 Abs. 1 BüV muss die Bewerberin oder der Bewerber mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen. Nach kantonalem Recht werden gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der Amtssprache des Verwaltungskreises der Einbürgerungsgemeinde verlangt, wobei die Gemeinden durch Reglement entsprechende Kenntnisse der anderen Amtssprache zulassen können (Art. 12 Abs. 1 Bst. d KBüG). Nach der Ausführungsvorschrift von Art. 12 Abs. 1 KBüV liegen gute Kenntnisse der Amtssprache im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Bst. d KBüG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über Sprachkompetenzen auf dem Niveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats (GER) verfügt; das kantonale Referenzniveau deckt sich also mit der bundesrechtlichen Mindestanforderung. Die Stadt Thun hat unbestrittenermassen keine reglementarische Grundlage geschaffen, welche gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der anderen Amtssprache (Französisch) genügen lässt (vgl.”
Gemäss Art. 6 Abs. 1 BüV sind Sprachkompetenzen in einer Landessprache auf dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) auf dem Niveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) nachzuweisen. Den Kantonen steht es frei, höhere Sprachanforderungen vorzusehen.
“1 BüV mangels Grundkenntnissen der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz (lit. a), mangels Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz (lit. b) und mangels Pflege von Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern (lit. c) nicht erfüllten. Sie seien mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen gemäss Art. 14 BRG nicht vertraut, weil sie am öffentlichen Geschehen nicht interessiert seien, darüber nicht Bescheid wüssten und sich daran nicht beteiligten (lit. a) und über die Grundsätze des Staatsaufbaus nicht Bescheid wüssten (lit. b) (vgl. zum Ganzen ausführlich E. 3.2 hiervor). Sprachkenntnisse des Gesuchstellers Eine erfolgreiche Integration zeigt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. c BüG insbesondere in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. Der Bewerber muss in einer Landessprache Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen (Art. 6 Abs. 1 BüV). Gemeint ist damit der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen des Europarats (GER; BGer, Urteil 1D_4/2021 vom 8. März 2022 E. 3.1, zur Publikation bestimmt). Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bewerber über einen Sprachnachweis verfügt, der diese Sprachkompetenzen bescheinigt und sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 6 Abs. 2 Ingress und lit. d BüV). Den Kantonen ist es unbenommen, weitergehende Sprachanforderungen nach kantonalem Recht, beispielsweise ein höheres Referenzniveau nach GER zu verlangen (vgl. S. 16 des Erläuternden Berichts des EJPD zum Entwurf der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016; www.sem.admin.ch, unter Das SEM > Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > Bürgerrechtsgesetz > Bürgerrechtsverordnung). Nach dem Recht des Kantons St. Gallen ist in sprachlicher Hinsicht integriert, wer über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügt (Art.”
Ein während des Verfahrens erreichtes höheres Sprachniveau (z. B. B2) kann nach der Rechtsprechung als aussagekräftiger Hinweis dafür gewertet werden, dass die gemäss Art. 6 BüV vorausgesetzten Sprachkompetenzen erfüllt sind. Zusätzlich können Referenzschreiben und nachgewiesene ehrenamtliche Tätigkeit mit sprachlicher Erforderlichkeit die Einschätzung der sprachlichen Integration stützen.
“Der Beschwerdeführer besuchte nachweislich diverse Deutschkurse. Bei Erlass der vorinstanzlichen Verfügung beherrschte er die deutsche Sprache auf dem Niveau A2. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens verbesserte er seine deutschen Sprachkenntnisse schriftlich und mündlich zunächst auf das Niveau B1 (vgl. telc-Zertifikat B1 vom 25. März 2023; BVGer-act. 9), später auf das Niveau B2 (vgl. telc-Zertifikat B2 vom 16. Februar 2024; BVGer-act. 13). Seine sprachliche Kompetenz lässt mit dem nunmehr erreichten Niveau keine Wünsche mehr offen und er würde sogar die sprachlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen (B1 mündlich, A2 schriftlich; vgl. Art. 6 BüV). Es erstaunt demnach auch nicht, dass in den zahlreichen Referenzschreiben häufig seine sehr guten Deutschkenntnisse hervorgehoben werden. Mehrere seiner Deutschlehrer aus verschiedenen Deutschkursen betonen in ihren jeweiligen Unterstützungsschreiben die grosse Lernmotivation sowie die kommunikative und soziale Art des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-act. 9 Beilagen 9 - 13). In weiteren Referenzschreiben (BVGer-act. 13; 17 Beilagen) wird ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch neuen Geflüchteten aus dem Iran und Afghanistan bei Übersetzungen hilft. Seit August 2024 leistet er ehrenamtlich beim HEKS B._______ in der offenen Sprechstunde Übersetzungshilfe (BVGer-act. 17; 19). In sprachlicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer somit überdurchschnittlich gut integrieren können.”
“Der Beschwerdeführer besuchte nachweislich diverse Deutschkurse. Bei Erlass der vorinstanzlichen Verfügung beherrschte er die deutsche Sprache auf dem Niveau A2. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens verbesserte er seine deutschen Sprachkenntnisse schriftlich und mündlich zunächst auf das Niveau B1 (vgl. telc-Zertifikat B1 vom 25. März 2023; BVGer-act. 9), später auf das Niveau B2 (vgl. telc-Zertifikat B2 vom 16. Februar 2024; BVGer-act. 13). Seine sprachliche Kompetenz lässt mit dem nunmehr erreichten Niveau keine Wünsche mehr offen und er würde sogar die sprachlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen (B1 mündlich, A2 schriftlich; vgl. Art. 6 BüV). Es erstaunt demnach auch nicht, dass in den zahlreichen Referenzschreiben häufig seine sehr guten Deutschkenntnisse hervorgehoben werden. Mehrere seiner Deutschlehrer aus verschiedenen Deutschkursen betonen in ihren jeweiligen Unterstützungsschreiben die grosse Lernmotivation sowie die kommunikative und soziale Art des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-act. 9 Beilagen 9 - 13). In weiteren Referenzschreiben (BVGer-act. 13; 17 Beilagen) wird ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch neuen Geflüchteten aus dem Iran und Afghanistan bei Übersetzungen hilft. Seit August 2024 leistet er ehrenamtlich beim HEKS B._______ in der offenen Sprechstunde Übersetzungshilfe (BVGer-act. 17; 19). In sprachlicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer somit überdurchschnittlich gut integrieren können.”
Die Rechtsprechung hält fest, dass die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 BüV (in Verbindung mit den entsprechenden kantonalen Bestimmungen) nicht willkürlich, überspitzt formalistisch oder rechtsungleich erfolgt. Die Praxis des SEM/fide ist demnach als sachlich begründet angesehen worden.
Soziale Einbettung kann sich nicht nur durch Mitgliedschaft in örtlichen Vereinen oder Organisationen zeigen, sondern auch durch informelle Freiwilligenarbeit oder aktive Teilnahme an lokalen beziehungsweise regionalen Veranstaltungen. Bei der Integrationsprüfung können Stärken in einzelnen Bereichen ein Manko in anderen Gesichtspunkten ausgleichen.
“Die soziale Verankerung kann entsprechend nicht nur durch Mitgliedschaft bei örtlichen Vereinen und anderen Organisationen zum Ausdruck kommen, sondern auch durch informelle Freiwilligenarbeit oder aktive Teilnahme an lokalen oder regionalen Veranstaltungen. Im öffentlichen Leben der Gemeinde ist etwa an Institutionen in den Bereichen Politik, Bildung, Sport oder Kultur zu denken, soweit diese den Betroffenen offenstehen (vgl. BGer, Urteil 1D_5/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.4). In diesem Rahmen ist die Beschwerdeführerin auch berechtigt, eine eigene Einbürgerungspraxis zu entwickeln. Dies entbindet sie indes nicht von der Anwendung des massgebenden Rechts. Zu beachten ist, dass die Prüfung der Integration einer gesuchstellenden Person mehrere Gesichtspunkte aufweist (vgl. Art. 13 Abs. 1 BRG in Verbindung mit Art. 12 BüG) und ein Manko bei einem Gesichtspunkt durch Stärken bei anderen Aspekten ausgeglichen werden kann (VerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022 E. 3.3). Würdigung Teilaspekte Die Beschwerdeführerin weist auf unzureichende mündliche Sprachkenntnisse des Beschwerdegegners hin (Art. 12 Abs. 2 Ingress und lit. c BüG; Art. 6 Abs. 1 BüV; Art. 13 Abs. 1 Ingress und lit. g und Abs. 2 BRG in Verbindung mit Art. 2 BRV). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Gesuchsteller zudem nicht erfolgreich integriert (Art. 11 Ingress und lit. a BüG). Sie zweifelt daran, dass die Gesuchsteller die Integration ihres 2014 geborenen Sohnes C.__ fördern und unterstützen (Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. e BüG) und ihm gegenüber ihre Erziehungsverantwortung wahrnehmen (Art. 13 Abs. 1 Ingress und lit. f BRG). Ausserdem seien die Gesuchsteller mit den schweizerischen Lebensverhältnissen nicht vertraut (Art. 11 Ingress und lit. b BüG), weil sie die Anforderungen gemäss Art. 2 Abs. 1 BüV mangels Grundkenntnissen der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz (lit. a), mangels Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz (lit.”
“Die soziale Verankerung kann entsprechend nicht nur durch Mitgliedschaft bei örtlichen Vereinen und anderen Organisationen zum Ausdruck kommen, sondern auch durch informelle Freiwilligenarbeit oder aktive Teilnahme an lokalen oder regionalen Veranstaltungen. Im öffentlichen Leben der Gemeinde ist etwa an Institutionen in den Bereichen Politik, Bildung, Sport oder Kultur zu denken, soweit diese den Betroffenen offenstehen (vgl. BGer, Urteil 1D_5/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.4). In diesem Rahmen ist die Beschwerdeführerin auch berechtigt, eine eigene Einbürgerungspraxis zu entwickeln. Dies entbindet sie indes nicht von der Anwendung des massgebenden Rechts. Zu beachten ist, dass die Prüfung der Integration einer gesuchstellenden Person mehrere Gesichtspunkte aufweist (vgl. Art. 13 Abs. 1 BRG in Verbindung mit Art. 12 BüG) und ein Manko bei einem Gesichtspunkt durch Stärken bei anderen Aspekten ausgeglichen werden kann (VerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022 E. 3.3). Würdigung Teilaspekte Die Beschwerdeführerin weist auf unzureichende mündliche Sprachkenntnisse des Beschwerdegegners hin (Art. 12 Abs. 2 Ingress und lit. c BüG; Art. 6 Abs. 1 BüV; Art. 13 Abs. 1 Ingress und lit. g und Abs. 2 BRG in Verbindung mit Art. 2 BRV). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Gesuchsteller zudem nicht erfolgreich integriert (Art. 11 Ingress und lit. a BüG). Sie zweifelt daran, dass die Gesuchsteller die Integration ihres 2014 geborenen Sohnes C.__ fördern und unterstützen (Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. e BüG) und ihm gegenüber ihre Erziehungsverantwortung wahrnehmen (Art. 13 Abs. 1 Ingress und lit. f BRG). Ausserdem seien die Gesuchsteller mit den schweizerischen Lebensverhältnissen nicht vertraut (Art. 11 Ingress und lit. b BüG), weil sie die Anforderungen gemäss Art. 2 Abs. 1 BüV mangels Grundkenntnissen der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz (lit. a), mangels Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz (lit. b) und mangels Pflege von Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern (lit. c) nicht erfüllten. Sie seien mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen gemäss Art.”
Das Staatssekretariat für Migration führt eine Liste anerkannter Sprachzertifikate. Gemäss Rechtsprechung setzt diese Liste Art. 6 Abs. 3 BüV um und richtet sich an kantonale und kommunale Behörden sowie an Personen, die in ausländer- oder bürgerrechtlichen Verfahren ihre Sprachkompetenz nachweisen müssen; sie dient damit der Unterstützung bei der Prüfung von Sprachnachweisen.
“Über gute Deutschkenntnisse verfügt, wer wenigstens das Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER) erreicht (Art. 2 BRV) und dies durch einen Test nachweist (Art. 13 Abs. 1 Ingress und lit. g Satz 2 BRG). Die Anforderung, das Referenzniveau B1 auch für die schriftliche Sprachkompetenz nachzuweisen, geht – in zulässiger Weise – über die bundesrechtlichen Mindesterfordernisse hinaus. Der Beschwerdegegner hat am 26. Mai 2018 bei der G.__ die Prüfung "H.__- Deutsch B1" absolviert und mit dem Prädikat "Befriedigend" (213/300 Punkte) bestanden. Bei der H.__-GmbH handelt es sich um einen Sprachtestanbieter mit Sitz in W.__ (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/H.__GmbH, Stand: 8. August 2023). Das Staatssekretariat für Migration führt die Prüfung auf seiner Liste der anerkannten Sprachzertifikate auf (vgl. www.sem.admin.ch unter Integration & Einbürgerung > Mein Beitrag zur Integration > als Zugewanderte > Sprachanforderungen, besucht am 8. August 2023). Die Liste setzt Art. 6 Abs. 3 BüV um, wonach das Staatssekretariat für Migration die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise unterstützt. Sie ist für die kantonalen und kommunalen Behörden bestimmt sowie für Personen, die im Rahmen eines ausländer- oder bürgerrechtlichen Verfahrens ihre Sprachkompetenz nachweisen müssen (vgl. FAQ – Fragen und Antworten zur Liste der anerkannten Sprachzertifikate, Frage 1; www.sem.admin.ch, a.a.O.; vgl. dazu auch BGer, Urteil 1D_4/2021 vom 8. März 2022 E. 5.3, zur Publikation bestimmt). Der Beschwerdegegner hat den mündlichen Teil mit knapp 90 Prozent, den schriftlichen Teil mit knapp zwei Dritteln der maximal möglichen Punktzahlen bestanden. Nach dem Einbürgerungsgespräch vom 7. September 2021 – etwas mehr als drei Jahre nach der bestandenen Prüfung – stufte die Einbürgerungskommission die Verständigung mit dem Beschwerdegegner in der Landessprache (Hochdeutsch oder Dialekt) als "mittel" ein. Die Einbürgerungskommission hielt fest, die Sprachkompetenz – auch der Beschwerdegegnerin, welche die Schulpflicht in der Gemeinde und in Y.”
“Über gute Deutschkenntnisse verfügt, wer wenigstens das Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER) erreicht (Art. 2 BRV) und dies durch einen Test nachweist (Art. 13 Abs. 1 Ingress und lit. g Satz 2 BRG). Die Anforderung, das Referenzniveau B1 auch für die schriftliche Sprachkompetenz nachzuweisen, geht – in zulässiger Weise – über die bundesrechtlichen Mindesterfordernisse hinaus. Der Beschwerdegegner hat am 26. Mai 2018 bei der G.__ die Prüfung "H.__- Deutsch B1" absolviert und mit dem Prädikat "Befriedigend" (213/300 Punkte) bestanden. Bei der H.__-GmbH handelt es sich um einen Sprachtestanbieter mit Sitz in W.__ (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/H.__GmbH, Stand: 8. August 2023). Das Staatssekretariat für Migration führt die Prüfung auf seiner Liste der anerkannten Sprachzertifikate auf (vgl. www.sem.admin.ch unter Integration & Einbürgerung > Mein Beitrag zur Integration > als Zugewanderte > Sprachanforderungen, besucht am 8. August 2023). Die Liste setzt Art. 6 Abs. 3 BüV um, wonach das Staatssekretariat für Migration die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise unterstützt. Sie ist für die kantonalen und kommunalen Behörden bestimmt sowie für Personen, die im Rahmen eines ausländer- oder bürgerrechtlichen Verfahrens ihre Sprachkompetenz nachweisen müssen (vgl. FAQ – Fragen und Antworten zur Liste der anerkannten Sprachzertifikate, Frage 1; www.sem.admin.ch, a.a.O.; vgl. dazu auch BGer, Urteil 1D_4/2021 vom 8. März 2022 E. 5.3, zur Publikation bestimmt). Der Beschwerdegegner hat den mündlichen Teil mit knapp 90 Prozent, den schriftlichen Teil mit knapp zwei Dritteln der maximal möglichen Punktzahlen bestanden. Nach dem Einbürgerungsgespräch vom 7. September 2021 – etwas mehr als drei Jahre nach der bestandenen Prüfung – stufte die Einbürgerungskommission die Verständigung mit dem Beschwerdegegner in der Landessprache (Hochdeutsch oder Dialekt) als "mittel" ein. Die Einbürgerungskommission hielt fest, die Sprachkompetenz – auch der Beschwerdegegnerin, welche die Schulpflicht in der Gemeinde und in Y.”
Der Bund stellt im Programm fide ein landesweit vergleichbares, fachlich qualitätsgeprüftes Angebot bereit und überwacht damit die Qualität der Sprachprüfungen. Mit fide soll die Zulassung qualitativ minderwertiger oder ungenügender Sprachnachweise bei der Einbürgerung verhindert werden. Dabei schliesst dies nicht aus, dass nach Art. 6 Abs. 2 lit. a–c BüV Ausnahmen möglich sind und fide/SEM nicht in jedem Fall allein über die Zulassung von Sprachnachweisen entscheiden kann.
“Zweck von Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. d BüV ist es, für die Einbürgerung landesweit gleichwertige Sprachnachweise gemäss allgemein anerkannten fachlichen Qualitätsstandards zu gewährleisten. Dazu stellt der Bund die im Programm fide gebündelten Fachkenntnisse zur Verfügung und überwacht damit auch die Qualität der Sprachprüfungen. Dieses staatliche Angebot erscheint sinnvoll und entspricht dem gesetzten Recht sowie dem in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung definierten Erfordernis fachspezifischer Beurteilung der Sprachkenntnisse. Mit dem vom SEM erstellten fide-System sollen unseriöse und qualitativ minderwertige oder ungenügende Sprachausweise bei der Einbürgerung ausgeschlossen werden. Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, wonach das SEM die Kantone insofern unterstützt, bedeutet das aber nicht, dass das SEM bzw. fide in jedem Fall allein bestimmen kann, welche Sprachnachweise für die Einbürgerung zuzulassen sind. Art. 6 Abs. 2 lit. a-c BüV sieht selbst Ausnahmen davon vor. Es muss allerdings gewährleistet bleiben, dass vergleichbare Anforderungen an die Sprachkompetenzen sowie die entsprechenden Ausweise gelten.”
Das Staatssekretariat für Migration führt eine Liste anerkannter Sprachzertifikate; diese Liste setzt Art. 6 Abs. 3 BüV um und richtet sich an kantonale und kommunale Behörden sowie an die betroffenen Personen.
“Über gute Deutschkenntnisse verfügt, wer wenigstens das Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER) erreicht (Art. 2 BRV) und dies durch einen Test nachweist (Art. 13 Abs. 1 Ingress und lit. g Satz 2 BRG). Die Anforderung, das Referenzniveau B1 auch für die schriftliche Sprachkompetenz nachzuweisen, geht – in zulässiger Weise – über die bundesrechtlichen Mindesterfordernisse hinaus. Der Beschwerdegegner hat am 26. Mai 2018 bei der G.__ die Prüfung "H.__- Deutsch B1" absolviert und mit dem Prädikat "Befriedigend" (213/300 Punkte) bestanden. Bei der H.__-GmbH handelt es sich um einen Sprachtestanbieter mit Sitz in W.__ (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/H.__GmbH, Stand: 8. August 2023). Das Staatssekretariat für Migration führt die Prüfung auf seiner Liste der anerkannten Sprachzertifikate auf (vgl. www.sem.admin.ch unter Integration & Einbürgerung > Mein Beitrag zur Integration > als Zugewanderte > Sprachanforderungen, besucht am 8. August 2023). Die Liste setzt Art. 6 Abs. 3 BüV um, wonach das Staatssekretariat für Migration die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise unterstützt. Sie ist für die kantonalen und kommunalen Behörden bestimmt sowie für Personen, die im Rahmen eines ausländer- oder bürgerrechtlichen Verfahrens ihre Sprachkompetenz nachweisen müssen (vgl. FAQ – Fragen und Antworten zur Liste der anerkannten Sprachzertifikate, Frage 1; www.sem.admin.ch, a.a.O.; vgl. dazu auch BGer, Urteil 1D_4/2021 vom 8. März 2022 E. 5.3, zur Publikation bestimmt). Der Beschwerdegegner hat den mündlichen Teil mit knapp 90 Prozent, den schriftlichen Teil mit knapp zwei Dritteln der maximal möglichen Punktzahlen bestanden. Nach dem Einbürgerungsgespräch vom 7. September 2021 – etwas mehr als drei Jahre nach der bestandenen Prüfung – stufte die Einbürgerungskommission die Verständigung mit dem Beschwerdegegner in der Landessprache (Hochdeutsch oder Dialekt) als "mittel" ein. Die Einbürgerungskommission hielt fest, die Sprachkompetenz – auch der Beschwerdegegnerin, welche die Schulpflicht in der Gemeinde und in Y.”
Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist gemäss Art. 6 Abs. 1 BüV über einen Sprachnachweis zu erbringen, der die Sprachkompetenzen auf dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) bescheinigt. Üblicherweise werden dabei die Niveaus B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) verlangt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn er auf einem Sprachnachweisverfahren beruht, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Kantone und Gemeinden können weitergehende bzw. strengere Sprachanforderungen vorsehen; Gemeinden können die Überprüfung der Spracheingaben zudem an Dritte delegieren.
“(vgl. zum Ganzen ausführlich E. 3.2 hiervor). Sprachkenntnisse des Gesuchstellers Eine erfolgreiche Integration zeigt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. c BüG insbesondere in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. Der Bewerber muss in einer Landessprache Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen (Art. 6 Abs. 1 BüV). Gemeint ist damit der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen des Europarats (GER; BGer, Urteil 1D_4/2021 vom 8. März 2022 E. 3.1, zur Publikation bestimmt). Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bewerber über einen Sprachnachweis verfügt, der diese Sprachkompetenzen bescheinigt und sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 6 Abs. 2 Ingress und lit. d BüV). Den Kantonen ist es unbenommen, weitergehende Sprachanforderungen nach kantonalem Recht, beispielsweise ein höheres Referenzniveau nach GER zu verlangen (vgl. S. 16 des Erläuternden Berichts des EJPD zum Entwurf der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016; www.sem.admin.ch, unter Das SEM > Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > Bürgerrechtsgesetz > Bürgerrechtsverordnung). Nach dem Recht des Kantons St. Gallen ist in sprachlicher Hinsicht integriert, wer über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügt (Art.”
“d des bernischen Gesetzes vom 13. Juni 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG; BSG 121.1) setzt eine erfolgreiche Integration unter anderem voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer über gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der Amtssprache des Verwaltungskreises der Einbürgerungsgemeinden verfügt, wobei die Gemeinden durch Reglement entsprechende Kenntnisse der anderen Amtssprache zulassen können. Nach Art. 13 KBüG überprüfen die Gemeinden unter anderem die Sprachanforderungen mit einem Test, womit sie Dritte beauftragen können. Gemäss Art. 12 Abs. 1 der bernischen Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV; BSG 121.111) liegen gute Kenntnisse laut Art. 12 Abs. 1 lit. d KBüG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über Sprachkompetenzen auf dem Niveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des GER verfügt. Diese kantonalen Anforderungen entsprechen mithin den bundesrechtlichen gemäss Art. 6 Abs. 1 BüV. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind mit einem vom SEM anerkannten Sprachnachweis zu belegen (Art. 12 Abs. 2 KBüV). Dieser gilt als erbracht, wenn eine der Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 BüV erfüllt ist (Art. 12 Abs. 3 KBüV). BGE 148 I 271 S. 276”
Bei Vorliegen einer früheren Einbürgerung kann daraus – sofern keine Hinweise auf ein nicht ordnungsgemässes Einbürgerungsverfahren vorliegen – angenommen werden, dass die damals geltenden sprachlichen Mindestanforderungen (Art. 6 BüV) erfüllt wurden.
“Schliesslich fällt hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten auf, dass er im gesamten Verfahren auf dem Beizug eines Dolmetschers bestand (Urk. 2/1). Er gab an, nur wenig Deutsch zu sprechen. Daran bestehen erhebliche Zweifel. Gab er anfänglich an, kaum Deutsch zu verstehen und es lediglich ein bisschen zu sprechen (Hafteinvernahme vom 30. August 2018, Urk. 2/1 S. 1), antwortete er in - 14 - der Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meist ohne Dolmetscher und gab an, das meiste zu verstehen (Urk. 58 S. 3 ff.). Da er im Jah- re 2008 eingebürgert wurde und keine Hinweise auf ein nicht ordnungsgemässes Einbürgerungsverfahren bestehen, ist davon auszugehen, dass er die Mindestan- forderungen in sprachlicher Hinsicht erfüllte. Diese verlangen gemäss Bundes- recht mündliche Kenntnisse in einer Landessprache auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen (GER) (Art. 11 lit. a BüG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG i.V.m Art. 6 BüV). Das Referenz- niveau B1 ("Fortgeschrittene Sprachverwendung") verlangt, dass Hauptpunkte verstanden werden, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Wer das Referenzni- veau B1 erreicht, kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoff- nungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben (https://www.europaeischer-referenzrahmen.de). Geht man davon aus, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung über die entsprechenden Sprachkompetenzen verfügte und nachdem keine Hinweise dafür bestehen, dass er diese zwischenzeitlich eingebüsst hat, muss gefolgert werden, dass er im Rahmen der Untersuchung seine sprachlichen Kompetenzen erheblich schlechter darstellte, als sie sind, und bewusst die Dienste von Dolmet- schern in Anspruch genommen hat, obwohl er derer gar nicht bedurft hätte.”
Der Nachweis der erforderlichen Sprachkompetenzen gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hat.
“1 BüG definierten Integrationskriterien vorsehen. Für die ordentliche Einbürgerung muss die Bewerberin oder der Bewerber die formellen und materiellen Voraussetzungen nach Art. 9 und 11 BüG erfüllen. Dazu zählt eine erfolgreiche Integration (Art. 11 lit. a BüG). Eine solche zeigt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG unter anderem in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) muss die Bewerberin oder der Bewerber in einer Landessprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen. Gemeint ist damit der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen des Europarats (GER; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 4.4 sowie BGE 137 I 235 E. 3.4.2 und 3.4.3). Nach Art. 6 Abs. 2 BüV gilt der Nachweis für die Sprachkompetenzen als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a), während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hat (lit. b), eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache abgeschlossen hat (lit.”
“[nachfolgend: Erläuternder Bericht Änderung VZAE]). Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung solcher Sprachnachweise und bei der Ausgestaltung von kantonalen Sprachtests. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben betrauen (Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. d BüV). In drei Fällen ist ein Sprachnachweis gemäss Bst. d entbehrlich: Der Nachweis der erforderlichen Sprachkompetenzen gilt nach Art. 6 Abs. 2 BüV auch als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (Bst. a), während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hat (Bst.”
Liegt weder der Tatbestand nach lit. a (Muttersprache) noch jener nach lit. b oder c (qualifizierter Schulbesuch) vor, ist der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse mittels eines vom SEM anerkannten Sprachnachweises gemäss lit. d zu erbringen.
“[BAG 09-092]). Nach Art. 13 und Art. 29 Abs. 2 Bst. b und d KBüG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 und 3 KBüV haben Ausländerinnen und Ausländer die erforderlichen Sprachkenntnisse im Sinn von Art. 12 Abs. 1 KBüV durch einen vom SEM anerkannten Sprachnachweis zu belegen. Der Sprachnachweis ist neu erbracht, wenn eine der Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 BüV erfüllt wird (Vortrag der POM zur KBüV S. 4 [nachfolgend: Vortrag KBüV]). Liegt weder der Tatbestand nach Bst. a (Muttersprache) noch jener nach Bst. b oder c dieser Bestimmung vor (qualifizierter Schulbesuch; sog. Vermutungsregeln, vgl. BGE 146 I 83 E. 4.4), haben die an der Einbürgerung interessierten Personen die erforderlichen Sprachkenntnisse folglich durch einen vom SEM anerkannten Sprachnachweis im Sinn von Bst. d darzutun.”
Art. 6 Abs. 3 BüV verpflichtet das SEM zur Unterstützung der Kantone bei Prüfung und Ausgestaltung von Sprachnachweisen und -tests; wie das SEM dabei vorgeht, bleibt seinem Ermessen überlassen. Die praktische Anerkennung bestimmter Nachweise durch das SEM begründet nach der Rechtsprechung nicht automatisch eine verbindliche Ausschliesslichkeit gegenüber den Kantonen. Ein vom Verwaltungsgericht eingeholter Bericht des SEM ist für die Gerichte nicht verbindlich.
“Bundesgesetz und -verordnungsrecht schreiben eine Anerkennung von Sprachnachweisen durch den Bund nicht ausdrücklich vor. Art. 6 Abs. 3 BüV bestimmt lediglich, dass das SEM die Kantone bei den Sprachtests und -nachweisen unterstützt. Wie es dabei vorgehen will, bleibt seinem Ermessen überlassen. Die Praxis des SEM, einzelne Sprachnachweise unter bestimmten Vorgaben anzuerkennen, erscheint zwar sinnvoll; das kantonale Recht kann aber nicht vorbehaltlos Anerkennungen des SEM voraussetzen, die das Bundesrecht nicht verbindlich vorschreibt und welche sich lediglich im Rahmen des Ermessens des SEM, das auch andere Lösungen zuliesse, in der Praxis entwickelt haben. Art. 12 Abs. 2 KBüV, wonach die Sprachkenntnisse mit einem vom SEM anerkannten Sprachnachweis zu belegen sind, kann daher mit Blick auf das Bundesrecht nicht die Funktion einer Ausschliesslichkeitsklausel, sondern lediglich einer Regel zukommen. Die Bestimmung so auszulegen, dass sie von vorneherein keine anderen Nachweise zulässt, wäre willkürlich (nach Art. 9 BV) und ein Verstoss gegen den Vorrang des Bundesrechts (gemäss Art. 49 Abs. 1 BV). Überdies ist der vom Verwaltungsgericht eingeholte Bericht des SEM jedenfalls für die Gerichte nicht verbindlich, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst dann zutrifft, soweit sich aus den Weisungen dieser Verwaltungsbehörde dasselbe ergeben sollte.”
Art. 6 Abs. 1 BüV benennt das Referenzniveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) als Massstab: mündliche Sprachkompetenz auf Niveau B1 und schriftliche auf Niveau A2. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn ein Sprachnachweis vorliegt, der diese Niveaus bescheinigt und auf einem Sprachnachweisverfahren beruht, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht.
“1 BüV mangels Grundkenntnissen der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz (lit. a), mangels Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz (lit. b) und mangels Pflege von Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern (lit. c) nicht erfüllten. Sie seien mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen gemäss Art. 14 BRG nicht vertraut, weil sie am öffentlichen Geschehen nicht interessiert seien, darüber nicht Bescheid wüssten und sich daran nicht beteiligten (lit. a) und über die Grundsätze des Staatsaufbaus nicht Bescheid wüssten (lit. b) (vgl. zum Ganzen ausführlich E. 3.2 hiervor). Sprachkenntnisse des Gesuchstellers Eine erfolgreiche Integration zeigt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. c BüG insbesondere in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. Der Bewerber muss in einer Landessprache Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen (Art. 6 Abs. 1 BüV). Gemeint ist damit der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen des Europarats (GER; BGer, Urteil 1D_4/2021 vom 8. März 2022 E. 3.1, zur Publikation bestimmt). Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bewerber über einen Sprachnachweis verfügt, der diese Sprachkompetenzen bescheinigt und sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 6 Abs. 2 Ingress und lit. d BüV). Den Kantonen ist es unbenommen, weitergehende Sprachanforderungen nach kantonalem Recht, beispielsweise ein höheres Referenzniveau nach GER zu verlangen (vgl. S. 16 des Erläuternden Berichts des EJPD zum Entwurf der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016; www.sem.admin.ch, unter Das SEM > Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > Bürgerrechtsgesetz > Bürgerrechtsverordnung). Nach dem Recht des Kantons St. Gallen ist in sprachlicher Hinsicht integriert, wer über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügt (Art.”
“1 BüV mangels Grundkenntnissen der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz (lit. a), mangels Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz (lit. b) und mangels Pflege von Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern (lit. c) nicht erfüllten. Sie seien mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen gemäss Art. 14 BRG nicht vertraut, weil sie am öffentlichen Geschehen nicht interessiert seien, darüber nicht Bescheid wüssten und sich daran nicht beteiligten (lit. a) und über die Grundsätze des Staatsaufbaus nicht Bescheid wüssten (lit. b) (vgl. zum Ganzen ausführlich E. 3.2 hiervor). Sprachkenntnisse des Gesuchstellers Eine erfolgreiche Integration zeigt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. c BüG insbesondere in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. Der Bewerber muss in einer Landessprache Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen (Art. 6 Abs. 1 BüV). Gemeint ist damit der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen des Europarats (GER; BGer, Urteil 1D_4/2021 vom 8. März 2022 E. 3.1, zur Publikation bestimmt). Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bewerber über einen Sprachnachweis verfügt, der diese Sprachkompetenzen bescheinigt und sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 6 Abs. 2 Ingress und lit. d BüV). Den Kantonen ist es unbenommen, weitergehende Sprachanforderungen nach kantonalem Recht, beispielsweise ein höheres Referenzniveau nach GER zu verlangen (vgl. S. 16 des Erläuternden Berichts des EJPD zum Entwurf der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016; www.sem.admin.ch, unter Das SEM > Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > Bürgerrechtsgesetz > Bürgerrechtsverordnung). Nach dem Recht des Kantons St. Gallen ist in sprachlicher Hinsicht integriert, wer über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügt (Art.”
Die Praxis des SEM (fide) sieht die Maturitätsnote in der Fremdsprache generell nicht als Sprachnachweis vor. Demgegenüber besteht in den in der Verordnung ausdrücklich genannten Fällen (z. B. mehrjährige obligatorische Schulzeit in der Sprache; Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in der Sprache) in hohem Mass Gewähr für effektiv vorhandene Fremdsprachenkenntnisse.
“Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass und weshalb das SEM und die Geschäftsstelle fide eine Maturitätsnote generell nicht als Sprachnachweis für die Einbürgerungsverfahren akzeptieren. Aus vergleichbaren Überlegungen erscheint statthaft, einen Nachweis guter Deutschkenntnisse nur ganz ausnahmsweise anzunehmen, ohne dass ein Sprachtest abgelegt zu werden braucht (Analoges gilt für gute Französischkenntnisse). In den im Verordnungsrecht vorgesehenen Fällen (nebst Muttersprache: fünf Jahre obligatorische Schulzeit in der Sprache; Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in der Sprache; vgl. vorne E. 2.5) besteht in hohem Mass Gewähr für effektiv vorhandene Fremdsprachenkenntnisse; die Bewerberinnen oder Bewerber kamen über längere Zeit regelmässig mit der deutschen Sprache in Kontakt und brauchten diese aktiv. Solches ist beim Besuch eines französischsprachigen Gymnasiums durch eine Schülerin französischer Muttersprache nicht zwingend der Fall. Der Kontakt zur deutschen Sprache findet hauptsächlich beschränkt auf die Schullektionen statt. Das kantonale Recht mit seinem Verweis auf Art. 6 Abs. 2 BüV stützt sich insgesamt auf ernsthafte sachliche Gründe, wenn es die Maturitätsnote in der Fremdsprache Deutsch nicht als Nachweis guter Deutschkenntnisse genügen lässt. Die Regelung bzw. deren Anwendung im Sinn der Praxis des SEM (fide bzw. die Geschäftsstelle dieses Programms sind keine eigenständigen Akteure, sondern als bundeseigene Einrichtung dem SEM zurechenbar) ist daher unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. Art. 9 BV und Art. 11 KV; zum Begriff des Willkürverbots etwa BGE 136 II 120 E. 3.3.2). Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführerin das Validierungsverfahren zur Verfügung steht (vgl. Amtsbericht vom”
Das SEM hat zusammen mit Expertinnen und Experten das Sprachfördersystem fide (an den GER angelehnt) entwickelt. Im Auftrag des SEM übernimmt die Geschäftsstelle fide die operative Leitung des Programms; sie stellt Instrumente zur Sprachförderung und zum Nachweis der Sprachkompetenz zur Verfügung und ist mit der Qualitätssicherung mandatiert.
“Zu diesem Zweck sieht Art. 6 Abs. 3 BüV vor, dass das SEM die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise und bei der Ausgestaltung von kantonalen Sprachtests unterstützt, wobei es Dritte mit diesen Aufgaben betrauen kann. Unter anderem dafür hat das SEM zusammen mit Expertinnen und Experten auf wissenschaftlicher Grundlage das Sprachfördersystem "fide - Français, Italiano, Deutsch in der Schweiz - lernen, lehren, beurteilen" entwickelt. Dieses orientiert sich am GER. Im Auftrag des SEM übernimmt die Geschäftsstelle fide die operative Leitung des Programms. Diese stellt Instrumente zur Sprachförderung und zum Nachweis der Sprachkompetenz zur Verfügung und ist auch mit der Qualitätssicherung mandatiert. Umgesetzt wird das System fide in einem national handelnden Netzwerk aus Expertinnen und Experten, Ausbildungsinstitutionen, Sprachschulen, Behörden, Fachstellen, Prüfenden und Sprachkursleitenden (Näheres unter www.sem.admin.ch/sem/de/home/integration-einbuergerung/innovation/fide.html und www.fide-info.ch/de/fide/was-ist-fide [beide besucht am 4.”
Gemäss Art. 6 Abs. 2 BüV gilt der Nachweis der erforderlichen Sprachkompetenzen als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt.
“1 BüG definierten Integrationskriterien vorsehen. Für die ordentliche Einbürgerung muss die Bewerberin oder der Bewerber die formellen und materiellen Voraussetzungen nach Art. 9 und 11 BüG erfüllen. Dazu zählt eine erfolgreiche Integration (Art. 11 lit. a BüG). Eine solche zeigt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG unter anderem in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) muss die Bewerberin oder der Bewerber in einer Landessprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen. Gemeint ist damit der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen des Europarats (GER; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 4.4 sowie BGE 137 I 235 E. 3.4.2 und 3.4.3). Nach Art. 6 Abs. 2 BüV gilt der Nachweis für die Sprachkompetenzen als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a), während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hat (lit. b), eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache abgeschlossen hat (lit.”
“Gemäss Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund Mindestvorschriften für die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone (BGE 146 I 83 E. 4.1). Diese können davon nicht abweichen. Art. 11 BüG bestimmt die so genannten materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen, wozu die erfolgreiche Integration zählt (lit. a). Art. 12 BüG führt die zu beachtenden Integrationskriterien auf (Abs. 1), schreibt vor, dass individuelle erschwerende Bedingungen zu berücksichtigen sind (Abs. 2) und hält fest, dass die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen können (Abs. 3). Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG verlangt dabei die Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. Der entsprechende Sprachnachweis gilt gemäss Art. 6 Abs. 2 BüV unter anderem dann als erbracht, wenn der Bewerber oder die Bewerberin eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit.”
“[nachfolgend: Erläuternder Bericht Änderung VZAE]). Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung solcher Sprachnachweise und bei der Ausgestaltung von kantonalen Sprachtests. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben betrauen (Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. d BüV). In drei Fällen ist ein Sprachnachweis gemäss Bst. d entbehrlich: Der Nachweis der erforderlichen Sprachkompetenzen gilt nach Art. 6 Abs. 2 BüV auch als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (Bst. a), während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hat (Bst.”
Der Nachweis der Sprachkompetenzen ist mit einem vom SEM anerkannten Sprachnachweis zu erbringen. Kantonale Festlegungen zu Niveaus (z. B. B1 mündlich und A2 schriftlich) entsprechen den bundesrechtlichen Vorgaben.
“1) setzt eine erfolgreiche Integration unter anderem voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer über gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der Amtssprache des Verwaltungskreises der Einbürgerungsgemeinden verfügt, wobei die Gemeinden durch Reglement entsprechende Kenntnisse der anderen Amtssprache zulassen können. Nach Art. 13 KBüG überprüfen die Gemeinden unter anderem die Sprachanforderungen mit einem Test, womit sie Dritte beauftragen können. Gemäss Art. 12 Abs. 1 der bernischen Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV; BSG 121.111) liegen gute Kenntnisse laut Art. 12 Abs. 1 lit. d KBüG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über Sprachkompetenzen auf dem Niveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des GER verfügt. Diese kantonalen Anforderungen entsprechen mithin den bundesrechtlichen gemäss Art. 6 Abs. 1 BüV. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind mit einem vom SEM anerkannten Sprachnachweis zu belegen (Art. 12 Abs. 2 KBüV). Dieser gilt als erbracht, wenn eine der Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 BüV erfüllt ist (Art. 12 Abs. 3 KBüV). BGE 148 I 271 S. 276”
Die kantonalen Sprachanforderungen (Art. 12 Abs. 1 KBüV) entsprechen den bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 BüV; konkret werden mündlich Niveau B1 und schriftlich Niveau A2 verlangt.
“Gemäss dieser Bestimmung ist vorausgesetzt, dass die Ausländerinnen und Ausländer die entsprechenden Vorgaben des Bundes erfüllen (Bst. a), mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen vertraut sind (Bst. b), zehn Jahre vor der Gesuchseinreichung und während des Einbürgerungsverfahrens keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen haben, ausser die bezogenen Leistungen wurden vollständig zurückbezahlt (Bst. c), und über gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der Amtssprache des Verwaltungskreises der Einbürgerungsgemeinde verfügen, wobei die Gemeinden durch Reglement entsprechende Kenntnisse der anderen Amtssprache zulassen können (Bst. d). Die kantonalen Sprachanforderungen werden in Art. 12 Abs. 1 KBüV konkretisiert und decken sich mit den bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 6 Abs. 1 BüV (mündlich Niveau B1 und schriftlich Niveau A2; vgl. E. 4.1 hiervor). Die Voraussetzung der Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen (Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBüG) knüpft an die Vorgabe des Bundesrechts an, das – als eigenständige materielle Einbürgerungsvoraussetzung – die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen verlangt (Art. 11 Bst. b BüG; vgl. vorne E. 2.2). Das kantonale Recht geht darüber hinaus, indem es zusätzlich auf die örtlichen Lebensverhältnisse abstellt (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum KBüG, in Tagblattbeilagen zur Junisession 2017 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2014.POM.383], S. 10). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dieser kantonalen Regelung entgegen dem gesetzessystematisch begründeten Vorbehalt in BGE 146 I 83 E. 4.1 (auch) unter dem seit 2018 in Kraft stehenden BüG um eine sachlich begründete und bundesrechtskonforme Konkretisierung des Erfordernisses der erfolgreichen Integration (vgl. auch Fanny de Weck, in Spescha et al.”
“Gemäss dieser Bestimmung ist vorausgesetzt, dass die Ausländerinnen und Ausländer die entsprechenden Vorgaben des Bundes erfüllen (Bst. a), mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen vertraut sind (Bst. b), zehn Jahre vor der Gesuchseinreichung und während des Einbürgerungsverfahrens keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen haben, ausser die bezogenen Leistungen wurden vollständig zurückbezahlt (Bst. c), und über gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der Amtssprache des Verwaltungskreises der Einbürgerungsgemeinde verfügen, wobei die Gemeinden durch Reglement entsprechende Kenntnisse der anderen Amtssprache zulassen können (Bst. d). Die kantonalen Sprachanforderungen werden in Art. 12 Abs. 1 KBüV konkretisiert und decken sich mit den bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 6 Abs. 1 BüV (mündlich Niveau B1 und schriftlich Niveau A2; vgl. E. 4.1 hiervor). Die Voraussetzung der Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen (Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBüG) knüpft an die Vorgabe des Bundesrechts an, das – als eigenständige materielle Einbürgerungsvoraussetzung – die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen verlangt (Art. 11 Bst. b BüG; vgl. vorne E. 2.2). Das kantonale Recht geht darüber hinaus, indem es zusätzlich auf die örtlichen Lebensverhältnisse abstellt (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum KBüG, in Tagblattbeilagen zur Junisession 2017 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2014.POM.383], S. 10). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dieser kantonalen Regelung entgegen dem gesetzessystematisch begründeten Vorbehalt in BGE 146 I 83 E. 4.1 (auch) unter dem seit 2018 in Kraft stehenden BüG um eine sachlich begründete und bundesrechtskonforme Konkretisierung des Erfordernisses der erfolgreichen Integration (vgl. auch Fanny de Weck, in Spescha et al.”
Art. 6 Abs. 2 BüV regelt, wie der Nachweis ausreichender Kenntnisse einer Landessprache erbracht werden kann. Damit sind die sprachlichen Voraussetzungen für die Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllt, nicht jedoch zwingend für kantonales oder kommunales Bürgerrecht. Kantonales Recht kann weitergehende oder spezifischere Anforderungen vorsehen; so verlangt etwa das Recht im Kanton Bern Kenntnisse der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises und verweist zur Frage des Nachweises auf Art. 6 Abs. 2 BüV.
“S. 1 f. [act. 18]). – Richtig ist, dass Art. 6 Abs. 2 BüV den Nachweis genügender Kenntnisse einer Landessprache regelt. Gelingt dieser Nachweis, so sind die sprachlichen Voraussetzungen für die Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllt. Daraus kann die Beschwerdeführerin aber nichts für das kommunale und das kantonale Bürgerrecht ableiten, da hierfür im Kanton Bern höhere Sprachanforderungen gelten (vgl. vorne E. 2.4). Art. 6 Abs. 2 BüV regelt die Frage, wie der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse erbracht werden kann (vgl. vorne E. 2.5). Nur für diese Frage verweist das kantonale Recht auf die Bundesnorm. Welche Sprachkenntnisse eine einbürgerungswillige Person erfüllen muss, regelt das kantonale Recht hingegen selber: Es werden gute Kenntnisse der Amtssprache des Verwaltungskreises verlangt (Art. 7 Abs. 3 Bst. c KV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. d KBüG und Art. 12 Abs. 1 KBüV; vorne E. 2.4). Unter systematischen Gesichtspunkten muss der in Art. 12 Abs. 3 KBüV enthaltene Verweis auf Art. 6 Abs. 2 BüV daher so verstanden werden, dass nicht der Nachweis für eine «Landessprache» zu erbringen ist, sondern jener für die «Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises». Diese Lesart wird systematisch durch Art. 12 Abs. 1 KBüV gestützt und in den Materialien klar bestätigt. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Verweis festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Sprachnachweis für die Amtssprache des Verwaltungskreises der Einbürgerungsgemeinde erbracht ist (Vortrag KBüV S.”
“[act. 18]). – Richtig ist, dass Art. 6 Abs. 2 BüV den Nachweis genügender Kenntnisse einer Landessprache regelt. Gelingt dieser Nachweis, so sind die sprachlichen Voraussetzungen für die Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllt. Daraus kann die Beschwerdeführerin aber nichts für das kommunale und das kantonale Bürgerrecht ableiten, da hierfür im Kanton Bern höhere Sprachanforderungen gelten (vgl. vorne E. 2.4). Art. 6 Abs. 2 BüV regelt die Frage, wie der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse erbracht werden kann (vgl. vorne E. 2.5). Nur für diese Frage verweist das kantonale Recht auf die Bundesnorm. Welche Sprachkenntnisse eine einbürgerungswillige Person erfüllen muss, regelt das kantonale Recht hingegen selber: Es werden gute Kenntnisse der Amtssprache des Verwaltungskreises verlangt (Art. 7 Abs. 3 Bst. c KV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. d KBüG und Art. 12 Abs. 1 KBüV; vorne E. 2.4). Unter systematischen Gesichtspunkten muss der in Art. 12 Abs. 3 KBüV enthaltene Verweis auf Art. 6 Abs. 2 BüV daher so verstanden werden, dass nicht der Nachweis für eine «Landessprache» zu erbringen ist, sondern jener für die «Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises». Diese Lesart wird systematisch durch Art. 12 Abs. 1 KBüV gestützt und in den Materialien klar bestätigt. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Verweis festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Sprachnachweis für die Amtssprache des Verwaltungskreises der Einbürgerungsgemeinde erbracht ist (Vortrag KBüV S. 4; vgl. überdies Art. 11e Abs. 7 Bst. a und d aEbüV [BAG 12-063 und 14-045]). Die Vorinstanz hat die Norm daher richtig ausgelegt (vgl. angefochtener Entscheid S. 5 f. Ziff. 10).”
“S. 1 f. [act. 18]). – Richtig ist, dass Art. 6 Abs. 2 BüV den Nachweis genügender Kenntnisse einer Landessprache regelt. Gelingt dieser Nachweis, so sind die sprachlichen Voraussetzungen für die Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllt. Daraus kann die Beschwerdeführerin aber nichts für das kommunale und das kantonale Bürgerrecht ableiten, da hierfür im Kanton Bern höhere Sprachanforderungen gelten (vgl. vorne E. 2.4). Art. 6 Abs. 2 BüV regelt die Frage, wie der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse erbracht werden kann (vgl. vorne E. 2.5). Nur für diese Frage verweist das kantonale Recht auf die Bundesnorm. Welche Sprachkenntnisse eine einbürgerungswillige Person erfüllen muss, regelt das kantonale Recht hingegen selber: Es werden gute Kenntnisse der Amtssprache des Verwaltungskreises verlangt (Art. 7 Abs. 3 Bst. c KV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. d KBüG und Art. 12 Abs. 1 KBüV; vorne E. 2.4). Unter systematischen Gesichtspunkten muss der in Art. 12 Abs. 3 KBüV enthaltene Verweis auf Art. 6 Abs. 2 BüV daher so verstanden werden, dass nicht der Nachweis für eine «Landessprache» zu erbringen ist, sondern jener für die «Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises».”
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