Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des BüG massgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
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Die Beweislast für das Vorliegen eines relevanten Sachverhalts trägt die Behörde; die betroffene Person ist nach Art. 21 BüV zur Mitwirkung verpflichtet. Häufig handelt es sich um innere, der Privatsphäre zugehörige Tatsachen, die der Behörde nicht direkt zugänglich sind und sich naturgemäss kaum unmittelbar beweisen lassen. Solche Sachverhalte können regelmässig nur indirekt anhand von Indizien und durch Lebenserfahrung gestützte Wahrscheinlichkeitsfolgerungen erschlossen werden.
“Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Wie bereits erwähnt ist die betroffene Person bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (Art. 21 BüV; BGE 140 II 65 E. 2.2; 135 II 161 E. 3 je m.H.).”
Im Verfahren der erleichterten Einbürgerung gilt der Untersuchungsgrundsatz. Seine Grenze bildet die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 21 BüV). Parteien sind demnach zur Mitwirkung verpflichtet; dies umfasst auch die Pflicht, Angaben zu machen oder Tatsachen offen zu legen, die sich zu ihrem Nachteil auswirken können.
“Im Verfahren um erleichterte Einbürgerung gilt - wie im Verwaltungsverfahren allgemein - der Untersuchungsgrundsatz. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, wobei sie sich der zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung bedient. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG; Art. 21 BüV). In dieser Hinsicht hält Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG fest, dass Parteien in einem durch eigenes Begehren eingeleiteten Verfahren verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese prozessuale Obliegenheit besteht selbst dann, wenn sich der von der gesuchstellenden Person zu erbringende Beitrag zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. Urteil des BGer 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4. m.H.).”
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