(Art. 11 Bst. b BüG)
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Die Teilnahme an öffentlichen Anlässen (z. B. Jahrmarkt, Gemeindeanlässe, Olma) und an Betriebsausflügen kann die Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 lit. b BüV erfüllen. Die inhaltliche Tiefe einzelner Kontakte ist rechtlich nicht entscheidend, und überwiegend beruflich geprägte Kontakte schliessen die Anerkennung nicht aus.
“Sie hätten jedoch an öffentlichen Anlässen und Festen (insbesondere am Jahrmarkt, am "Winterzauber" und am "1.-August-Anlass" in der Gemeinde und an der Olma) teilgenommen. Der Gesuchsteller nehme zudem an dem alle zwei Jahre stattfindenden Betriebsausflug teil. Damit erfüllten die Gesuchsteller die Anforderungen der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben (Art. 2 Abs. 1 lit. b BüV). Dass sämtliche persönlichen Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern beruflicher Art seien, könne den Gesuchstellern nicht entgegengehalten werden. Die inhaltliche Tiefe der einzelnen Kontakte sei rechtlich nicht relevant. Ob die Referenzpersonen die Kinder persönlich kennen würden, sei nicht von Belang. Die Gesuchsteller hätten den Fragen des Einbürgerungsrates entsprechend die Vor- und Nachnamen sowie die Wohnorte ihrer Kontakte angegeben. Weitere Angaben seien nicht verlangt gewesen. Die Gesuchsteller seien ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hätten die notwendigen Kontakte mit Schweizerinnen und Schweizern (Art. 2 Abs. 1 lit. c BüV) glaubhaft aufgezeigt (vgl. E. 4.2.6 und 4.2.7 des angefochtenen Entscheids). Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid die im negativen Einbürgerungsbeschluss geschilderten Tatsachen und Begründungen grossmehrheitlich ignoriert und sei fast durchwegs nur auf Argumente eingetreten, welche für eine Einbürgerung der Gesuchsteller sprächen; sie habe ihr Ermessen vor dasjenige des Einbürgerungsrates gestellt, obschon diesem ein Ermessensspielraum zukomme. Die Einwände der Beschwerdeführerin beziehen sich zunächst auf die Sprachfähigkeiten von B.__. Anlässlich des Einbürgerungsgesprächs vom 30. August 2022 habe der Einbürgerungsrat festgestellt, dass eine mündliche Kommunikation mit diesem kaum möglich gewesen sei; daraus müsse geschlossen werden, dass er sich seit dem Bestehen des Einbürgerungstests am 26. Mai 2018 kaum mehr bemüht habe, die deutsche Sprache weiter zu erlernen. Wenn er sich bemüht hätte, am Arbeitsplatz oder in der Freizeit mit der einheimischen Bevölkerung Kontakte zu pflegen, wären diesbezüglich Fortschritte zu erwarten gewesen, auch vor dem Hintergrund, dass B.”
“Sie hätten jedoch an öffentlichen Anlässen und Festen (insbesondere am Jahrmarkt, am "Winterzauber" und am "1.-August-Anlass" in der Gemeinde und an der Olma) teilgenommen. Der Gesuchsteller nehme zudem an dem alle zwei Jahre stattfindenden Betriebsausflug teil. Damit erfüllten die Gesuchsteller die Anforderungen der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben (Art. 2 Abs. 1 lit. b BüV). Dass sämtliche persönlichen Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern beruflicher Art seien, könne den Gesuchstellern nicht entgegengehalten werden. Die inhaltliche Tiefe der einzelnen Kontakte sei rechtlich nicht relevant. Ob die Referenzpersonen die Kinder persönlich kennen würden, sei nicht von Belang. Die Gesuchsteller hätten den Fragen des Einbürgerungsrates entsprechend die Vor- und Nachnamen sowie die Wohnorte ihrer Kontakte angegeben. Weitere Angaben seien nicht verlangt gewesen. Die Gesuchsteller seien ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hätten die notwendigen Kontakte mit Schweizerinnen und Schweizern (Art. 2 Abs. 1 lit. c BüV) glaubhaft aufgezeigt (vgl. E. 4.2.6 und”
“Sie hätten jedoch an öffentlichen Anlässen und Festen (insbesondere am Jahrmarkt, am "Winterzauber" und am "1.-August-Anlass" in der Gemeinde und an der Olma) teilgenommen. Der Gesuchsteller nehme zudem an dem alle zwei Jahre stattfindenden Betriebsausflug teil. Damit erfüllten die Gesuchsteller die Anforderungen der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben (Art. 2 Abs. 1 lit. b BüV). Dass sämtliche persönlichen Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern beruflicher Art seien, könne den Gesuchstellern nicht entgegengehalten werden. Die inhaltliche Tiefe der einzelnen Kontakte sei rechtlich nicht relevant. Ob die Referenzpersonen die Kinder persönlich kennen würden, sei nicht von Belang. Die Gesuchsteller hätten den Fragen des Einbürgerungsrates entsprechend die Vor- und Nachnamen sowie die Wohnorte ihrer Kontakte angegeben. Weitere Angaben seien nicht verlangt gewesen. Die Gesuchsteller seien ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hätten die notwendigen Kontakte mit Schweizerinnen und Schweizern (Art. 2 Abs. 1 lit. c BüV) glaubhaft aufgezeigt (vgl. E. 4.2.6 und 4.2.7 des angefochtenen Entscheids). Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid die im negativen Einbürgerungsbeschluss geschilderten Tatsachen und Begründungen grossmehrheitlich ignoriert und sei fast durchwegs nur auf Argumente eingetreten, welche für eine Einbürgerung der Gesuchsteller sprächen; sie habe ihr Ermessen vor dasjenige des Einbürgerungsrates gestellt, obschon diesem ein Ermessensspielraum zukomme. Die Einwände der Beschwerdeführerin beziehen sich zunächst auf die Sprachfähigkeiten von B.__. Anlässlich des Einbürgerungsgesprächs vom 30. August 2022 habe der Einbürgerungsrat festgestellt, dass eine mündliche Kommunikation mit diesem kaum möglich gewesen sei; daraus müsse geschlossen werden, dass er sich seit dem Bestehen des Einbürgerungstests am 26. Mai 2018 kaum mehr bemüht habe, die deutsche Sprache weiter zu erlernen. Wenn er sich bemüht hätte, am Arbeitsplatz oder in der Freizeit mit der einheimischen Bevölkerung Kontakte zu pflegen, wären diesbezüglich Fortschritte zu erwarten gewesen, auch vor dem Hintergrund, dass B.”
Art. 2 Abs. 1 BüV verlangt unter anderem Grundkenntnisse der schweizerischen Verhältnisse sowie die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern. Im Rahmen der Integrationsprüfung ist damit die praktische bzw. aktive Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben als relevantes Integrationsmerkmal zu berücksichtigen (vgl. Art. 12 Abs. 1 BüG).
“b) voraus; die Einbürgerung darf keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen (lit. c). Nach Art. 12 Abs. 1 BüG zeigt sich eine erfolgreiche Integration insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (lit. c), in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (lit. e). Die Integration der Familienmitglieder fördert gemäss Art. 8 Ingress und lit. a BüV, wer sie beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache unterstützt. Vertraut mit den schweizerischen Lebensverhältnissen im Sinn von Art. 11 lit. b BüG ist die gesuchstellende Person gemäss Art. 2 Abs. 1 BüV, wenn sie namentlich über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse verfügt (lit. a), am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt (lit. b) und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (lit. c). Die zuständige kantonale Behörde kann die Bewerberin zu einem Test über die Kenntnisse nach Art. 2 Abs. 1 lit. a BüV verpflichten, wenn sie sicherstellt, dass die Bewerberin sich mit Hilfe geeigneter Hilfsmittel oder Kurse auf den Test vorbereiten und ihn mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen bestehen kann (Art. 2 Abs. 2 BüV). Nach Art. 12 Abs. 3 BüG können die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen. Sämtliche materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch anlässlich der Einbürgerung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1); entwickelt wurde diese Rechtsprechung in Fällen der erleichterten Einbürgerung, in denen eine eheliche Gemeinschaft kurz nach dem Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids aufgegeben wurde (vgl.”
“Juni 2006 (GO Neerach) ist die Gemeindeversammlung zuständig für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, soweit – wie hier – für die Gemeinde keine Pflicht zur Aufnahme besteht (zur Pflicht zur Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht vgl. § 21 KBüG); dem Gemeinderat steht bei ordentlichen Einbürgerungen gestützt auf Art. 20 Ziff. 18 GO Neerach die "Begutachtung und Antragstellung […] an die Gemeindeversammlung" zu. Der Gemeinderat hat mithin die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen vorzunehmen, soweit dies der Gemeinde obliegt (vgl. hierzu § 15 Abs. 1 KBüV), und über die Ergebnisse seiner Erhebungen einen Bericht zu erstellen (§ 15 Abs. 2 KBüV in Verbindung mit Art. 17 BüV). 2.3 Die ordentliche Einbürgerung setzt gemäss Art. 11 BüG in materieller Hinsicht voraus, dass die einbürgerungswillige Person erfolgreich integriert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (lit. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (lit. c). Mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Art. 2 Abs. 1 BüV, wenn er oder sie namentlich über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt (lit. a), am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt (lit. b) und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (lit. c). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich nach Art. 12 Abs. 1 BüG insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (lit. c), in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (lit. e); die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen (Abs. 3). Soweit die Kantone etwa hinsichtlich der Eignung Konkretisierungen des bundesgesetzlich vorgeschriebenen Rahmens vornehmen, haben sie die verfassungsrechtlichen Schranken sowie Ziel und Zweck der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten (BGE 146 I 49 E.”
Die zuständige kantonale Behörde kann Bewerberinnen und Bewerber zu einem Test über die in Art. 2 Abs. 1 lit. a BüV genannten Kenntnisse verpflichten; sie muss dabei sicherstellen, dass die Vorbereitung mit geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen möglich ist und die Bewerbenden den Test mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen bestehen können.
“b) voraus; die Einbürgerung darf keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen (lit. c). Nach Art. 12 Abs. 1 BüG zeigt sich eine erfolgreiche Integration insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (lit. c), in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (lit. e). Die Integration der Familienmitglieder fördert gemäss Art. 8 Ingress und lit. a BüV, wer sie beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache unterstützt. Vertraut mit den schweizerischen Lebensverhältnissen im Sinn von Art. 11 lit. b BüG ist die gesuchstellende Person gemäss Art. 2 Abs. 1 BüV, wenn sie namentlich über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse verfügt (lit. a), am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt (lit. b) und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (lit. c). Die zuständige kantonale Behörde kann die Bewerberin zu einem Test über die Kenntnisse nach Art. 2 Abs. 1 lit. a BüV verpflichten, wenn sie sicherstellt, dass die Bewerberin sich mit Hilfe geeigneter Hilfsmittel oder Kurse auf den Test vorbereiten und ihn mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen bestehen kann (Art. 2 Abs. 2 BüV). Nach Art. 12 Abs. 3 BüG können die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen. Sämtliche materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch anlässlich der Einbürgerung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1); entwickelt wurde diese Rechtsprechung in Fällen der erleichterten Einbürgerung, in denen eine eheliche Gemeinschaft kurz nach dem Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids aufgegeben wurde (vgl.”
Für die Beurteilung ausreichender Integrationskenntnisse nach Art. 2 Abs. 1 BüV kommt der Sprachkompetenz Bedeutung zu. Integration umfasst nach den Quellen namentlich die Unterstützung beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache sowie die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Schweiz.
“und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (lit. e). Die Integration der Familienmitglieder fördert gemäss Art. 8 Ingress und lit. a BüV, wer sie beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache unterstützt. Vertraut mit den schweizerischen Lebensverhältnissen im Sinn von Art. 11 lit. b BüG ist die gesuchstellende Person gemäss Art. 2 Abs. 1 BüV, wenn sie namentlich über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse verfügt (lit. a), am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt (lit.”
Die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben (z. B. öffentliche Anlässe, Feste; auch betriebliche Anlässe wie ein Betriebsausflug) kann als Nachweis sozialer Integration im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BüV gelten. Dass persönliche Kontakte überwiegend beruflicher Art sind, steht dem nicht notwendigerweise entgegen. Die Mitwirkungspflicht kann als erfüllt gelten, wenn die Gesuchstellenden die verlangten Angaben zu ihren Kontakten (z. B. Vor- und Nachnamen sowie Wohnorte) gemacht haben.
“Sie hätten jedoch an öffentlichen Anlässen und Festen (insbesondere am Jahrmarkt, am "Winterzauber" und am "1.-August-Anlass" in der Gemeinde und an der Olma) teilgenommen. Der Gesuchsteller nehme zudem an dem alle zwei Jahre stattfindenden Betriebsausflug teil. Damit erfüllten die Gesuchsteller die Anforderungen der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben (Art. 2 Abs. 1 lit. b BüV). Dass sämtliche persönlichen Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern beruflicher Art seien, könne den Gesuchstellern nicht entgegengehalten werden. Die inhaltliche Tiefe der einzelnen Kontakte sei rechtlich nicht relevant. Ob die Referenzpersonen die Kinder persönlich kennen würden, sei nicht von Belang. Die Gesuchsteller hätten den Fragen des Einbürgerungsrates entsprechend die Vor- und Nachnamen sowie die Wohnorte ihrer Kontakte angegeben. Weitere Angaben seien nicht verlangt gewesen. Die Gesuchsteller seien ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hätten die notwendigen Kontakte mit Schweizerinnen und Schweizern (Art. 2 Abs. 1 lit. c BüV) glaubhaft aufgezeigt (vgl. E. 4.2.6 und 4.2.7 des angefochtenen Entscheids). Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid die im negativen Einbürgerungsbeschluss geschilderten Tatsachen und Begründungen grossmehrheitlich ignoriert und sei fast durchwegs nur auf Argumente eingetreten, welche für eine Einbürgerung der Gesuchsteller sprächen; sie habe ihr Ermessen vor dasjenige des Einbürgerungsrates gestellt, obschon diesem ein Ermessensspielraum zukomme. Die Einwände der Beschwerdeführerin beziehen sich zunächst auf die Sprachfähigkeiten von B.__. Anlässlich des Einbürgerungsgesprächs vom 30. August 2022 habe der Einbürgerungsrat festgestellt, dass eine mündliche Kommunikation mit diesem kaum möglich gewesen sei; daraus müsse geschlossen werden, dass er sich seit dem Bestehen des Einbürgerungstests am 26. Mai 2018 kaum mehr bemüht habe, die deutsche Sprache weiter zu erlernen. Wenn er sich bemüht hätte, am Arbeitsplatz oder in der Freizeit mit der einheimischen Bevölkerung Kontakte zu pflegen, wären diesbezüglich Fortschritte zu erwarten gewesen, auch vor dem Hintergrund, dass B.”
“Sie hätten jedoch an öffentlichen Anlässen und Festen (insbesondere am Jahrmarkt, am "Winterzauber" und am "1.-August-Anlass" in der Gemeinde und an der Olma) teilgenommen. Der Gesuchsteller nehme zudem an dem alle zwei Jahre stattfindenden Betriebsausflug teil. Damit erfüllten die Gesuchsteller die Anforderungen der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben (Art. 2 Abs. 1 lit. b BüV). Dass sämtliche persönlichen Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern beruflicher Art seien, könne den Gesuchstellern nicht entgegengehalten werden. Die inhaltliche Tiefe der einzelnen Kontakte sei rechtlich nicht relevant. Ob die Referenzpersonen die Kinder persönlich kennen würden, sei nicht von Belang. Die Gesuchsteller hätten den Fragen des Einbürgerungsrates entsprechend die Vor- und Nachnamen sowie die Wohnorte ihrer Kontakte angegeben. Weitere Angaben seien nicht verlangt gewesen. Die Gesuchsteller seien ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hätten die notwendigen Kontakte mit Schweizerinnen und Schweizern (Art. 2 Abs. 1 lit. c BüV) glaubhaft aufgezeigt (vgl. E. 4.2.6 und”
Es genügt, wenn Gesuchstellende die für die Einbürgerung gemäss Art. 2 Abs. 1 erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnisse erst nach Einreichung des Gesuchs erwerben, sofern sie einen entsprechenden Test bestehen können.
“und sie einen solchen Test bestehen kann mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen (lit. b). Diese Regelung spricht dafür, dass es genügt, wenn die Gesuchstellerin die für das Erfüllen der materiellen Einbürgerungsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a BüV erforderlichen Kenntnisse erst nach der Gesuchseinreichung erwirbt.”
In Bezug auf die in Art. 2 Abs. 2 BüV erwähnten Themenbereiche ist bei Minderjährigen ein geringerer Massstab anzusetzen. In der Praxis werden Befragungen zu den erforderlichen Grundkenntnissen häufig erst ab einem Alter von etwa 15 bis 16 Jahren durchgeführt.
“Mit ihrer langjährigen Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben in der Gemeinde haben sie den Tatbeweis für den Einbürgerungswillen hinreichend erbracht. Zu berücksichtigen ist namentlich auch, dass von den Gesuchstellern nicht mehr erwartet werden darf als vernünftigerweise von einem durchschnittlichen Schweizer mit Wohnsitz in der Gemeinde und ähnlichem Bildungsstand. Ob der durchschnittliche Schweizer und St. Galler Bürger in der Lage ist, Begriffe wie Gewaltentrennung, Exekutive, Föderalismus oder Referendum korrekt zu definieren oder Auskunft über den Sonderbundskrieg oder die Bedeutung einer Ortsgemeinde zu erteilen, erscheint fraglich. Ferner liegt es in der Natur der Sache, dass die konkrete Möglichkeit, die politischen Rechte auszuüben, zur Vertiefung der Kenntnisse über den Staatsaufbau und die politischen Behörden beitragen wird. Bei den im Zeitpunkt der Befragung 14-jährigen Söhnen ist in Bezug auf diese Themenbereiche ohnehin ein geringerer Massstab anzusetzen. Häufig wird bei Minderjährigen erst ab dem Alter von 15 oder 16 Jahren eine Befragung zu den erforderlichen Grundkenntnissen durchgeführt. Nach Art. 2 Abs. 2 BüV gilt eine gesuchstellende Person als mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse verfügt (lit. a), am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt (lit.”
“Mit ihrer langjährigen Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben in der Gemeinde haben sie den Tatbeweis für den Einbürgerungswillen hinreichend erbracht. Zu berücksichtigen ist namentlich auch, dass von den Gesuchstellern nicht mehr erwartet werden darf als vernünftigerweise von einem durchschnittlichen Schweizer mit Wohnsitz in der Gemeinde und ähnlichem Bildungsstand. Ob der durchschnittliche Schweizer und St. Galler Bürger in der Lage ist, Begriffe wie Gewaltentrennung, Exekutive, Föderalismus oder Referendum korrekt zu definieren oder Auskunft über den Sonderbundskrieg oder die Bedeutung einer Ortsgemeinde zu erteilen, erscheint fraglich. Ferner liegt es in der Natur der Sache, dass die konkrete Möglichkeit, die politischen Rechte auszuüben, zur Vertiefung der Kenntnisse über den Staatsaufbau und die politischen Behörden beitragen wird. Bei den im Zeitpunkt der Befragung 14-jährigen Söhnen ist in Bezug auf diese Themenbereiche ohnehin ein geringerer Massstab anzusetzen. Häufig wird bei Minderjährigen erst ab dem Alter von 15 oder 16 Jahren eine Befragung zu den erforderlichen Grundkenntnissen durchgeführt. Nach Art. 2 Abs. 2 BüV gilt eine gesuchstellende Person als mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse verfügt (lit. a), am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt (lit.”
Bei nachgewiesenem Schulbesuch in der Gemeinde gemäss § 11 Abs. 2 BüRG wird die materielle Wohnsitzverbindung nach Art. 2 Abs. 1 lit. a BüV unwiderlegbar vermutet.
“Aufgrund dieser Angaben war für die Bürgergemeinde ohne weiteres erkennbar, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt des Einbürgerungsgesprächs vom 18. August 2021 die Voraussetzungen gemäss § 11 Abs. 2 BüRG voraussichtlich erfüllte. In Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes wäre sie daher verpflichtet gewesen, die Rekurrentin zum Nachreichen der fehlenden Belege aufzufordern, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (vgl. Replik S. 1). Unabhängig von einer entsprechenden Pflicht hat die Rekurrentin jedenfalls mit ihrer Rekursbegründung vom 21. September 2021 das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss § 11 Abs. 2 BüRG bewiesen. Aufgrund der eingereichten Schulbestätigungen ist erstellt, dass sie vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2011 den Kindergarten der D____ in [...], vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2018 die E____ in Riehen und vom 13. August 2018 bis 2. Juli 2021 die Sekundarschule C____ in Basel besucht hat. Damit wird das Vorliegen der materiellen Einbürgerungsvoraussetzung von § 11 Abs. 1 lit. a BüRG und Art. 2 Abs. 1 lit. a BüV gemäss § 11 Abs. 2 BüRG unwiderlegbar vermutet. In ihrer Vernehmlassung (S. 2 f.) behauptet die Bürgergemeinde, die Rekurrentin habe anlässlich des Einbürgerungsgesprächs vom 18. August 2021 auch Fragen, die nicht § 11 Abs. 2 BüRG beträfen, sondern bei denen es um die Prüfung der erfolgreichen Integration der Rekurrentin gegangen sei, nicht oder nur ungenügend beantwortet. Diese von der Rekurrentin bestrittene (Replik S. 2) Behauptung ist aktenwidrig. Sämtliche Fragen, welche die Rekurrentin gemäss dem Befragungsprotokoll vom 18. August 2021 nicht zufriedenstellend beantwortet hat, betreffen die geografischen, historischen, politischen oder gesellschaftlichen Verhältnisse in Bund, Kanton oder Gemeinde im Sinn von § 11 Abs. 1 lit. a BüRG und nicht die Integrationskriterien gemäss § 5 BüRG. Bei der Behauptung, die Rekurrentin habe auch Fragen, bei denen es um die Prüfung der erfolgreichen Integration gegangen sei, nicht oder nur ungenügend beantwortet, handelt es sich offensichtlich um einen untauglichen Versuch der Bürgergemeinde, ihren unrichtigen Entscheid nachträglich zu rechtfertigen.”
Der Ausdruck «vertraut mit den schweizerischen Lebensverhältnissen» umfasst namentlich Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz.
“b) voraus; die Einbürgerung darf keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen (lit. c). Nach Art. 12 Abs. 1 BüG zeigt sich eine erfolgreiche Integration insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (lit. c), in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (lit. e). Die Integration der Familienmitglieder fördert gemäss Art. 8 Ingress und lit. a BüV, wer sie beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache unterstützt. Vertraut mit den schweizerischen Lebensverhältnissen im Sinn von Art. 11 lit. b BüG ist die gesuchstellende Person gemäss Art. 2 Abs. 1 BüV, wenn sie namentlich über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse verfügt (lit. a), am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt (lit. b) und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (lit. c). Die zuständige kantonale Behörde kann die Bewerberin zu einem Test über die Kenntnisse nach Art. 2 Abs. 1 lit. a BüV verpflichten, wenn sie sicherstellt, dass die Bewerberin sich mit Hilfe geeigneter Hilfsmittel oder Kurse auf den Test vorbereiten und ihn mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen bestehen kann (Art. 2 Abs. 2 BüV). Nach Art. 12 Abs. 3 BüG können die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen. Sämtliche materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch anlässlich der Einbürgerung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1); entwickelt wurde diese Rechtsprechung in Fällen der erleichterten Einbürgerung, in denen eine eheliche Gemeinschaft kurz nach dem Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids aufgegeben wurde (vgl.”
“Bei der erfolgreichen Integration und dem Vertrautsein mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen handelt es sich um auslegungsbedürftige unbestimmte Gesetzes- bzw. Rechtsbegriffe (vgl. BGE 146 I 49 E. 4.3; Uebersax et al., Migrationsrecht in a nutshell, 2021, S. 350; allgemein zu unbestimmten Rechtsbegriffen und zur Abgrenzung zum Ermessen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 44 f.; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 607). Die Anwendung solcher Begriffe beschlägt nach ständiger bernischer Verwaltungsjustizpraxis eine Rechtsfrage, welche das Verwaltungsgericht grundsätzlich frei überprüft (vgl. BVR 2013 S. 105 E. 3.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 37). Die erwähnten unbestimmten Gesetzesbegriffe werden (teilweise) im BüG/KBüG bzw. auf Verordnungsstufe konkretisiert. Gemäss Bundesrecht (Art. 2 Abs. 1 BüV) ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlich über Grundkenntnisse der geografischen, historischen politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt (Bst. a), am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt (Bst.”
Die kantonale Behörde kann einen Test zu den in Art. 2 Abs. 1 lit. a BüV genannten Kenntnissen anordnen. Sie hat dabei sicherzustellen, dass sich die Bewerbenden mit Hilfe geeigneter Hilfsmittel oder Kursen auf den Test vorbereiten können und den Test mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen bestehen können.
“d) und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (lit. e). Die Integration der Familienmitglieder fördert gemäss Art. 8 Ingress und lit. a BüV, wer sie beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache unterstützt. Vertraut mit den schweizerischen Lebensverhältnissen im Sinn von Art. 11 lit. b BüG ist die gesuchstellende Person gemäss Art. 2 Abs. 1 BüV, wenn sie namentlich über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse verfügt (lit. a), am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt (lit. b) und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (lit. c). Die zuständige kantonale Behörde kann die Bewerberin zu einem Test über die Kenntnisse nach Art. 2 Abs. 1 lit. a BüV verpflichten, wenn sie sicherstellt, dass die Bewerberin sich mit Hilfe geeigneter Hilfsmittel oder Kurse auf den Test vorbereiten und ihn mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen bestehen kann (Art. 2 Abs. 2 BüV). Nach Art. 12 Abs. 3 BüG können die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen. Sämtliche materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch anlässlich der Einbürgerung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1); entwickelt wurde diese Rechtsprechung in Fällen der erleichterten Einbürgerung, in denen eine eheliche Gemeinschaft kurz nach dem Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids aufgegeben wurde (vgl. BGE 135 II 161). Erfasst werden sollen damit insbesondere Fälle, in denen die Einbürgerungsvoraussetzungen im Gesuchszeitpunkt zwar gegeben waren, in einem späteren Zeitpunkt (vor der Einbürgerung) jedoch weggefallen sind. Vorliegend liegen die Dinge anders: Die Beschwerdeführerin beruft sich teilweise darauf, dass gewisse Einbürgerungsvoraussetzungen erst im Verlauf des Verfahrens erfüllt worden seien. Träfe diese Behauptung zu, wäre dieser Umstand zwar – angesichts der Einschätzungsprärogative, welche dem Einbürgerungsrat zukommt (vgl.”
“und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (lit. c). Die zuständige kantonale Behörde kann die Bewerberin zu einem Test über die Kenntnisse nach Art. 2 Abs. 1 lit. a BüV verpflichten, wenn sie sicherstellt, dass die Bewerberin sich mit Hilfe geeigneter Hilfsmittel oder Kurse auf den Test vorbereiten und ihn mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen bestehen kann (Art. 2 Abs. 2 BüV). Nach Art. 12 Abs. 3 BüG können die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen. Sämtliche materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch anlässlich der Einbürgerung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1); entwickelt wurde diese Rechtsprechung in Fällen der erleichterten Einbürgerung, in denen eine eheliche Gemeinschaft kurz nach dem Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids aufgegeben wurde (vgl. BGE 135 II 161). Erfasst werden sollen damit insbesondere Fälle, in denen die Einbürgerungsvoraussetzungen im Gesuchszeitpunkt zwar gegeben waren, in einem späteren Zeitpunkt (vor der Einbürgerung) jedoch weggefallen sind. Vorliegend liegen die Dinge anders: Die Beschwerdeführerin beruft sich teilweise darauf, dass gewisse Einbürgerungsvoraussetzungen erst im Verlauf des Verfahrens erfüllt worden seien. Träfe diese Behauptung zu, wäre dieser Umstand zwar – angesichts der Einschätzungsprärogative, welche dem Einbürgerungsrat zukommt (vgl.”
“und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (lit. c). Nicht verlangt ist hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums ein Kontakt zu Schweizern in der Wohngemeinde; dies auch mit Blick auf die Mobilität und soziale Vernetzung der Bevölkerung über Gemeinde- und Kantonsgrenzen hinweg (vgl. Erläuternder Bericht des EJPD zum Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016 S. 8). Die zuständige kantonale Behörde kann nach Art. 2 Abs. 2 BüV die Bewerberin oder den Bewerber zu einem Test über die Kenntnisse nach Abs. 1 lit. a verpflichten. Sieht sie einen solchen Test vor, so stellt sie sicher, dass die Bewerberin oder der Bewerber sich mit Hilfe von geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen auf den Test vorbereiten kann (lit.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 2 BüV kann die zuständige kantonale Behörde die Bewerberin zu einem Test über die Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verpflichten. Sieht sie einen solchen Test vor, so stellt sie sicher, dass die Bewerberin sich mit Hilfe von geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen auf den Test vorbereiten kann (lit.”
Eine kantonale Testpflicht ist zulässig für einen Test über die Kenntnisse nach Art. 2 Abs. 1 lit. a BüV. Sie kann nur angeordnet werden, wenn die Behörde sicherstellt, dass sich die Bewerbenden mit geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen auf den Test vorbereiten können und den Test mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen bestehen können.
“b), in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (lit. c), in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (lit. e). Die Integration der Familienmitglieder fördert gemäss Art. 8 Ingress und lit. a BüV, wer sie beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache unterstützt. Vertraut mit den schweizerischen Lebensverhältnissen im Sinn von Art. 11 lit. b BüG ist die gesuchstellende Person gemäss Art. 2 Abs. 1 BüV, wenn sie namentlich über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse verfügt (lit. a), am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt (lit. b) und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (lit. c). Die zuständige kantonale Behörde kann die Bewerberin zu einem Test über die Kenntnisse nach Art. 2 Abs. 1 lit. a BüV verpflichten, wenn sie sicherstellt, dass die Bewerberin sich mit Hilfe geeigneter Hilfsmittel oder Kurse auf den Test vorbereiten und ihn mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen bestehen kann (Art. 2 Abs. 2 BüV). Nach Art. 12 Abs. 3 BüG können die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen. Sämtliche materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch anlässlich der Einbürgerung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1); entwickelt wurde diese Rechtsprechung in Fällen der erleichterten Einbürgerung, in denen eine eheliche Gemeinschaft kurz nach dem Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids aufgegeben wurde (vgl. BGE 135 II 161). Erfasst werden sollen damit insbesondere Fälle, in denen die Einbürgerungsvoraussetzungen im Gesuchszeitpunkt zwar gegeben waren, in einem späteren Zeitpunkt (vor der Einbürgerung) jedoch weggefallen sind. Vorliegend liegen die Dinge anders: Die Beschwerdeführerin beruft sich teilweise darauf, dass gewisse Einbürgerungsvoraussetzungen erst im Verlauf des Verfahrens erfüllt worden seien.”
“b) voraus; die Einbürgerung darf keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen (lit. c). Nach Art. 12 Abs. 1 BüG zeigt sich eine erfolgreiche Integration insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (lit. c), in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (lit. e). Die Integration der Familienmitglieder fördert gemäss Art. 8 Ingress und lit. a BüV, wer sie beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache unterstützt. Vertraut mit den schweizerischen Lebensverhältnissen im Sinn von Art. 11 lit. b BüG ist die gesuchstellende Person gemäss Art. 2 Abs. 1 BüV, wenn sie namentlich über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse verfügt (lit. a), am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt (lit. b) und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (lit. c). Die zuständige kantonale Behörde kann die Bewerberin zu einem Test über die Kenntnisse nach Art. 2 Abs. 1 lit. a BüV verpflichten, wenn sie sicherstellt, dass die Bewerberin sich mit Hilfe geeigneter Hilfsmittel oder Kurse auf den Test vorbereiten und ihn mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen bestehen kann (Art. 2 Abs. 2 BüV). Nach Art. 12 Abs. 3 BüG können die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen. Sämtliche materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch anlässlich der Einbürgerung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1); entwickelt wurde diese Rechtsprechung in Fällen der erleichterten Einbürgerung, in denen eine eheliche Gemeinschaft kurz nach dem Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids aufgegeben wurde (vgl.”
Ein Manko in einzelnen Gesichtspunkten der Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen kann durch Stärken in andern Bereichen ausgeglichen werden. Massgeblich ist eine Gesamtwertung aller relevanten Kriterien sowie der persönlichen und sozialen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers.
“Sie dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss, das heisst in Widerspruch zum Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung, ausübt (BGE 137 I 235 E. 2.4). Den kommunalen Behörden kommt, auch was die Anforderungen an die (lokale) Integration der gesuchstellenden Personen sowie ihre Vertrautheit mit schweizerischen Lebensverhältnissen (Kenntnisse der geographischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse) angeht, ein Ermessenspielraum zu. Dabei ist stets eine Gesamtwertung anhand sämtlicher Kriterien und der persönlichen und sozialen Situation des Bewerbers vorzunehmen (BGE 138 I 242 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass der vorliegende Sachverhalt nicht ohne Weiteres mit den Sachverhalten vergleichbar ist, welche BGE 146 I 49 und VerwGE B 2019/189 a.a.O. zugrunde lagen. Zu beachten ist indes im konkreten Fall, dass die Prüfung der Vertrautheit einer gesuchstellenden Person mit den schweizerischen Verhältnissen (vgl. Art. 11 lit. b BüG, Art. 2 BüV, Art. 14 BRG) mehrere Gesichtspunkte aufweist und ein Manko bei einem Gesichtspunkt durch Stärken bei anderen Aspekten ausgeglichen werden kann, solange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt (vgl. VerwGE B 2021/273 a.a.O. E. 3.3 m.H. auf Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, 2. Aufl. 2015, S. 415 unten m.H.; VerwGE B 2019/189 a.a.O. E. 3.8 f. m.H.). Soweit bei der Beschwerdegegnerin bezüglich der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz und ihrer Kontakte zu Schweizern und Schweizerinnen (Art. 2 Abs. 1 lit. b und c BüV; vgl. vorstehende E. 3.1.2) ein Manko besteht, ist dieses ihren im Rahmen des Einbürgerungstests gezeigten Kenntnissen der geographischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 2 BüV; Art. 14 Abs. 1 lit. b BRG) sowie den Integrationskriterien (Art. 12 Abs. 1 BüG; Art. 13 BRG) gegenüberzustellen. Was vorab die Fähigkeit betrifft, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; Art.”
“Sie dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss, das heisst in Widerspruch zum Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung, ausübt (BGE 137 I 235 E. 2.4). Den kommunalen Behörden kommt, auch was die Anforderungen an die (lokale) Integration der gesuchstellenden Personen sowie ihre Vertrautheit mit schweizerischen Lebensverhältnissen (Kenntnisse der geographischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse) angeht, ein Ermessenspielraum zu. Dabei ist stets eine Gesamtwertung anhand sämtlicher Kriterien und der persönlichen und sozialen Situation des Bewerbers vorzunehmen (BGE 138 I 242 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass der vorliegende Sachverhalt nicht ohne Weiteres mit den Sachverhalten vergleichbar ist, welche BGE 146 I 49 und VerwGE B 2019/189 a.a.O. zugrunde lagen. Zu beachten ist indes im konkreten Fall, dass die Prüfung der Vertrautheit einer gesuchstellenden Person mit den schweizerischen Verhältnissen (vgl. Art. 11 lit. b BüG, Art. 2 BüV, Art. 14 BRG) mehrere Gesichtspunkte aufweist und ein Manko bei einem Gesichtspunkt durch Stärken bei anderen Aspekten ausgeglichen werden kann, solange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt (vgl. VerwGE B 2021/273 a.a.O. E. 3.3 m.H. auf Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, 2. Aufl. 2015, S. 415 unten m.H.; VerwGE B 2019/189 a.a.O. E. 3.8 f. m.H.). Soweit bei der Beschwerdegegnerin bezüglich der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz und ihrer Kontakte zu Schweizern und Schweizerinnen (Art. 2 Abs. 1 lit. b und c BüV; vgl. vorstehende E. 3.1.2) ein Manko besteht, ist dieses ihren im Rahmen des Einbürgerungstests gezeigten Kenntnissen der geographischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 2 BüV; Art. 14 Abs. 1 lit. b BRG) sowie den Integrationskriterien (Art. 12 Abs. 1 BüG; Art. 13 BRG) gegenüberzustellen. Was vorab die Fähigkeit betrifft, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; Art.”
Die Begriffe «Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen» und «erfolgreiche Integration» sind auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe. Nach der zitierten Rechtsprechung ist die Anwendung solcher Begriffe eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht grundsätzlich frei überprüft.
“Bei der erfolgreichen Integration und dem Vertrautsein mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen handelt es sich um auslegungsbedürftige unbestimmte Gesetzes- bzw. Rechtsbegriffe (vgl. BGE 146 I 49 E. 4.3; Uebersax et al., Migrationsrecht in a nutshell, 2021, S. 350; allgemein zu unbestimmten Rechtsbegriffen und zur Abgrenzung zum Ermessen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 44 f.; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 607). Die Anwendung solcher Begriffe beschlägt nach ständiger bernischer Verwaltungsjustizpraxis eine Rechtsfrage, welche das Verwaltungsgericht grundsätzlich frei überprüft (vgl. BVR 2013 S. 105 E. 3.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 37). Die erwähnten unbestimmten Gesetzesbegriffe werden (teilweise) im BüG/KBüG bzw. auf Verordnungsstufe konkretisiert. Gemäss Bundesrecht (Art. 2 Abs. 1 BüV) ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlich über Grundkenntnisse der geografischen, historischen politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt (Bst. a), am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt (Bst.”
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