(Art. 12 Abs. 2 BüG)
Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen bei der Beurteilung der Kriterien nach den Artikeln 6, 7 und 11 Absatz 1 Buchstabe b. Eine Abweichung von den Kriterien ist möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können aufgrund:
1. einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche,
2. Erwerbsarmut,
3. der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,
4. Sozialhilfeabhängigkeit, zu der es wegen einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz kam, sofern die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde.
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Bei Behinderung oder anderen gewichtigen persönlichen Erschwernissen ist den Integrationskriterien angemessen Rechnung zu tragen; die Kriterien können entsprechend gesenkt werden. Ebenso ist beim Bezug von Sozialhilfe zu prüfen, ob dieser auf Krankheit, Behinderung, Erwerbsarmut, der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben oder einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz beruht.
“3 BüV; § 9 Abs. 3 BüRG). Bei der Beurteilung dieser materiellen Kriterien kommt den zuständigen Behörden ein Ermessen zu, welches sie unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips pflichtgemäss auszuüben haben (Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 1594). So ist der Situation von Personen, welche das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder aufgrund anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen, indem die Kriterien entsprechend gesenkt werden (Art. 12 Abs. 2 BüG; § 12 Abs. 1 BüRG). Auch beim Bezug von Sozialhilfe muss daher geprüft werden, inwieweit die bewerbende Person etwa aufgrund Krankheit, Behinderung, Erwerbsarmut, der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben oder einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz sozialhilfeabhängig ist (Art. 9 BüV; § 12 Abs. 2 BüRG; Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl., 2020, S. 465 f.). Dieser Grundsatz galt schon vor dessen expliziter Festschreibung in Art. 12 Abs. 2 BüG bzw. in § 12 Abs. 1 BüRG, wie etwa BGE 135 I 49 aus dem Jahr 2008 belegt: In diesem Entscheid erblickte das Bundesgericht eine indirekte Diskriminierung darin, dass eine Gemeinde einer geistig behinderten Frau mit dem Argument des Bezugs von Fürsorgeleistungen die Einbürgerung verweigert hatte. Das Gericht stellte fest, die Frau sei wegen ihrer Behinderung vermindert selbsterhaltungsfähig und werde darum gegenüber «gesunden» Bewerbern im Einbürgerungsverfahren benachteiligt (E. 6.1 und 6.3). Ebenfalls Rechnung zu tragen ist der speziellen Situation von Flüchtlingen, denen die Einbürgerung im Sinne von Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) soweit als möglich zu erleichtern ist, indem die Einbürgerungsvoraussetzungen tendenziell weniger streng zu handhaben sind als sonst (BGer, 1D_7/2017 vom 13.”
“3 BüV; § 9 Abs. 3 BüRG). Bei der Beurteilung dieser materiellen Kriterien kommt den zuständigen Behörden ein Ermessen zu, welches sie unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips pflichtgemäss auszuüben haben (Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 1594). So ist der Situation von Personen, welche das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder aufgrund anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen, indem die Kriterien entsprechend gesenkt werden (Art. 12 Abs. 2 BüG; § 12 Abs. 1 BüRG). Auch beim Bezug von Sozialhilfe muss daher geprüft werden, inwieweit die bewerbende Person etwa aufgrund Krankheit, Behinderung, Erwerbsarmut, der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben oder einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz sozialhilfeabhängig ist (Art. 9 BüV; § 12 Abs. 2 BüRG; Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl., 2020, S. 465 f.). Dieser Grundsatz galt schon vor dessen expliziter Festschreibung in Art. 12 Abs. 2 BüG bzw. in § 12 Abs. 1 BüRG, wie etwa BGE 135 I 49 aus dem Jahr 2008 belegt: In diesem Entscheid erblickte das Bundesgericht eine indirekte Diskriminierung darin, dass eine Gemeinde einer geistig behinderten Frau mit dem Argument des Bezugs von Fürsorgeleistungen die Einbürgerung verweigert hatte. Das Gericht stellte fest, die Frau sei wegen ihrer Behinderung vermindert selbsterhaltungsfähig und werde darum gegenüber «gesunden» Bewerbern im Einbürgerungsverfahren benachteiligt (E. 6.1 und 6.3). Ebenfalls Rechnung zu tragen ist der speziellen Situation von Flüchtlingen, denen die Einbürgerung im Sinne von Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) soweit als möglich zu erleichtern ist, indem die Einbürgerungsvoraussetzungen tendenziell weniger streng zu handhaben sind als sonst (BGer, 1D_7/2017 vom 13.”
Erwerbsarmut kann als gewichtiger persönlicher Umstand im Sinne von Art. 9 lit. c Ziff. 2 BüV ein Abweichen vom Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben rechtfertigen. Erwerbsarmut liegt danach vor, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber trotz langfristiger Arbeitstätigkeit und in der Regel bei einem Erwerbspensum von 100 % kein Einkommen über dem Existenzminimum erzielt.
“Aus den nachstehenden Gründen kommt im vorliegenden Fall auch ein Abweichen vom Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht in Betracht. Der Situation von Personen, die das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund eines gewichtigen persönlichen Umstands nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 12 Abs. 2 BüG; § 12 Abs. 1 BüRG). Dies bedeutet, dass eine Abweichung vom Kriterium möglich ist (vgl. Art. 9 BüV). Als gewichtiger persönlicher Umstand gilt namentlich Erwerbsarmut (Art. 9 lit. c Ziff. 2 BüV; § 12 Abs. 2 lit. b BüRG). Erwerbsarmut liegt vor, wenn der Bewerber trotz langfristiger Arbeitstätigkeit und einem Erwerbspensum von in der Regel 100 % kein Einkommen über dem Existenzminimum erzielen kann (vgl. Ziff. 321/2; Leitfaden Einbürgerung des Kantons Basel-Stadt und der Bürgergemeinden Basel, Riehen und Bettingen vom 26. August 2019 Ziff.”
“Aus den nachstehenden Gründen kommt im vorliegenden Fall auch ein Abweichen vom Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht in Betracht. Der Situation von Personen, die das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund eines gewichtigen persönlichen Umstands nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 12 Abs. 2 BüG; § 12 Abs. 1 BüRG). Dies bedeutet, dass eine Abweichung vom Kriterium möglich ist (vgl. Art. 9 BüV). Als gewichtiger persönlicher Umstand gilt namentlich Erwerbsarmut (Art. 9 lit. c Ziff. 2 BüV; § 12 Abs. 2 lit. b BüRG). Erwerbsarmut liegt vor, wenn der Bewerber trotz langfristiger Arbeitstätigkeit und einem Erwerbspensum von in der Regel 100 % kein Einkommen über dem Existenzminimum erzielen kann (vgl. Ziff. 321/2; Leitfaden Einbürgerung des Kantons Basel-Stadt und der Bürgergemeinden Basel, Riehen und Bettingen vom 26. August 2019 Ziff.”
Sozialhilfebeziehende können unter den in Art. 9 BüV genannten Voraussetzungen (insbesondere bei gewichtigen persönlichen Umständen, die auf einen unverschuldeten Sozialhilfebezug schliessen lassen) von einem Gebührenerlass profitieren, damit das Einbürgerungsverfahren nicht allein am Fehlen der Mittel für die Verfahrensgebühren scheitert.
“Der Rekurrent trägt sodann vor, dass gemäss dem neuen, seit dem 1. Januar 2018 geltenden Bundesrecht Sozialhilfe beziehende ausländische Personen von vorneherein kein Einbürgerungsgesuch mehr stellen könnten, so dass wenigstens Sozialhilfebezüger, die wie er ihr Einbürgerungsgesuch noch nach dem alten, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht gestellt hätten, von einem Gebührenerlass profitieren können sollten, ansonsten § 30a BüRV keinen Sinn machen würde (Rekurs, Ziff. 2.2.2). Damit übergeht er stillschweigend den Umstand, dass Sozialhilfebeziehende auch unter neuem Recht nicht von vorneherein und ausnahmslos von der Einbürgerung ausgeschlossen sind, sondern dass bei Vorliegen gewichtiger persönlicher Umstände, die auf einen unverschuldeten Sozialhilfebezug schliessen lassen, die wirtschaftliche Integration gleichwohl bejaht werden kann (Art. 9 BüV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG). Genau jenen Personen soll aber dank der Möglichkeit eines Gebührenerlasses das Einbürgerungsverfahren nicht versperrt bleiben, wenn sie die Mittel für die Einbürgerungsgebühr nicht aufzubringen vermögen. Die Bestimmungen von § 30a sind damit entgegen den Vorbringen des Rekurrenten keineswegs «sinnentleert», sondern sollen es vielmehr auch Sozialhilfebeziehenden unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, sich einbürgern zu lassen, ohne es an den fehlenden Mitteln für die Verfahrensgebühren scheitern zu lassen.”
“Der Rekurrent trägt sodann vor, dass gemäss dem neuen, seit dem 1. Januar 2018 geltenden Bundesrecht Sozialhilfe beziehende ausländische Personen von vorneherein kein Einbürgerungsgesuch mehr stellen könnten, so dass wenigstens Sozialhilfebezüger, die wie er ihr Einbürgerungsgesuch noch nach dem alten, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht gestellt hätten, von einem Gebührenerlass profitieren können sollten, ansonsten § 30a BüRV keinen Sinn machen würde (Rekurs, Ziff. 2.2.2). Damit übergeht er stillschweigend den Umstand, dass Sozialhilfebeziehende auch unter neuem Recht nicht von vorneherein und ausnahmslos von der Einbürgerung ausgeschlossen sind, sondern dass bei Vorliegen gewichtiger persönlicher Umstände, die auf einen unverschuldeten Sozialhilfebezug schliessen lassen, die wirtschaftliche Integration gleichwohl bejaht werden kann (Art. 9 BüV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG). Genau jenen Personen soll aber dank der Möglichkeit eines Gebührenerlasses das Einbürgerungsverfahren nicht versperrt bleiben, wenn sie die Mittel für die Einbürgerungsgebühr nicht aufzubringen vermögen. Die Bestimmungen von § 30a sind damit entgegen den Vorbringen des Rekurrenten keineswegs «sinnentleert», sondern sollen es vielmehr auch Sozialhilfebeziehenden unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, sich einbürgern zu lassen, ohne es an den fehlenden Mitteln für die Verfahrensgebühren scheitern zu lassen.”
Art. 9 BüV ist so auszulegen, dass bei Krankheit oder anderen unverschuldeten Hindernissen die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse flexibel und im Rahmen einer verhältnismässigen, einzelfallbezogenen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen hat.
“Bei der Beurteilung der Integrationskriterien sind insbesondere als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.5; 139 I 169 E. 7.2.4; 138 I 242 E. 5.3; 135 I 49 E. 6; so auch CARONI ET AL., Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, N. 1594; CÉLINE GUTZWILLER, Droit de la nationalité suisse, 2016, S. 41). Dieser Grundsatz galt bereits nach der Rechtsprechung zum alten Bürgerrechtsgesetz, wonach Ausnahmesituationen infolge Krankheit oder anderer unverschuldeter Hindernisse vorbehalten waren (vgl. Urteil 1D_4/2016 vom 4. Mai 2017 E. 3.4 im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfe; explizit hinsichtlich des finanziellen Leumunds: Urteil 1C_261/2022 vom 23. November 2022 E. 6 betreffend die Wiedereinbürgerung; Urteile 1C_683/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 3.3.2 und 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 5.2 betreffend die erleichterte Einbürgerung). Im neuen Recht ist der Grundsatz explizit in Art. 12 Abs. 2 BüG festgehalten, wonach ein unverschuldetes Unvermögen zur Integration zu berücksichtigen ist. Art. 9 BüV konkretisiert die möglichen Ausnahmefälle. Neben dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsprinzips gebieten grundsätzlich auch die Rechtsgleichheit sowie das Diskriminierungs- und Willkürverbot, den Umständen des Einzelfalls bei der Frage der Integration angemessen Rechnung zu tragen und eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Art. 12 Abs. 2 BüG verweist zwar spezifisch auf die Integrationskriterien in Abs. 1 lit. c (Verständigung in einer Landessprache) und lit. d (Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung). Folgerichtig ist der persönlichen Situation oder Schwäche einer einbürgerungswilligen Person aber auch bei anderen Integrationsanforderungen Rechnung zu tragen (vgl. FANNY DE WECK, in: Migrationsrecht, Kommentar, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 12 BüG). Dies gilt insbesondere auch bezüglich des Kriteriums des finanziellen Leumunds.”
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