(Art. 12 Abs. 1 Bst. a, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. c BüG)
21 commentaries
Liegt für eine erwachsene Person eine aufgeschobene Strafe mit einer Probezeit vor (bei Ersttaten typischerweise 2–5 Jahre), darf nach Art. 4 Abs. 3 BüV eine erfolgreiche Integration nicht angenommen werden, solange die Probezeit andauert. Eine solche Probezeit bewirkt damit eine zeitliche Sperre für die Annahme des Integrationserfolgs.
“Dies wird konkret dadurch bestärkt, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Vergehen bei einer erwachsenen Person zu einer ähnlichen bzw. längeren Einbürgerungssperre führen würde: Erwachsenenstrafrechtlich zöge die Einfuhr einer Waffe ohne Berechtigung mindestens eine Geldstrafe nach sich (Art. 33 Abs. 1 WG). Handelte es sich wie vorliegend um eine Ersttat, würde der Vollzug der Strafe aufgeschoben und eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren bestimmt (Art. 42 und 44 StGB). Massgebend bei der Bemessung der Probezeit ist, bei welcher Dauer die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten erscheint (Schneider/Garré, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4 mit weiteren Hinweisen); bei erstmaliger Begehung ist einer erwachsenen Person daher nicht zwingend die Mindestdauer von zwei Jahren als Probezeit festzusetzen. Ein Vergehen, das mit einer Geldstrafe bestraft worden ist, zieht bei einer erwachsenen Person einen Eintrag im Strafregister nach sich (Art. 366 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 14 Abs. 1 KBüG und Art. 11 Abs. 1 KBüV i.V.m. Art. 4 Abs. 3 BüV dürfte in einer solchen Situation eine erfolgreiche Integration nicht angenommen werden, solange die Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt hätte bei einer erwachsenen Person also eine Einbürgerungssperre von zwei bis fünf Jahren zur Folge.”
Unter Art. 4 Abs. 1 BüV ist unter einem einwandfreien finanziellen Leumund zu verstehen, dass beispielsweise Steuer-, Miet-, Krankenkassen- oder Bussenausstände sowie die Nichtbezahlung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeträge oder generell die Anhäufung von Schulden negativ zu beurteilen sein können.
“Das Bundesrecht schreibt für die ordentliche Einbürgerung vor, dass die Bewerberin oder der Bewerber die formellen und materiellen Voraussetzungen nach Art. 9 und 11 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG; SR 141.0) erfüllen muss. Dazu zählt eine erfolgreiche Integration (Art. 11 lit. a BüG). Eine solche zeigt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dieser auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriff wird in Art. 4 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV; SR 141.01) konkretisiert. Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BüV insbesondere bei mutwilliger Nichterfüllung wichtiger öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Darunter ist ein einwandfreier finanzieller Leumund zu verstehen (vgl. Handbuch Bürgerrecht des SEM für Gesuche ab 1. Januar 2018, Kapitel 3 Ziff. 321/111/2, <https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/buergerrecht.html> [besucht am 26. Oktober 2023]; kritisch zur Erheblichkeit des finanziellen Leumunds Andreas Glaser in ZBl 2020 S. 114 f., der darauf hinweist, dadurch würden finanziell leistungsfähige Einbürgerungskandidatinnen und -kandidaten privilegiert). Dazu zählen zum Beispiel Steuer-, Miet-, Krankenkassen- oder Bussenausstände, die Nichtbezahlung von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeträgen oder generell die Anhäufung von Schulden (vgl. Erläuternder Bericht des EJPD zum Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016 [nachfolgend: Erläuternder Bericht zur BüV], S. 8).”
Sanktionen, die die in Art. 4 Abs. 2 BüV genannten Grenzen (mehr als 90 Tagessätze bzw. mehr als drei Monate bedingte Freiheitsstrafe) nicht deutlich übersteigen, begründen nach der Rechtsprechung und Kommentierung nicht ohne Weiteres ein relevantes Integrationsdefizit; eine etwaige Verurteilung unterhalb dieser Schwellen wird für Einbürgerungsentscheide in der Regel nicht gegen die Bewerberin oder den Bewerber verwertet.
“September 2020 festgehalten, dass an eine Einbürgerung höhere Anforderungen zu stellen sind als für die (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00452, E. 2.5.3). Art. 4 Abs. 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) sieht vor, dass ein Bewerber unter anderem dann nicht als erfolgreich integriert gilt, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine ihn betreffende (und für das SEM einsehbare) unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen, eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion eingetragen ist (lit. a und d). Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer wegen des rechtswidrigen Aufenthalts nur zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, womit ihm die entsprechende Verurteilung für die Zwecke der Einbürgerung gemäss Art. 4 Abs. 2 BüV nicht entgegengehalten werden dürfte (vgl. auch VGr, 29. Mai 2024, VB.2024.00116, E. 3.3.1 e contrario; vgl. zur Rechtmässigkeit der Vorgaben in der Bürgerrechtsverordnung betreffend die Straffälligkeit im Allgemeinen VGr, 11. November 2021, VB.2021.00542, E. 3.5). Schliesslich ist im Übrigen daran zu erinnern, dass – mit Ausnahme der Anforderungen an die Sprachkenntnisse – bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung die gleichen Integrationsanforderungen zu stellen sind wie bei deren ordentlicher Erteilung (vgl. zuvor E. 2.2). Selbst die Weisung des Beschwerdegegners zur ordentlichen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erachtet das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erst dann als nicht erfüllt, wenn mindestens drei Verurteilungen oder kumulierte Strafen von mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe vorliegen (Weisung des Migrationsamts "Niederlassungsbewilligung", N. 4.4.1). Dies ist hier nicht der Fall. 3.3 Ausserdem hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe seine Mitwirkungspflichten nach Art.”
“Entgegen der Ansicht des JSD kann dies jedoch nicht bedeuten, dass grundsätzlich bei jeder im Strafregister eingetragenen Verurteilung eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, die zur Folge hat, dass die Integrationskriterien nicht erfüllt sind. Dementsprechend wird in der Weisung erklärt, allfällige Verurteilungen seien je nach Art des Delikts, Schwere des Verschuldens und Strafmass zu berücksichtigen (SEM, Weisungen AIG, Stand am 1. September 2023, Kap. 3.3.1.1). Für die Gewichtung einer Straftat ist zudem auch relevant, wie viel Zeit seit der Begehung vergangen ist (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 58a AIG N 2). In einem Kommentar zu Art. 58a AIG wird unter Verweis auf die Limiten gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung [BüV, SR 141.01]) die Ansicht vertreten, bei Sanktionen, die eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder eine bedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten nicht deutlich übersteigen, könne nicht leichthin ein relevantes Integrationsdefizit angenommen werden (Spescha, a.a.O., Art. 58a N 2). Ob die Bezugnahme auf die Limiten gemäss Art. 4 Abs. 2 BüV bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE sachgerecht ist, erscheint fraglich. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a BüV ist für die Verneinung einer erfolgreichen Integration eine erhebliche oder wiederholte Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen erforderlich. Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE genügt für die Nichterfüllung eines Integrationskriteriums hingegen eine nicht weiter qualifizierte Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen. Die Frage kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Jedenfalls zusammen mit der vorstehend festgestellten mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen genügt die Verurteilung wegen der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern zweifellos zur Verneinung der Erfüllung der Integrationskriterien wegen Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.”
Ist im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag vorhanden, der für das SEM einsehbar ist, entscheidet das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration als erfolgreich gilt. Zur Prüfung gehört dabei nicht nur der Privatauszug; auch für Behörden sichtbare Einträge sind zu berücksichtigen. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist.
“Gemäss dieser Bestimmung gilt ein Bewerber unter anderem dann nicht als erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine ihn betreffende (und für das Staatssekretariat für Migration [SEM] einsehbare) unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen, eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion eingetragen ist (lit. a und d). In allen anderen Fällen, in denen im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, entscheidet das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist (Art. 4 Abs. 3 BüV). Vorliegend ist die zweijährige Probezeit betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung zwar bereits abgelaufen und ist der Strafbefehl nicht mehr im Privatauszug aus dem VOSTRA ersichtlich. Dennoch erweist es sich nicht als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG als nicht erfüllt erachteten. Denn – wie aufgezeigt (vorn, E. 2.3) – bedarf die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung einer besonders erfolgreichen Integration, wozu auch ein einwandfreier strafrechtlicher Leumund gehört. Zur Prüfung von letzterem ist nicht nur auf den Strafauszug für Privatpersonen abzustellen, sondern sind darüber hinaus jedenfalls auch Straftaten zu berücksichtigen, die nur noch für Behörden im Strafregister ersichtlich sind (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00452, E. 2.2 mit Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er habe "während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz einen einwandfreien Leumund", so trifft dies nach dem Gesagten nicht zu.”
“Bundesrechtlich näher umschrieben ist das (Nicht-)Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung heute in der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01). Gemäss Art. 4 Abs. 1 BüV gilt die Bewerberin oder der Bewerber unter anderem dann nicht als erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet (Bst. a). Die Bewerberin oder der Bewerber gilt zudem nach Art. 4 Abs. 2 BüV als nicht erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein sie betreffender Eintrag mit einem in Bst. a-e aufgelisteten Inhalt für das SEM einsehbar ist (in der Spannbreite von unbedingter Freiheitsstrafe bis zu bedingter Geldstrafe bei Nichtbewährung in der Probezeit). In allen anderen Fällen, in denen im Strafregister ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, entscheidet dieses gemäss Art. 4 Abs. 3 BüV unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist, wobei eine erfolgreiche Integration nicht angenommen werden darf, solange eine Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Bei nicht im Strafregister eingetragenen Sanktionen gegenüber Kindern und Jugendlichen beurteilt das SEM laut dem Handbuch Bürgerrecht die Wartefrist im Einzelfall (SEM [Hrsg.], Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab”
Eine Person gilt nach Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV als nicht erfolgreich integriert, wenn im VOSTRA für die Einbürgerungsbehörden eine bedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen als Hauptsanktion ersichtlich ist und sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat.
“Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, solange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014, S. 275). Den Gesetzgebungsmaterialien zum neuen Bürgerrechtsgesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, dass diese für Einbürgerungen nach dem Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 (AS 1991 1034 ff.) entwickelte Rechtsprechung nicht auf die Beurteilung der erfolgreichen Integration im Sinn von Art. 12 BüG bzw. Art. 2 ff. BüV übernommen werden kann (BBl 2011 2825 ff., 2831 ff., 2850 f., AB 2013 N 225 ff., insb. 245 ff., AB 2013 S 733 ff., insb. 750 ff.; so bereits implizit VGr, 12. April 2021, VB.2020.00781, E. 3.4; vgl. Campisi, S. 275; Peter Uebersax et al., Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2021, S. 353). 3.5 Das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG wird in Art. 4 BüV konkretisiert. Unter anderem gilt eine Person nach Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV nicht als erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA für die Einbürgerungsbehörden eine bedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen als Hauptsanktion ersichtlich ist, sofern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist (Art. 182 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Nach Art. 182 Abs. 2 BV ist der Bundesrat befugt, die für den Vollzug des Bürgerrechtsgesetzes erforderlichen (Detail-)Vorschriften zu erlassen (vgl. Art. 48 BüG). Das Bürgerrechtsgesetz überträgt dem Bundesrat jedoch zumindest in materieller Hinsicht keine Rechtsetzungsbefugnisse. Damit stellt die Bürgerrechtsverordnung, jedenfalls soweit sie hier relevant ist, eine reine Vollziehungsverordnung dar, die sich an den gesetzlichen Rahmen halten muss und deren Funktion darauf beschränkt ist, die gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren und gegebenenfalls untergeordnete Lücken zu füllen, soweit es für den Vollzug des Gesetzes erforderlich ist (BGE 126 II 283 E.”
Die Vorinstanz hat zur Konkretisierung von Art. 4 Abs. 3 BüV eine gestaffelte Skala eingeführt, die die Schwere der verhängten Sanktion berücksichtigt. Sie begründet dies mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit und stützt die Praxis auf das Handbuch Bürgerrecht (einschliesslich der dort enthaltenen Wartezeitentabelle). Soweit die dreijährige Wartefrist thematisiert wird, weist das Bundesgericht darauf hin, dass diese eine Anforderung für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes darstellt.
“Die vorinstanzliche Praxis mag auf den ersten Blick streng erscheinen, insbesondere wenn sie, wie im vorliegenden Fall, auf eine Person angewendet wird, die sich mit Ausnahme eines einzigen Vergehens auf ein scheinbar vorbildliches Verhalten berufen kann. Die Vorinstanz hat indes zur Konkretisierung von Art. 4 Abs. 3 BüV vor allem wegen der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit (siehe E. 7 hiernach) eine Skala aufgestellt, die die Schwere der verhängten Strafe berücksichtigt. Dies erscheint sachdienlich, da die Integrationskriterien, die in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen BüV präzisiert wurden, darauf abzielen, die Einbürgerung neu zu verschärfen. Die Einbürgerung soll nach dem Willen des Gesetzgebers den höchsten Anforderungen unterliegen, da sie die letzte Stufe der Integration darstelle (siehe E. 3.3 hiervor). Die Praxis der Vorinstanz findet somit ihre rechtliche Grundlage sowohl in Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG als auch in Art. 4 Abs. 3 BüV und wird durch das Handbuch Bürgerrecht weiter konkretisiert. Es besteht kein sachlicher Grund, vom Inhalt des Handbuchs Bürgerrecht und insbesondere von der darin enthaltenen Wartezeitentabelle abzuweichen (siehe Urteile des BVGer F-5493/2021 vom 3. Januar 2023 E. 7.2.2; F-6551/2019 vom 18. Januar 2021 E. 5.5.2). Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung kantonaler Verwaltungsgerichte beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die dreijährige Wartefrist eine Anforderung für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes darstellt und dementsprechend nicht in die Beurteilungs- oder Entscheidkompetenz der kantonalen und kommunalen Behörden fällt.”
Bei der Prüfung nach Art. 4 BüV sind die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung zu prüfen. Dabei können nach den in Art. 12 Abs. 1 lit. c–e BüG genannten Teilaspekten auch Faktoren wie Sprachfähigkeit, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder an Bildung, die Unterstützung der Integration von Ehefrau/Ehemann oder minderjährigen Kindern sowie geordnete finanzielle Verhältnisse und wahrgenommene Erziehungsverantwortung berücksichtigt werden. Selbst wenn diese Teilaspekte erfüllt sind, bleibt die Prüfung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und der verfassungsrechtlichen Werte erforderlich.
“__, die jüngere hat kürzlich geheiratet und arbeitet im kaufmännischen Bereich im Familienbetrieb. Der ältere Sohn ist Elektroprojektleiter, der jüngere Sohn Mitglied im Nachwuchskader des H.__ (U21). Die Kinder pflegen Beziehungen zu Partnern aus anderen Kulturkreisen. Die in Art. 12 Abs. 1 lit. c bis e BüG erwähnten Teilaspekte der Integration, namentlich die Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sowie die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird, sind erfüllt. Ferner leben die Beschwerdeführer in geordneten finanziellen Verhältnissen und haben ihre Erziehungsverantwortung über die damals minderjährigen Kinder wahrgenommen (Art. 13 lit. c und f BRG). Zu prüfen bleibt im Folgenden die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung und das Interesse am öffentlichen Geschehen. Nach Art. 4 BüV gilt die Bewerberin oder der Bewerber als nicht erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet (lit. a), wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit.”
“__, die jüngere hat kürzlich geheiratet und arbeitet im kaufmännischen Bereich im Familienbetrieb. Der ältere Sohn ist Elektroprojektleiter, der jüngere Sohn Mitglied im Nachwuchskader des H.__ (U21). Die Kinder pflegen Beziehungen zu Partnern aus anderen Kulturkreisen. Die in Art. 12 Abs. 1 lit. c bis e BüG erwähnten Teilaspekte der Integration, namentlich die Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sowie die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird, sind erfüllt. Ferner leben die Beschwerdeführer in geordneten finanziellen Verhältnissen und haben ihre Erziehungsverantwortung über die damals minderjährigen Kinder wahrgenommen (Art. 13 lit. c und f BRG). Zu prüfen bleibt im Folgenden die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung und das Interesse am öffentlichen Geschehen. Nach Art. 4 BüV gilt die Bewerberin oder der Bewerber als nicht erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet (lit. a), wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit.”
Ein im Strafregister vorhandener Eintrag gilt nach der Rechtsprechung als Indiz dafür, dass die einbürgerungswillige Person sich strafrechtlich nicht bewährt hat und deshalb von mangelnder Integration bzw. fehlendem Respekt vor der Rechtsordnung ausgegangen werden kann. Zweck von Art. 4 Abs. 2 BüV ist es, straffällig gewordenen Personen den Zugang zur Einbürgerung erst nach einer Bewährungszeit beziehungsweise nach einer gewissen Zeit klaglosen Verhaltens zu ermöglichen.
“Die Einbürgerung soll als letzter Integrationsschritt die höchsten Anforderungen an die Integration stellen. Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 2 BüV ist es, straffällig gewordenen Personen den Zugang der Einbürgerung erst nach einer Bewährungszeit bzw. einer bestimmten Zeitspanne klaglosen Verhaltens zu ermöglichen. Solange Einträge im Strafregister bestehen, die davon zeugen, dass sich die einbürgerungswillige Person im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV strafrechtlich nicht zu bewähren vermocht hat, ist von einer mangelnden Integration beziehungsweise einem unzureichenden Integrationswillen sowie fehlendem Respekt vor der Rechtsordnung und dem schweizerischen Wertesystem auszugehen (vgl. Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD], Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016 S. 11 f.).”
“Die Einbürgerung soll als letzter Integrationsschritt die höchsten Anforderungen an die Integration stellen. Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 2 BüV ist es, straffällig gewordenen Personen den Zugang der Einbürgerung erst nach einer Bewährungszeit bzw. einer bestimmten Zeitspanne klaglosen Verhaltens zu ermöglichen. Solange Einträge im Strafregister bestehen, die davon zeugen, dass sich die einbürgerungswillige Person im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV strafrechtlich nicht zu bewähren vermocht hat, ist von einer mangelnden Integration beziehungsweise einem unzureichenden Integrationswillen sowie fehlendem Respekt vor der Rechtsordnung und dem schweizerischen Wertesystem auszugehen (vgl. Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD], Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom April 2016 S. 11 f.).”
Bei der Prüfung von Verurteilungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BüV sind nach der Praxis Art des Delikts, Schwere des Verschuldens und das seit der Tat verstrichene Zeitintervall zu berücksichtigen; für die Verneinung einer erfolgreichen Integration ist nach Art. 4 Abs. 1 lit. a BüV grundsätzlich eine erhebliche oder wiederholte Missachtung gesetzlicher Vorschriften erforderlich.
“Dementsprechend wird in der Weisung erklärt, allfällige Verurteilungen seien je nach Art des Delikts, Schwere des Verschuldens und Strafmass zu berücksichtigen (SEM, Weisungen AIG, Stand am 1. September 2023, Kap. 3.3.1.1). Für die Gewichtung einer Straftat ist zudem auch relevant, wie viel Zeit seit der Begehung vergangen ist (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 58a AIG N 2). In einem Kommentar zu Art. 58a AIG wird unter Verweis auf die Limiten gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung [BüV, SR 141.01]) die Ansicht vertreten, bei Sanktionen, die eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder eine bedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten nicht deutlich übersteigen, könne nicht leichthin ein relevantes Integrationsdefizit angenommen werden (Spescha, a.a.O., Art. 58a N 2). Ob die Bezugnahme auf die Limiten gemäss Art. 4 Abs. 2 BüV bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE sachgerecht ist, erscheint fraglich. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a BüV ist für die Verneinung einer erfolgreichen Integration eine erhebliche oder wiederholte Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen erforderlich. Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE genügt für die Nichterfüllung eines Integrationskriteriums hingegen eine nicht weiter qualifizierte Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen. Die Frage kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Jedenfalls zusammen mit der vorstehend festgestellten mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen genügt die Verurteilung wegen der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern zweifellos zur Verneinung der Erfüllung der Integrationskriterien wegen Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.”
Nach Erteilung der Bundesbewilligung kann die zuständige kantonale Behörde das Verfahren sistieren; dies kann insbesondere bei hängigen Strafverfahren angezeigt sein. Die zuständige Behörde führt vor der Einbürgerung zudem erneut eine Abfrage im Strafregister‑Informationssystem VOSTRA durch, um zu prüfen, ob weiterhin eine erfolgreiche Integration vorliegt (vgl. Art. 4 Abs. 2 BüV in Verbindung mit den in der Rechtsprechung dargestellten Grundsätzen).
“Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu (Art. 13 Abs. 3 BüG). Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung ihre Gültigkeit (Art. 14 Abs. 1 BüG). Die zuständige kantonale Behörde lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre (Art. 14 Abs. 2 BüG). In diesem Sinn führt die zuständige kantonale Behörde vor der Einbürgerung der Bewerberin oder des Bewerbers erneut eine Abfrage im Strafregister-Informationssystem VOSTRA durch (Art. 13 Abs. 1 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 [BüV; SR 141.01]). Damit soll sichergestellt werden, dass (weiterhin) eine erfolgreiche Integration der Bewerberin oder des Bewerbers vorliegt (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG und Art. 4 Abs. 2 BüV; vgl. auch BBl 2011 2825 ff., S. 2830, 2861 f.). 2.3 Die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens durch den Beschwerdegegner erfolgte aufgrund eines hängigen Strafverfahrens; dieses wurde durch eine Strafanzeige vom 11. Februar 2019 eingeleitet. Da das Strafverfahren am 22. Januar 2020 eingestellt, die Einstellungsverfügung jedoch beim Obergericht angefochten worden war, wurde die Sistierung in der Folge aufrechterhalten. Es ist mithin zu prüfen, ob die Sistierung und deren Aufrechterhaltung mit zureichendem Grund erfolgten. 2.4 Bei hängigen Strafverfahren gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber sistiert das SEM das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch die Strafjustiz (Art. 4 Abs. 5 BüV). Eine entsprechende Bestimmung für das durch die zuständige kantonale Behörde geführte Verfahren ist weder im Bürgerrechtsgesetz noch in der Bürgerrechtsverordnung enthalten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Verfahrenssistierung durch den Beschwerdegegner bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens jedoch auch nach der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes möglich, zumal – wie aufgezeigt – die zuständige kantonale Behörde vor der Einbürgerung der Bewerberin oder des Bewerbers eine erneute Abfrage im VOSTRA durchzuführen hat (vgl.”
Art. 4 Abs. 3 BüV verpflichtet nicht zu einer Gesamtprüfung, bei der alle in Art. 12 Abs. 1 BüG aufgeführten Kriterien einzeln und ausdrücklich zu beurteilen wären. Die Kriterien sind kumulativ zu erfüllen; vor diesem Hintergrund kann die Missachtung der Rechtsordnung bereits als Hindernis für eine erfolgreiche Integration i.S. von Art. 4 Abs. 3 BüV gewertet werden.
“Die Formulierung von Art. 4 Abs. 3 BüV ("[das SEM] entscheidet unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der gesuchstellenden Person erfolgreich ist") bedeutet nicht, dass die Vorinstanz eine Gesamtprüfung der Integration der gesuchstellenden Person vornehmen muss, indem sie alle in Art. 12 Abs. 1 BüG festgelegten Kriterien beurteilt. Diese Kriterien müssen nämlich - entgegen der Darlegung in der Beschwerde - allesamt kumulativ vorliegen (Urteile des BVGer F-5233/2022 vom 5. September 2023 E. 5.2; F-4572/2021 vom 17. August 2023 E. 5; F-791/2021 vom 9. Januar 2023 E. 4.2, F-5493/2021 vom 3. Januar 2023 E. 5.1; je m.w.H.; Céline Gutzwiller, La loi fédérale sur la nationalité du 20 juin 2014 - les conditions de naturalisation, in: Actualité du droit des étrangers, Bd. 1, 2015, S. 5 f.), was bedeutet, dass die Nichtbeachtung der Rechtsordnung an sich schon ein Hindernis für eine Einbürgerung darstellt (siehe E. 3.3 hiervor).”
“Die Formulierung von Art. 4 Abs. 3 BüV ("[das SEM] entscheidet unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der gesuchstellenden Person erfolgreich ist") bedeutet nicht, dass die Vorinstanz eine Gesamtprüfung der Integration der gesuchstellenden Person vornehmen muss, indem sie alle in Art. 12 Abs. 1 BüG festgelegten Kriterien beurteilt. Diese Kriterien müssen nämlich - entgegen der Darlegung in der Beschwerde - allesamt kumulativ vorliegen (Urteile des BVGer F-5233/2022 vom 5. September 2023 E. 5.2; F-4572/2021 vom 17. August 2023 E. 5; F-791/2021 vom 9. Januar 2023 E. 4.2, F-5493/2021 vom 3. Januar 2023 E. 5.1; je m.w.H.; Céline Gutzwiller, La loi fédérale sur la nationalité du 20 juin 2014 - les conditions de naturalisation, in: Actualité du droit des étrangers, Bd. 1, 2015, S. 5 f.), was bedeutet, dass die Nichtbeachtung der Rechtsordnung an sich schon ein Hindernis für eine Einbürgerung darstellt (siehe E. 3.3 hiervor).”
Art. 4 Abs. 2 BüV darf nicht dazu führen, dass ein im VOSTRA‑System verzeichneter Eintrag bei nur geringfügiger oder bereits veralteter Straffälligkeit ohne weitere Prüfung automatisch zur Annahme fehlender Integration führt. Vielmehr muss die gesetzlich vorgesehene umfassende, individuelle Gesamtwürdigung vorgenommen werden; die Verordnung darf diese Einzelfallprüfung nicht ausschalten.
“Damit stellt die Bürgerrechtsverordnung, jedenfalls soweit sie hier relevant ist, eine reine Vollziehungsverordnung dar, die sich an den gesetzlichen Rahmen halten muss und deren Funktion darauf beschränkt ist, die gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren und gegebenenfalls untergeordnete Lücken zu füllen, soweit es für den Vollzug des Gesetzes erforderlich ist (BGE 126 II 283 E. 3.b, auch zum Folgenden). Ob der Bundesrat beim Erlass der Bürgerrechtsverordnung den gesetzlichen Rahmen respektierte, kann das Verwaltungsgericht vorfrageweise überprüfen (zum Ganzen BGE 139 II 460 E. 2.1 ff., 136 II 337 E. 5.1). Die Beurteilung, ob eine sich um das Bürgerrecht bewerbende Person im Sinn von Art. 11 lit. a BüG erfolgreich integriert ist, hat, wie dargelegt, unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu erfolgen, wobei nur dann auf ein einziges Kriterium abgestellt werden darf, wenn es – wie eine erhebliche Straffälligkeit – bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht fällt. Wenn in Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV apodiktisch festgelegt wird, dass Personen, die – wie der Beschwerdeführer – nur in geringem Mass straffällig geworden sind, während zehn Jahren als nicht erfolgreich integriert gelten (vgl. Art. 369 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 lit. a des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [SR 311.0]), wird bei diesen Personen die gesetzlich vorgeschriebene, umfassende Prüfung der Integration verhindert. Damit verletzt Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV den von Art. 11 lit. a und Art. 12 BüG vorgegebenen Rahmen und ist daher gesetzeswidrig. 3.6 Nach dem Gesagten schliesst der Umstand, dass aus dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers eine widerrufene bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen hervorgeht, eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 11 lit. a und Art. 12 Abs. 1 BüG nicht grundsätzlich aus. Da der Beschwerdeführer die restlichen Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 KBüV erfüllt, wäre der Beschwerdegegner gehalten gewesen, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers an dessen Wohnsitzgemeinde zu überweisen und die Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Erhebungsbericht festzuhalten (vgl.”
“E. 4.3). Bundesrechtlich näher umschrieben ist das (Nicht-)Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung heute in der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01). Gemäss Art. 4 Abs. 1 BüV gilt die Bewerberin oder der Bewerber unter anderem dann nicht als erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet (Bst. a). Die Bewerberin oder der Bewerber gilt zudem nach Art. 4 Abs. 2 BüV als nicht erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein sie betreffender Eintrag mit einem in Bst. a-e aufgelisteten Inhalt für das SEM einsehbar ist (in der Spannbreite von unbedingter Freiheitsstrafe bis zu bedingter Geldstrafe bei Nichtbewährung in der Probezeit). In allen anderen Fällen, in denen im Strafregister ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, entscheidet dieses gemäss Art. 4 Abs. 3 BüV unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist, wobei eine erfolgreiche Integration nicht angenommen werden darf, solange eine Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Bei nicht im Strafregister eingetragenen Sanktionen gegenüber Kindern und Jugendlichen beurteilt das SEM laut dem Handbuch Bürgerrecht die Wartefrist im Einzelfall (SEM [Hrsg.], Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab”
Bei der Beurteilung des strafrechtlichen Leumunds sind auch solche Einträge im Strafregister-Informationssystem VOSTRA zu berücksichtigen, die im Privatauszug nicht mehr ersichtlich, aber für das SEM einsehbar sind.
“Gemäss dieser Bestimmung gilt ein Bewerber unter anderem dann nicht als erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine ihn betreffende (und für das Staatssekretariat für Migration [SEM] einsehbare) unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen, eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion eingetragen ist (lit. a und d). In allen anderen Fällen, in denen im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, entscheidet das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist (Art. 4 Abs. 3 BüV). Vorliegend ist die zweijährige Probezeit betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung zwar bereits abgelaufen und ist der Strafbefehl nicht mehr im Privatauszug aus dem VOSTRA ersichtlich. Dennoch erweist es sich nicht als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG als nicht erfüllt erachteten. Denn – wie aufgezeigt (vorn, E. 2.3) – bedarf die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung einer besonders erfolgreichen Integration, wozu auch ein einwandfreier strafrechtlicher Leumund gehört. Zur Prüfung von letzterem ist nicht nur auf den Strafauszug für Privatpersonen abzustellen, sondern sind darüber hinaus jedenfalls auch Straftaten zu berücksichtigen, die nur noch für Behörden im Strafregister ersichtlich sind (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00452, E. 2.2 mit Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er habe "während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz einen einwandfreien Leumund", so trifft dies nach dem Gesagten nicht zu.”
Ist im VOSTRA-Eintrag ein für das SEM einsehbarer Inhalt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BüV (lit. a–e) vermerkt, gilt die Bewerberin oder der Bewerber als nicht erfolgreich integriert.
“E. 4.3). Bundesrechtlich näher umschrieben ist das (Nicht-)Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung heute in der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01). Gemäss Art. 4 Abs. 1 BüV gilt die Bewerberin oder der Bewerber unter anderem dann nicht als erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet (Bst. a). Die Bewerberin oder der Bewerber gilt zudem nach Art. 4 Abs. 2 BüV als nicht erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein sie betreffender Eintrag mit einem in Bst. a-e aufgelisteten Inhalt für das SEM einsehbar ist (in der Spannbreite von unbedingter Freiheitsstrafe bis zu bedingter Geldstrafe bei Nichtbewährung in der Probezeit). In allen anderen Fällen, in denen im Strafregister ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, entscheidet dieses gemäss Art. 4 Abs. 3 BüV unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist, wobei eine erfolgreiche Integration nicht angenommen werden darf, solange eine Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Bei nicht im Strafregister eingetragenen Sanktionen gegenüber Kindern und Jugendlichen beurteilt das SEM laut dem Handbuch Bürgerrecht die Wartefrist im Einzelfall (SEM [Hrsg.], Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab”
Gemäss Art. 12 Abs. 3 BüG können die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen. Das Bundesgericht hat aber in BGE 148 I 271 offengelassen, wie weit der Begriff „weitere“ reicht. Insbesondere ist unklar, ob die Kantone das in Art. 4 Abs. 1 lit. b BüV konkretisierte Integrationskriterium verschärfen und etwa auf das Erfordernis der Mutwilligkeit verzichten dürfen; darüber konnte nicht abschliessend entschieden werden.
“; CÉLINE GUTZWILLER, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 29 ff. zu Art. 38 BV; ACHERMANN/VON RÜTTE, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 33 ff. zu Art. 38 BV). Gemäss Art. 12 Abs. 3 BüG steht es den Kantonen zu, weitere Integrationskriterien vorzusehen. Das Bundesgericht hat in BGE 148 I 271 die Frage aufgeworfen, wie diese Bestimmung zu verstehen sei. Die Tragweite des Wortes "weitere" ("d'autres" im französisch-, "altri" im italienischsprachigen Gesetzestext) sei nicht eindeutig, könnte dies doch auch bedeuten, dass die in Art. 12 Abs. 1 BüG genannten Kriterien nicht verändert und lediglich davon unabhängige zusätzliche Kriterien verwendet werden dürften (vgl. dortige E. 4.3; Bemerkungen zu diesem Urteil: PASCAL MAHON, BVR 2022 S. 395 ff.; PIERRE TSCHANNEN, ZBJV 159/2023 S. 639 f.). Hinsichtlich des vorliegend relevanten Kriteriums des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG) ist insbesondere unklar, ob die Kantone das in Art. 4 Abs. 1 lit. b BüV detailliert konkretisierte bundesrechtliche Integrationskriterium beliebig verschärfen und damit u.a. vom Erfordernis der Mutwilligkeit absehen dürfen. Darüber ist indes nicht abschliessend zu befinden. Das angefochtene Urteil erweist sich bereits mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen als mit dem Willkürverbot nicht vereinbar.”
Sanktionen unterhalb der in Art. 4 Abs. 2 BüV genannten Schwellenwerte (z. B. eine Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen) fallen nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 2 und dürfen nicht automatisch gegen die Einbürgerung gerechnet werden; in solchen Fällen entscheidet das SEM gestützt auf Art. 4 Abs. 3 BüV unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion. Die Rechtsprechung nennt als Beispiel, dass eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen für die Zwecke der Einbürgerung nicht entgegengehalten werden dürfte. Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung werden teilweise weniger strikte Massstäbe angewandt als bei der Einbürgerung.
“September 2020 festgehalten, dass an eine Einbürgerung höhere Anforderungen zu stellen sind als für die (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00452, E. 2.5.3). Art. 4 Abs. 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) sieht vor, dass ein Bewerber unter anderem dann nicht als erfolgreich integriert gilt, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine ihn betreffende (und für das SEM einsehbare) unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen, eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion eingetragen ist (lit. a und d). Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer wegen des rechtswidrigen Aufenthalts nur zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, womit ihm die entsprechende Verurteilung für die Zwecke der Einbürgerung gemäss Art. 4 Abs. 2 BüV nicht entgegengehalten werden dürfte (vgl. auch VGr, 29. Mai 2024, VB.2024.00116, E. 3.3.1 e contrario; vgl. zur Rechtmässigkeit der Vorgaben in der Bürgerrechtsverordnung betreffend die Straffälligkeit im Allgemeinen VGr, 11. November 2021, VB.2021.00542, E. 3.5). Schliesslich ist im Übrigen daran zu erinnern, dass – mit Ausnahme der Anforderungen an die Sprachkenntnisse – bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung die gleichen Integrationsanforderungen zu stellen sind wie bei deren ordentlicher Erteilung (vgl. zuvor E. 2.2). Selbst die Weisung des Beschwerdegegners zur ordentlichen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erachtet das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erst dann als nicht erfüllt, wenn mindestens drei Verurteilungen oder kumulierte Strafen von mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe vorliegen (Weisung des Migrationsamts "Niederlassungsbewilligung", N. 4.4.1). Dies ist hier nicht der Fall. 3.3 Ausserdem hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe seine Mitwirkungspflichten nach Art.”
“E. 4.3). Bundesrechtlich näher umschrieben ist das (Nicht-)Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung heute in der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01). Gemäss Art. 4 Abs. 1 BüV gilt die Bewerberin oder der Bewerber unter anderem dann nicht als erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet (Bst. a). Die Bewerberin oder der Bewerber gilt zudem nach Art. 4 Abs. 2 BüV als nicht erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein sie betreffender Eintrag mit einem in Bst. a-e aufgelisteten Inhalt für das SEM einsehbar ist (in der Spannbreite von unbedingter Freiheitsstrafe bis zu bedingter Geldstrafe bei Nichtbewährung in der Probezeit). In allen anderen Fällen, in denen im Strafregister ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, entscheidet dieses gemäss Art. 4 Abs. 3 BüV unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist, wobei eine erfolgreiche Integration nicht angenommen werden darf, solange eine Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Bei nicht im Strafregister eingetragenen Sanktionen gegenüber Kindern und Jugendlichen beurteilt das SEM laut dem Handbuch Bürgerrecht die Wartefrist im Einzelfall (SEM [Hrsg.], Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab”
Eine rechtskräftig feststehende Straffälligkeit kann die Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung rechtfertigen; das öffentliche Interesse kann das private Interesse überwiegen, sodass die Nichterteilung verhältnismässig ist (vgl. BVGer F‑1531/2023, E.6; Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 BüV).
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht der Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) nicht entgegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, begründet ein erhebliches öffentliches Interesse, ihm die Einbürgerung zu verweigern. Zu einer entscheidenden Relativierung des öffentlichen Interesses führen - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - weder die näheren Umstände der Tatbegehung, welche im Strafbefehlsverfahren berücksichtigt wurden, noch die sonstige Integration des Beschwerdeführers. Im Ergebnis überwiegt das öffentliche Interesse (siehe E. 4 hiervor) das private Interesse und die Nichterteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung aufgrund der rechtskräftig feststehenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist nicht nur begründet (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 BüV), sondern in diesem Sinn auch verhältnismässig.”
Bei relativ unsicherem ausländer- bzw. aufenthaltsrechtlichen Status kann der Beizug einer Rechtsanwältin bzw. eines rechtlichen Beistands gerechtfertigt sein (vgl. UE200142).
“Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ging es um den Vorwurf der Ehrver- letzungen und damit um Vergehen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Be- schwerdegegnerin als Staatsangehörige der D._____ über einen relativ unsiche- ren ausländerrechtlichen Status verfügt (Urk. 14 S. 7; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 i.V.m Art. 20 Abs. 1 BüG und Art. 4 Abs. 2 BüV). Der Beizug einer Rechtsanwältin durch die Beschwerdegegnerin erweist sich unter Beachtung dieser Umstände noch als gerechtfertigt.”
Strafrechtliche Nichtbewährung in der Probezeit kann als Indiz für Renitenz bzw. Unbelehrbarkeit gewertet werden und führt nach Art. 4 Abs. 2 BüV dazu, dass die betroffene Person als nicht erfolgreich integriert gilt; folglich kann mit einer Einbürgerung bis zur Entfallen des entsprechenden Registereintrags zugewartet werden.
“Die Verordnungsbestimmung von Art. 4 Abs. 2 BüV ist geeignet, auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel, nur sehr gut integrierte Personen einzubürgern, hinzuwirken. Beim hier interessierenden Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV sind zwar an sich eher geringfügige Delikte geregelt, als massgeblicher Faktor erweist sich jedoch die strafrechtliche Nichtbewährung. In dieser manifestiert sich eine gewisse Renitenz oder jedenfalls Unbelehrbarkeit, welche unter dem Gesichtspunkt der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dagegenspricht, dass die betroffene Person das einbürgerungsberechtigende Höchstmass an Integration erreicht hat. Insofern erweist sich die Verordnungsbestimmung in sachlicher Hinsicht als erforderlich. Auch erscheint es - unter Berücksichtigung resultierenden Wartefrist von zehn Jahren (oben E. 3.5) - in zeitlicher Hinsicht erforderlich, mit einer Einbürgerung zuzuwarten, bis ein Urteil dem Betroffenen auch registerrechtlich nicht mehr entgegengehalten wird. So ist zum einen die Kohärenz der Rechtsordnung zu wahren.”
“Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, solange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014, S. 275). Den Gesetzgebungsmaterialien zum neuen Bürgerrechtsgesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, dass diese für Einbürgerungen nach dem Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 (AS 1991 1034 ff.) entwickelte Rechtsprechung nicht auf die Beurteilung der erfolgreichen Integration im Sinn von Art. 12 BüG bzw. Art. 2 ff. BüV übernommen werden kann (BBl 2011 2825 ff., 2831 ff., 2850 f., AB 2013 N 225 ff., insb. 245 ff., AB 2013 S 733 ff., insb. 750 ff.; so bereits implizit VGr, 12. April 2021, VB.2020.00781, E. 3.4; vgl. Campisi, S. 275; Peter Uebersax et al., Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2021, S. 353). 3.5 Das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG wird in Art. 4 BüV konkretisiert. Unter anderem gilt eine Person nach Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV nicht als erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA für die Einbürgerungsbehörden eine bedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen als Hauptsanktion ersichtlich ist, sofern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist (Art. 182 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Nach Art. 182 Abs. 2 BV ist der Bundesrat befugt, die für den Vollzug des Bürgerrechtsgesetzes erforderlichen (Detail-)Vorschriften zu erlassen (vgl. Art. 48 BüG). Das Bürgerrechtsgesetz überträgt dem Bundesrat jedoch zumindest in materieller Hinsicht keine Rechtsetzungsbefugnisse. Damit stellt die Bürgerrechtsverordnung, jedenfalls soweit sie hier relevant ist, eine reine Vollziehungsverordnung dar, die sich an den gesetzlichen Rahmen halten muss und deren Funktion darauf beschränkt ist, die gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren und gegebenenfalls untergeordnete Lücken zu füllen, soweit es für den Vollzug des Gesetzes erforderlich ist (BGE 126 II 283 E.”
Ist im Strafregister (VOSTRA) ein für das SEM einsehbarer Eintrag mit einem in Art. 4 Abs. 2 aufgezählten Inhalt vorhanden, gilt die Bewerberin/der Bewerber nicht als erfolgreich integriert. In allen übrigen Fällen mit VOSTRA‑Eintrag entscheidet das SEM gemäss Art. 4 Abs. 3 unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, wobei eine erfolgreiche Integration nicht angenommen werden darf, solange eine Sanktion noch nicht vollzogen oder eine Probezeit laufend ist.
“E. 4.3). Bundesrechtlich näher umschrieben ist das (Nicht-)Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung heute in der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01). Gemäss Art. 4 Abs. 1 BüV gilt die Bewerberin oder der Bewerber unter anderem dann nicht als erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet (Bst. a). Die Bewerberin oder der Bewerber gilt zudem nach Art. 4 Abs. 2 BüV als nicht erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein sie betreffender Eintrag mit einem in Bst. a-e aufgelisteten Inhalt für das SEM einsehbar ist (in der Spannbreite von unbedingter Freiheitsstrafe bis zu bedingter Geldstrafe bei Nichtbewährung in der Probezeit). In allen anderen Fällen, in denen im Strafregister ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, entscheidet dieses gemäss Art. 4 Abs. 3 BüV unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist, wobei eine erfolgreiche Integration nicht angenommen werden darf, solange eine Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist.”
“E. 4.3). Bundesrechtlich näher umschrieben ist das (Nicht-)Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung heute in der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01). Gemäss Art. 4 Abs. 1 BüV gilt die Bewerberin oder der Bewerber unter anderem dann nicht als erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet (Bst. a). Die Bewerberin oder der Bewerber gilt zudem nach Art. 4 Abs. 2 BüV als nicht erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein sie betreffender Eintrag mit einem in Bst. a-e aufgelisteten Inhalt für das SEM einsehbar ist (in der Spannbreite von unbedingter Freiheitsstrafe bis zu bedingter Geldstrafe bei Nichtbewährung in der Probezeit). In allen anderen Fällen, in denen im Strafregister ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, entscheidet dieses gemäss Art. 4 Abs. 3 BüV unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist, wobei eine erfolgreiche Integration nicht angenommen werden darf, solange eine Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist.”
Eintragungen im Strafregister führen bei Erwachsenen zu Einbürgerungssperren, deren Dauer sich nach der Schwere der Sanktion richtet (je nach Sanktion etwa von rund 2 Jahren bis deutlich über 20 Jahre). Jugendstrafrechtliche Vergehen oder Verbrechen, die nicht im Strafregister erscheinen, ziehen nach Art. 11 Abs. 2 KBüV eine dreijährige Einbürgerungssperre nach sich. Führt ein jugendstrafrechtlicher Schuldspruch jedoch zu einem Eintrag gemäss Art. 366 Abs. 3 StGB (z. B. Freiheitsentzug), so findet stattdessen Art. 11 Abs. 1 KBüV in Verbindung mit Art. 4 BüV Anwendung, was zu längeren Wartefristen als drei Jahre führen kann.
“a StGB), was der Einbürgerung von Erwachsenen mindestens für die Dauer des Eintrags entgegensteht (Art. 11 Abs. 1 KBüV i.V.m. Art. 4 BüV). Je nach der Schwere der Sanktion bewegt sich in diesen Fällen die Wartefrist bei einer erwachsenen Person von zwei Jahren (bedingte Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen) bis weit über 20 Jahre (Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren; Handbuch Bürgerrecht Kapitel 3 Ziff. 321/113 Tabellen 1-6). – Jugendstrafrechtliche Vergehen oder Verbrechen, die im Vergleich mit dem Erwachsenenstrafrecht eher geringfügig sanktioniert wurden und dementsprechend nicht im Strafregister eingetragen sind, bringen nach Art. 11 Abs. 2 KBüV eine dreijährige Einbürgerungssperre mit sich. Zieht ein jugendstrafrechtlicher Schuldspruch wegen eines Vergehens oder Verbrechens dagegen eine in Art. 366 Abs. 3 StGB aufgelistete Sanktion nach sich (u.a. Freiheitsentzug), hat dies einen Eintrag ins Strafregister zur Folge. In diesen Fällen kommt auch bei Jugendlichen Art. 11 Abs. 1 KBüV i.V.m. Art. 4 BüV zur Anwendung, was zu einer weitaus längeren Wartefrist als drei Jahre führen kann. Der Verordnungsgeber hat mit der Regelung von Art. 11 KBüG eine genügende Parallelität zwischen jugendlichen und erwachsenen straffälligen Personen geschaffen und ist gleichzeitig der unterschiedlichen Handhabung von Sanktionen im StGB und JStG gerecht geworden (vgl. vorne E. 5.2.1). Bei beiden Personengruppen findet – ohne bei den Jugendlichen einzig auf die verhängte Sanktion zu fokussieren – eine genügende Abstufung der Schwere der Delikte statt. Leichte Delikte ([einmalige] Übertretung) bringen kein Einbürgerungshindernis mit sich, während mittlere und schwere Delikte (Vergehen und Verbrechen) von kürzeren bis zu langjährigen Einbürgerungssperren führen können. Damit führt die Regelung von Art. 11 Abs. 2 KBüV, wie dies Art. 14 Abs. 2 KBüG fordert, zu einer angemessenen Berücksichtigung von nicht im Strafregister eingetragenen jugendstrafrechtlichen Strafen und Massnahmen. Im Einzelfall besteht weder Anlass noch Raum für eine abweichende Handhabung der Norm.”
“2 KBüG und damit für die angemessene Berücksichtigung von Strafen und Massnahmen des JStG, die nicht zu einem Strafregistereintrag geführt haben, richtungsweisend sein, ob die entsprechende Straftat bei einer erwachsenen Person zu einem Eintrag im Strafregister und somit zu einem Einbürgerungshindernis geführt hätte (vgl. vorne E. 5.2.1). Diesen Vorgaben ist der Regierungsrat mit dem Erlass von Art. 11 KBüV genügend nachgekommen: Einzelne Übertretungen führen gemeinhin weder bei Personen, die unter das Erwachsenenstrafrecht fallen, noch bei Kindern und Jugendlichen, für die das JStG gilt, zu einem Einbürgerungshindernis (vgl. vorne E. 5.2.2; Wegleitung Einbürgerung Ziff. 3.3.3.7). Verurteilungen wegen Vergehen oder Verbrechen stellen dagegen unabhängig vom Alter der einbürgerungswilligen Person ein Einbürgerungshindernis dar: – Erwachsenenstrafrechtliche Verurteilungen wegen Vergehen und Verbrechen werden generell im Strafregister eingetragen (vgl. Art. 366 Abs. 2 Bst. a StGB), was der Einbürgerung von Erwachsenen mindestens für die Dauer des Eintrags entgegensteht (Art. 11 Abs. 1 KBüV i.V.m. Art. 4 BüV). Je nach der Schwere der Sanktion bewegt sich in diesen Fällen die Wartefrist bei einer erwachsenen Person von zwei Jahren (bedingte Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen) bis weit über 20 Jahre (Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren; Handbuch Bürgerrecht Kapitel 3 Ziff. 321/113 Tabellen 1-6). – Jugendstrafrechtliche Vergehen oder Verbrechen, die im Vergleich mit dem Erwachsenenstrafrecht eher geringfügig sanktioniert wurden und dementsprechend nicht im Strafregister eingetragen sind, bringen nach Art. 11 Abs. 2 KBüV eine dreijährige Einbürgerungssperre mit sich. Zieht ein jugendstrafrechtlicher Schuldspruch wegen eines Vergehens oder Verbrechens dagegen eine in Art. 366 Abs. 3 StGB aufgelistete Sanktion nach sich (u.a. Freiheitsentzug), hat dies einen Eintrag ins Strafregister zur Folge. In diesen Fällen kommt auch bei Jugendlichen Art. 11 Abs. 1 KBüV i.V.m. Art. 4 BüV zur Anwendung, was zu einer weitaus längeren Wartefrist als drei Jahre führen kann. Der Verordnungsgeber hat mit der Regelung von Art.”
“2 KBüG und damit für die angemessene Berücksichtigung von Strafen und Massnahmen des JStG, die nicht zu einem Strafregistereintrag geführt haben, richtungsweisend sein, ob die entsprechende Straftat bei einer erwachsenen Person zu einem Eintrag im Strafregister und somit zu einem Einbürgerungshindernis geführt hätte (vgl. vorne E. 5.2.1). Diesen Vorgaben ist der Regierungsrat mit dem Erlass von Art. 11 KBüV genügend nachgekommen: Einzelne Übertretungen führen gemeinhin weder bei Personen, die unter das Erwachsenenstrafrecht fallen, noch bei Kindern und Jugendlichen, für die das JStG gilt, zu einem Einbürgerungshindernis (vgl. vorne E. 5.2.2; Wegleitung Einbürgerung Ziff. 3.3.3.7). Verurteilungen wegen Vergehen oder Verbrechen stellen dagegen unabhängig vom Alter der einbürgerungswilligen Person ein Einbürgerungshindernis dar: – Erwachsenenstrafrechtliche Verurteilungen wegen Vergehen und Verbrechen werden generell im Strafregister eingetragen (vgl. Art. 366 Abs. 2 Bst. a StGB), was der Einbürgerung von Erwachsenen mindestens für die Dauer des Eintrags entgegensteht (Art. 11 Abs. 1 KBüV i.V.m. Art. 4 BüV). Je nach der Schwere der Sanktion bewegt sich in diesen Fällen die Wartefrist bei einer erwachsenen Person von zwei Jahren (bedingte Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen) bis weit über 20 Jahre (Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren; Handbuch Bürgerrecht Kapitel 3 Ziff. 321/113 Tabellen 1-6). – Jugendstrafrechtliche Vergehen oder Verbrechen, die im Vergleich mit dem Erwachsenenstrafrecht eher geringfügig sanktioniert wurden und dementsprechend nicht im Strafregister eingetragen sind, bringen nach Art. 11 Abs. 2 KBüV eine dreijährige Einbürgerungssperre mit sich. Zieht ein jugendstrafrechtlicher Schuldspruch wegen eines Vergehens oder Verbrechens dagegen eine in Art. 366 Abs. 3 StGB aufgelistete Sanktion nach sich (u.a. Freiheitsentzug), hat dies einen Eintrag ins Strafregister zur Folge. In diesen Fällen kommt auch bei Jugendlichen Art. 11 Abs. 1 KBüV i.V.m. Art. 4 BüV zur Anwendung, was zu einer weitaus längeren Wartefrist als drei Jahre führen kann. Der Verordnungsgeber hat mit der Regelung von Art.”
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