(Art. 18 Abs. 2 BüG) Zieht die Bewerberin oder der Bewerber während des Verfahrens in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton um, so bleibt die vom Kanton bezeichnete Behörde zuständig, wenn sie die zur Zusicherung nach Artikel 13 Absatz 2 BüG notwendigen Abklärungen abgeschlossen hat.
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