(Art. 11 Bst. c, 20 Abs. 2 und 26 Abs. 1 Bst. e BüG) Eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ist gegeben, wenn ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib und Leben oder die Freiheit von Personen oder der Bestand und das Funktionieren des Staates betroffen ist, indem die betroffene Person an Aktivitäten in den Bereichen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20151oder an Aktivitäten der organisierten Kriminalität teilnimmt, solche Aktivitäten unterstützt, fördert oder dazu anwirbt.
SR 121 ↩
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