141.01BüVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
(Art. 42 BüG)
Die Interessen oder das Ansehen der Schweiz beeinträchtigt in erheblicher Weise, wer:
ein Verbrechen oder Vergehen gemäss Artikel 266, 266bis, 272–274, 275, 275bisund 275terdes Strafgesetzbuches (StGB)1begeht;
ein schweres Verbrechen im Rahmen von terroristischen Aktivitäten, gewalttätigem Extremismus oder der organisierten Kriminalität begeht;
Völkermord (Art. 264 StGB), ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), eine schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom 12. August 1949 (Art. 264c StGB) oder ein anderes Kriegsverbrechen (Art. 264d– 264h StGB) begeht;
die guten Beziehungen der Schweiz zu einem fremden Staat dauerhaft durch die Beleidigung dieses Staates (Art. 296 StGB) gefährdet.
Der Entzug setzt eine rechtskräftige Verurteilung voraus. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen eine strafrechtliche Verfolgung aussichtslos wäre, da der Staat, in dem die Taten begangen wurden, nicht willens oder nicht in der Lage ist, ein Strafverfahren zum Abschluss zu bringen oder einem ausländischen Rechtshilfeersuchen zu entsprechen, namentlich weil das unabhängige Justizsystem in seiner Gesamtheit oder zu einem erheblichen Teil nicht funktionsfähig ist.