(Art. 17 Abs. 4 Bst. h BGG)
- Wer einer bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigung nachgehen will, reicht beim Abteilungspräsidenten oder bei der Abteilungspräsidentin ein Bewilligungsgesuch ein.
- Das Gesuch muss alle notwendigen Angaben über Art und Gegenstand der Nebenbeschäftigung sowie über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird, enthalten.
- Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin leitet das Gesuch zur Stellungnahme an die Präsidentenkonferenz und zum Entscheid an die Verwaltungskommission weiter.