(Art. 20 und 22 BGG)
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Die Parteien haben keinen Anspruch darauf, dass das Bundesgericht offenlegt, nach welchen konkreten Kriterien oder in welcher konkreten Weise Art. 40 BGerR bei der Bildung des Spruchkörpers angewendet wurde.
“Er bringt nichts vor, was über eine pauschale Ablehnung aufgrund der Parteizugehörigkeit hinausginge. Diese stellt praxisgemäss keinen Ausstandsgrund dar. Ausstandsbegehren, die keine Gründe nennen, weshalb die betreffenden Gerichtspersonen im konkreten Fall befangen sein sollten, sind unzulässig (Urteil 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 I 235, mit Hinweisen). Ebenfalls offensichtlich untauglich ist der Einwand, dass die abgelehnten Gerichtspersonen nicht der Strafrechtlichen Abteilung angehören. Das Bundesgerichtsgesetz lässt in Art. 18 Abs. 3 BGG die Mitwirkung abteilungsfremder Gerichtspersonen an Urteilen einer anderen Abteilung ausdrücklich zu und verpflichtet die Gerichtspersonen gar zur Aushilfe in anderen Abteilungen. Die interne Ressourcenverteilung obliegt hingegen einzig dem Bundesgericht. Eine Verletzung des BGG liegt nicht vor. Ferner hat das Bundesgericht wiederholt ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Art. 40 BGerR legte das Bundesgericht dar, dass in der genannten Norm sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche das Abteilungspräsidium bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine zusätzliche Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die weiteren mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat auch aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Beschwerdeführers besteht seitens der Parteien kein Anspruch darauf, dass das Bundesgericht bekannt gibt, nach welchen Kriterien gemäss Art. 40 BGerR die Bildung des Spruchkörpers in concreto erfolgt ist. Auf das offensichtlich unzulässige Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6B_1452/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3).”
Das Bundesgericht verwendet die EDV-Applikation "CompCour" zur zusätzlichen Objektivierung der Besetzung des Spruchkörpers; die Anwendung bestimmt die weiteren mitwirkenden Richter automatisch. Die Rechtsprechung sagt weiter, dass die Parteien grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsicht in die konkreten Kriterien oder Protokolle der Applikation haben. Ebenso hat das Bundesgericht ausgeführt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Besetzung des Spruchkörpers jegliches Ermessen auszuschliessen.
“Das Bundesgericht hat mit dem publizierten Entscheid BGE 144 I 37 E. 2 ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Insbesondere legte es dar, dass in Art. 40 BGerR sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche der Abteilungspräsident bzw. die Abteilungspräsidentin bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine weitere Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat weiter aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Gründe, weshalb der Spruchkörper vorliegend nicht in der dargestellten üblichen Weise zu besetzen wäre, tut der Beschwerdeführer mit seinem Antrag nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. Auf seinen Antrag um Gewährung von Einsicht in die "CompCour"-Protokolle ist entsprechend nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dies umso weniger, als vorliegend die Besetzung aus den fünf ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen der I. strafrechtlichen Abteilung besteht.”
“Die interne Ressourcenverteilung obliegt hingegen einzig dem Bundesgericht. Eine Verletzung des BGG liegt nicht vor. Ferner hat das Bundesgericht wiederholt ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Art. 40 BGerR legte das Bundesgericht dar, dass in der genannten Norm sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche das Abteilungspräsidium bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine zusätzliche Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die weiteren mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat auch aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Beschwerdeführers besteht seitens der Parteien kein Anspruch darauf, dass das Bundesgericht bekannt gibt, nach welchen Kriterien gemäss Art. 40 BGerR die Bildung des Spruchkörpers in concreto erfolgt ist. Auf das offensichtlich unzulässige Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6B_1452/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3).”
Für konnexe Fälle besteht kein Rechtsanspruch, dass sie vom gleichen Spruchkörper beurteilt werden. Die Besetzung des Spruchkörpers fällt in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin/des Abteilungspräsidenten bzw. des präsidierenden Mitglieds, die sich an den in Art. 40 Abs. 2 BGerR genannten Kriterien orientieren. Ansprüche können allenfalls im Rahmen eines Ausstands nach Art. 36 i.V.m. Art. 34 BGG geltend gemacht werden.
“Der Beschwerdeführer beantragt, dass über die Beschwerde in der gleichen Besetzung entschieden werde wie im Verfahren 2C_119/2024. Dieser Antrag ist abzuweisen. Ans Bundesgericht gelangende Rechtssuchende haben die Möglichkeit, den Ausstand von Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Art. 36 i.V.m. Art. 34 BGG); abgesehen davon fällt die Spruchkörperbildung in die alleinige Zuständigkeit und Verantwortung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten bzw. des präsidierenden Abteilungsmitglieds (Art. 40 Abs. 1 BGerR), die oder der sich dabei insbesondere an den in Art. 40 Abs. 2 BGerR genannten Kriterien orientiert. Art. 40 Abs. 8 BGerR hält zwar fest, dass konnexe Fälle in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt werden; darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.”
“Der Beschwerdeführer beantragt, dass über die Beschwerde in der gleichen Besetzung entschieden werde wie im Verfahren 2C_119/2024. Dieser Antrag ist abzuweisen. Ans Bundesgericht gelangende Rechtssuchende haben die Möglichkeit, den Ausstand von Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Art. 36 i.V.m. Art. 34 BGG); abgesehen davon fällt die Spruchkörperbildung in die alleinige Zuständigkeit und Verantwortung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten bzw. des präsidierenden Abteilungsmitglieds (Art. 40 Abs. 1 BGerR), die oder der sich dabei insbesondere an den in Art. 40 Abs. 2 BGerR genannten Kriterien orientiert. Art. 40 Abs. 8 BGerR hält zwar fest, dass konnexe Fälle in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt werden; darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.”
Art. 40 Abs. 8 BGerR stellt lediglich fest, dass konnexe Fälle in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt werden; daraus ergibt sich jedoch kein Rechtsanspruch auf Entscheidung in derselben Besetzung. Die Bildung des Spruchkörpers obliegt der Abteilungspräsidentin oder dem Abteilungspräsidenten bzw. dem präsidierenden Abteilungsmitglied und liegt in deren bzw. dessen Zuständigkeit und Verantwortung (vgl. Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGerR). Als verfahrensrechtlicher Rechtsbehelf kommt lediglich das Ausstandsverfahren gemäss Art. 36 i.V.m. Art. 34 BGG in Betracht.
“Der Beschwerdeführer beantragt, dass über die Beschwerde in der gleichen Besetzung entschieden werde wie im Verfahren 2C_119/2024. Dieser Antrag ist abzuweisen. Ans Bundesgericht gelangende Rechtssuchende haben die Möglichkeit, den Ausstand von Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Art. 36 i.V.m. Art. 34 BGG); abgesehen davon fällt die Spruchkörperbildung in die alleinige Zuständigkeit und Verantwortung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten bzw. des präsidierenden Abteilungsmitglieds (Art. 40 Abs. 1 BGerR), die oder der sich dabei insbesondere an den in Art. 40 Abs. 2 BGerR genannten Kriterien orientiert. Art. 40 Abs. 8 BGerR hält zwar fest, dass konnexe Fälle in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt werden; darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.”
“Der Beschwerdeführer beantragt, dass über die Beschwerde in der gleichen Besetzung entschieden werde wie im Verfahren 2C_119/2024. Dieser Antrag ist abzuweisen. Ans Bundesgericht gelangende Rechtssuchende haben die Möglichkeit, den Ausstand von Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Art. 36 i.V.m. Art. 34 BGG); abgesehen davon fällt die Spruchkörperbildung in die alleinige Zuständigkeit und Verantwortung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten bzw. des präsidierenden Abteilungsmitglieds (Art. 40 Abs. 1 BGerR), die oder der sich dabei insbesondere an den in Art. 40 Abs. 2 BGerR genannten Kriterien orientiert. Art. 40 Abs. 8 BGerR hält zwar fest, dass konnexe Fälle in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt werden; darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.”
Die Besetzung des Spruchkörpers obliegt der Abteilungspräsidentin oder dem Abteilungspräsidenten bzw. dem präsidierenden Abteilungsmitglied (Art. 40 Abs. 1 BGerR). Die Rechtssuchenden können den Ausstand von Gerichtspersonen verlangen (vgl. Art. 36 i.V.m. Art. 34 BGG). Die Abteilungsleitung richtet sich bei der Besetzung namentlich nach den in Art. 40 Abs. 2 BGerR genannten Kriterien. Zwar sieht Art. 40 Abs. 8 BGerR vor, dass konnexe Fälle in der Regel gleich besetzt werden; daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch der Parteien auf eine bestimmte Besetzung.
“Der Beschwerdeführer beantragt, dass über die Beschwerde in der gleichen Besetzung entschieden werde wie im Verfahren 2C_119/2024. Dieser Antrag ist abzuweisen. Ans Bundesgericht gelangende Rechtssuchende haben die Möglichkeit, den Ausstand von Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Art. 36 i.V.m. Art. 34 BGG); abgesehen davon fällt die Spruchkörperbildung in die alleinige Zuständigkeit und Verantwortung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten bzw. des präsidierenden Abteilungsmitglieds (Art. 40 Abs. 1 BGerR), die oder der sich dabei insbesondere an den in Art. 40 Abs. 2 BGerR genannten Kriterien orientiert. Art. 40 Abs. 8 BGerR hält zwar fest, dass konnexe Fälle in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt werden; darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.”
“Der Beschwerdeführer beantragt, dass über die Beschwerde in der gleichen Besetzung entschieden werde wie im Verfahren 2C_119/2024. Dieser Antrag ist abzuweisen. Ans Bundesgericht gelangende Rechtssuchende haben die Möglichkeit, den Ausstand von Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Art. 36 i.V.m. Art. 34 BGG); abgesehen davon fällt die Spruchkörperbildung in die alleinige Zuständigkeit und Verantwortung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten bzw. des präsidierenden Abteilungsmitglieds (Art. 40 Abs. 1 BGerR), die oder der sich dabei insbesondere an den in Art. 40 Abs. 2 BGerR genannten Kriterien orientiert. Art. 40 Abs. 8 BGerR hält zwar fest, dass konnexe Fälle in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt werden; darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.”
Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 40 BGerR sachliche Kriterien für die Besetzung des Spruchkörpers vorgibt und dass die EDV‑Applikation «CompCour» die Mitwirkung der Richterinnen und Richter automatisiert und damit eine zusätzliche Objektivierung der Besetzung bewirkt. Weiter legt das Bundesgericht dar, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, das Ermessen bei der Spruchkörperbesetzung vollständig auszuschliessen. Im beanstandeten Fall wurde das Gesuch um Einsicht in die «CompCour»‑Protokolle nicht gewährt.
“Das Bundesgericht hat mit dem publizierten Entscheid BGE 144 I 37 E. 2 ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Insbesondere legte es dar, dass in Art. 40 BGerR sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche der Abteilungspräsident bzw. die Abteilungspräsidentin bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine weitere Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat weiter aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Gründe, weshalb der Spruchkörper vorliegend nicht in der dargestellten üblichen Weise zu besetzen wäre, tut der Beschwerdeführer mit seinem Antrag nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. Auf seinen Antrag um Gewährung von Einsicht in die "CompCour"-Protokolle ist entsprechend nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dies umso weniger, als vorliegend die Besetzung aus den fünf ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen der I. strafrechtlichen Abteilung besteht.”
“Das Bundesgericht hat mit dem publizierten Entscheid BGE 144 I 37 E. 2 ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Insbesondere legte es dar, dass in Art. 40 BGerR sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche der Abteilungspräsident bzw. die Abteilungspräsidentin bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine weitere Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat weiter aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Gründe, weshalb der Spruchkörper vorliegend nicht in der dargestellten üblichen Weise zu besetzen wäre, tut der Beschwerdeführer mit seinem Antrag nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. Auf seinen Antrag um Gewährung von Einsicht in die "CompCour"-Protokolle ist entsprechend nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dies umso weniger, als vorliegend die Besetzung aus den fünf ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen der I. strafrechtlichen Abteilung besteht.”