(Art. 59 Abs. 3 BGG) Rubrum und Dispositiv aller Urteile werden am Sitz des Bundesgerichts während 30 Tagen öffentlich und in nicht anonymisierter Form aufgelegt, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt.
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Bei der für die Auflage im Bundesgerichtsgebäude bestimmten Fassung sind Rubrum und Dispositiv grundsätzlich nicht anonymisiert aufzu legen. Eine Anonymisierung erfolgt nur, wenn das Gesetz dies verlangt oder wenn eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung droht.
“59 BGerR; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.1, publ. in: AJP 2022 359). Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der im Urteil genannten Personen sieht Art. 27 Abs. 2 BGG vor, dass die Veröffentlichung von Urteilen "grundsätzlich in anonymisierter Form" zu erfolgen hat. Dies bezieht sich auf die Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesgerichts und auf der öffentlich zugänglichen Website des Bundesgerichts (Art. 57 Abs. 1 lit. a und b, Art. 58 und 59 BGerR). Davon ausgenommen ist die öffentliche Auflage in den Lokalitäten des Bundesgerichts (vgl. Art. 60 BGerR; BGE 133 I 106 E. 8.2). In der zur Auflage im Bundesgerichtsgebäude bestimmten Fassung ist eine Anonymisierung nur vorzunehmen, wenn das Gesetz sie verlangt (Art. 60 Halbsatz 2 BGerR) oder eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung droht (vgl. zum Ganzen Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Ein gesetzliches Erfordernis, das im vorliegenden Fall eine Anonymisierung von Rubrum und Dispositiv im Sinne von Art. 60 BGerR verlangen würde, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig droht dem Beschwerdeführer durch die Publikation des vorliegenden Urteils eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung, zumal Einzelheiten zum Vorfall vom 11. Juni 2017 für das bundesgerichtliche Urteil nicht entscheiderheblich sind und daher auch nicht in die Erwägungen aufzunehmen sind.”
“Nach Art. 27 Abs. 2 BGG veröffentlicht das Bundesgericht seine Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form. Nach Art. 59 Abs. 3 BGG, welcher das Gebot einer transparenten Rechtsprechung konkretisiert (vgl. BGE 133 I 106 E. 8.2; Urteil 2C_443/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.2), legt das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach deren Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. Diese Auflage erfolgt in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 BGerR [SR 173.110.131]).”
“Die heute gültige gesetzliche Grundlage der Urteilsfindung am Bundesgericht sieht allerdings als Regelfall die Entscheidung auf dem Wege der Aktenzirkulation vor (Art. 58 Abs. 2 BGG), die in der Tat denn auch in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle stattfindet (gemäss dem Geschäftsbericht 2019 S. 23 wurden im Jahr 2019 nur 0,6 % aller Urteile öffentlich beraten). In solchen Fällen ist die öffentliche Urteilsberatung und -verlesung begrifflich unmöglich. Als Ersatz dafür hat der Gesetzgeber in Art. 59 Abs. 3 BGG vorgesehen, dass das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auflegt. Das Reglement des Bundesgerichts konkretisiert die damit bezweckte öffentliche Urteilsverkündung in dem Sinne, dass sie Rubrum und Dispositiv umfassen soll, und zwar in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 BGerR; vgl. zum Ganzen auch: Heimgartner/ Wiprächtiger, a.a.O. N. 78 f. zu Art. 59 BGG; Frésard, a.a.O. N 18 zu Art. 59 BGG; Nicolas von Werdt in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 11 zu Art. 59 BGG; Paul Tschümperlin, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 21 zu Art. 27 BGG [zitiert: Tschümperlin, BSK-BGG]). Diese Ersatzform der öffentlichen Urteilsverkündung ist mit den verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar (BGE 133 I 106 E. 8.2 S. 108; Urteile 1C_331/2019 vom 23. September 2019 E. 3.2; 1B_81/2020 vom 11. Juni 2020 E. 4.3; 2C_949/2010 vom 18. Mai 2011 E. 7.1; Frésard, a.a.O., N. 17 zu Art. 59 BGG; von Werdt, a.a.O., N. 11 zu Art. 59 BGG).”
Wird der Name aufgrund der Gutheissung der Beschwerde ins Rubrum aufgenommen, ist dieser im Urteil zu verwenden; die Auflage des Rubrums/Dispositivs erfolgt in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz keine Anonymisierung verlangt.
“Die Vorinstanz hat auf Gesuch der heutigen Beschwerdegegnerin in einer Zwischenverfügung entschieden, dass das Verfahren bei ihr anonym durchzuführen sei. Vor Bundesgericht gilt Folgendes: Angesichts der Gutheissung der Beschwerden ist der Name der Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufzunehmen und im Urteil zu verwenden. Nach Art. 27 Abs. 2 BGG veröffentlicht das Bundesgericht seine Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form. Nach Art. 59 Abs. 3 BGG legt das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach deren Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. Diese Auflage erfolgt in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 BGerR [SR 173.110.131]); damit soll dem in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) enthaltenen Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung sowie der Transparenz Rechnung getragen werden (BGE 133 I 106 E. 8.2 S. 108; Urteil 2C_799/2017, 2C_800/2017 vom 18. September 2018 E. 7.1; vgl. auch BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 197 ff.).”
Die nicht anonymisierte öffentliche Auflage substituiert die in der Regel nicht stattfindende mündliche Urteilsverkündung und dient damit der Justizöffentlichkeit und Transparenz. Die betreffenden Entscheide werden zudem auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht.
“Nach Art. 59 Abs. 3 BGG legt das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach deren Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. Diese Auflage erfolgt in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 BGerR [SR 173.110.131]); damit soll dem in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) enthaltenen Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung sowie der Transparenz Rechnung getragen werden (BGE 133 I 106 E. 8.2; Urteil 2C_799/2017, 2C_800/2017 vom 18. September 2018 E. 7.1; vgl. auch BGE 143 I 194 E. 3.1).”
“Da einen Bestandteil des Urteils bildend, werden dem Publikum die Namen der am Verfahren beteiligten Personen bekannt gegeben, es sei denn, dass die Öffentlichkeit ausnahmsweise ausgeschlossen wird (Art. 30 Abs. 3 Satz 2 BV; Art. 59 Abs. 2 BGG). Die Kenntnisnahme wird damit durch die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) geschützt (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2). Die Justizöffentlichkeit verlangt aber nicht, dass die Urteile zwingend in öffentlicher Verhandlung verkündet werden. Soweit keine Verhandlung erfolgt (wie das vor Bundesgericht in aller Regel der Fall ist), wird die Justizöffentlichkeit durch öffentliche Zugänglichkeit des Urteils gewährleistet (BGE 139 I 129 E. 3.3 und E. 3.6; 133 I 106 E. 8.2; Nichtzulassungsentscheid des EGMR Bakker gegen Schweiz [7198/07] vom 3. September 2019 § 49; Tschümperlin, BSK-BGG, N. 77 f. zu Art. 59 BGG). Die öffentliche Auflage substituiert die fehlende öffentliche Verkündung. Die Urteile des Bundesgerichts, die ohne mündliche Beratung eröffnet werden, werden zu diesem Zweck öffentlich aufgelegt (Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 BGerR) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR).”
Das Bundesgericht veröffentlicht Entscheide grundsätzlich anonymisiert (Art. 27 Abs. 2 BGG). Die 30‑tägige Auflage von Rubrum und Dispositiv am Sitz des Bundesgerichts erfolgt dagegen in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht; dies dient der öffentlichen Urteilsverkündung und der Transparenz.
“Die Vorinstanz hat auf Gesuch der heutigen Beschwerdegegnerin in einer Zwischenverfügung entschieden, dass das Verfahren bei ihr anonym durchzuführen sei. Vor Bundesgericht gilt Folgendes: Angesichts der Gutheissung der Beschwerden ist der Name der Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufzunehmen und im Urteil zu verwenden. Nach Art. 27 Abs. 2 BGG veröffentlicht das Bundesgericht seine Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form. Nach Art. 59 Abs. 3 BGG legt das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach deren Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. Diese Auflage erfolgt in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 BGerR [SR 173.110.131]); damit soll dem in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) enthaltenen Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung sowie der Transparenz Rechnung getragen werden (BGE 133 I 106 E. 8.2 S. 108; Urteil 2C_799/2017, 2C_800/2017 vom 18. September 2018 E. 7.1; vgl. auch BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 197 ff.).”
“Die Vorinstanz hat auf Gesuch der heutigen Beschwerdegegnerin in einer Zwischenverfügung entschieden, dass das Verfahren bei ihr anonym durchzuführen sei. Vor Bundesgericht gilt Folgendes: Angesichts der Gutheissung der Beschwerden ist der Name der Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufzunehmen und im Urteil zu verwenden. Nach Art. 27 Abs. 2 BGG veröffentlicht das Bundesgericht seine Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form. Nach Art. 59 Abs. 3 BGG legt das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach deren Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. Diese Auflage erfolgt in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 BGerR [SR 173.110.131]); damit soll dem in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) enthaltenen Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung sowie der Transparenz Rechnung getragen werden (BGE 133 I 106 E. 8.2 S. 108; Urteil 2C_799/2017, 2C_800/2017 vom 18. September 2018 E. 7.1; vgl. auch BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 197 ff.).”
Die Auflage in den Lokalitäten des Bundesgerichts erfolgt grundsätzlich in nicht anonymisierter Form; eine Anonymisierung ist nur vorzunehmen, wenn das Gesetz dies verlangt oder eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung droht.
“Der Beschwerdeführer verlangt, das vorliegende Verfahren "im Rahmen des Opferschutzgesetzes unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen, sowie entsprechende Gerichtsurteile nicht zu veröffentlichen". Soweit wie hier keine mündliche Beratung erfolgt, werden die Urteile des Bundesgerichts nach Massgabe der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV öffentlich aufgelegt (vgl. Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (vgl. Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.1, publ. in: AJP 2022 359). Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der im Urteil genannten Personen sieht Art. 27 Abs. 2 BGG vor, dass die Veröffentlichung von Urteilen "grundsätzlich in anonymisierter Form" zu erfolgen hat. Dies bezieht sich auf die Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesgerichts und auf der öffentlich zugänglichen Website des Bundesgerichts (Art. 57 Abs. 1 lit. a und b, Art. 58 und 59 BGerR). Davon ausgenommen ist die öffentliche Auflage in den Lokalitäten des Bundesgerichts (vgl. Art. 60 BGerR; BGE 133 I 106 E. 8.2). In der zur Auflage im Bundesgerichtsgebäude bestimmten Fassung ist eine Anonymisierung nur vorzunehmen, wenn das Gesetz sie verlangt (Art. 60 Halbsatz 2 BGerR) oder eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung droht (vgl. zum Ganzen Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Ein gesetzliches Erfordernis, das im vorliegenden Fall eine Anonymisierung von Rubrum und Dispositiv im Sinne von Art. 60 BGerR verlangen würde, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig droht dem Beschwerdeführer durch die Publikation des vorliegenden Urteils eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung, zumal Einzelheiten zum Vorfall vom 11. Juni 2017 für das bundesgerichtliche Urteil nicht entscheiderheblich sind und daher auch nicht in die Erwägungen aufzunehmen sind.”
“Nach Art. 59 Abs. 3 BGG legt das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach deren Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. Diese Auflage erfolgt in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 BGerR [SR 173.110.131]); damit soll dem in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) enthaltenen Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung sowie der Transparenz Rechnung getragen werden (BGE 133 I 106 E. 8.2; Urteil 2C_799/2017, 2C_800/2017 vom 18. September 2018 E. 7.1; vgl. auch BGE 143 I 194 E. 3.1).”
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