(Art. 22 BGG)
Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268). ↩
SR 101 ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268). ↩
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Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung ist zuständig für Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide. Die Geschäftsverteilung zwischen den Abteilungen richtet sich nach Art. 22 BGG und dem Reglement für das Bundesgericht (BGerR).
“Die Geschäftsverteilung zwischen den verschiedenen Abteilungen des Bundesgerichts richtet sich gemäss Art. 22 BGG nach dem Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131). Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt unter anderem die Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (vgl. Art. 29 Abs. 3 BGerR), während die Strafrechtliche Abteilung unter anderem für die Beschwerden in Strafsachen sowie Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden in Strafsachen betreffend materielles Strafrecht (einschliesslich Straf- und Massnahmenvollzug) zuständig ist (Art. 33 lit. a BGerR).”
“Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde an die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts. Die Geschäftsverteilung zwischen den verschiedenen Abteilungen des Bundesgerichts richtet sich gemäss Art. 22 BGG nach dem Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131). Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung ist zuständig für Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (vgl. Art. 29 Abs. 3 BGerR), während die Strafrechtliche Abteilung nach Art. 33 BGerR für die Beschwerden in Strafsachen sowie die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden in Strafsachen betreffend: (lit.”
Art. 29 Abs. 3 BGerR legt die Zuständigkeit der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung für Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide fest. Diese Zuständigkeitsverteilung ergibt sich aus dem Reglement für das Bundesgericht und wird in den zitierten Entscheiden bestätigt.
“Die Geschäftsverteilung zwischen den verschiedenen Abteilungen des Bundesgerichts richtet sich gemäss Art. 22 BGG nach dem Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131). Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt unter anderem die Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (vgl. Art. 29 Abs. 3 BGerR), während die Strafrechtliche Abteilung unter anderem für die Beschwerden in Strafsachen sowie Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden in Strafsachen betreffend materielles Strafrecht (einschliesslich Straf- und Massnahmenvollzug) zuständig ist (Art. 33 lit. a BGerR).”
“Mit Schreiben vom 7. November 2019 teilte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Strafrechtliche Abteilung von der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung das Verfahren 1B_369/2019 übernommen habe und es dieses neu unter der Geschäftsnummer 6B_1285/2019 führe (act. 14). Der Beschwerdeführer ersucht um Begründung (act. 15). Die Geschäftsverteilung zwischen den verschiedenen Abteilungen des Bundesgerichts richtet sich gemäss Art. 22 BGG nach dem Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131). Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung ist zuständig für Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (vgl. Art. 29 Abs. 3 BGerR), während die Strafrechtliche Abteilung nach Art. 33 BGerR für die Beschwerden in Strafsachen sowie die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerden in Strafsachen betreffend: (lit.”