(Art. 27 BGG)
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Nach Art. 59 Abs. 2 BGerR trifft das Abteilungspräsidium im Einzelfall die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz. Die Norm kodifiziert einen unbestimmten Rechtsbegriff und legt die Anonymisierungsfrage in das wohlverstandene Rechtsfolgeermessen des Abteilungspräsidiums oder des präsidierenden Mitglieds. In einzelnen Fällen kann auch zu prüfen sein, ob neben den Parteien die Rechtsvertretung zu anonymisieren ist; dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen der Justizöffentlichkeit und dem Persönlichkeitsschutz anzustreben.
“Es ist zu prüfen, ob die Vorgehensweise der Abteilungspräsidien bzw. der präsidierenden Mitglieder in den gerügten Fällen widerrechtlich sei. Gemäss Art. 59 Abs. 2 BGerR trifft das Abteilungspräsidium bei der Internetpublikation die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz. Diese Norm konkretisiert Art. 27 BGG und beruht darüber hinaus auch auf Art. 32 Abs. 1 BGG, wonach die Instruktion eines bundesgerichtlichen Verfahrens in den Händen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters liegt (vorne E. 3.5.4 Ziff. 3). Mit der Wendung, dass das Abteilungspräsidium "die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz" treffe, hat das Bundesgericht einen unbestimmten Rechtsbegriff kodifiziert. Diese Technik fusst nicht nur auf der Erkenntnis, dass es weder möglich noch angebracht sei, alle denkbaren Anonymisierungsfälle generell-abstrakt zu regeln. Vielmehr bringt Art. 59 Abs. 2 BGerR auch zum Ausdruck, dass die Vollzugsanweisungen, und darin inbegriffen die Anonymisierungsfrage, im wohlverstandenen Rechtsfolgeermessen des Abteilungspräsidiums oder des präsidierenden Mitglieds liegen soll. Abgesehen von Standardfällen, die auch im Bereich der Vollzugsanweisungen keinerlei Schwierigkeiten bieten, können im Rechtsalltag immer wieder Konstellationen auftreten, in welchen es nicht auf der Hand liegt, ob neben den Parteien auch die Rechtsvertretung zu anonymisieren sei.”
“Es ist zu prüfen, ob die Vorgehensweise der Abteilungspräsidien bzw. der präsidierenden Mitglieder in den gerügten Fällen widerrechtlich sei. Gemäss Art. 59 Abs. 2 BGerR trifft das Abteilungspräsidium bei der Internetpublikation die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz. Diese Norm konkretisiert Art. 27 BGG und beruht darüber hinaus auch auf Art. 32 Abs. 1 BGG, wonach die Instruktion eines bundesgerichtlichen Verfahrens in den Händen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters liegt (vorne E. 3.5.4 Ziff. 3). Mit der Wendung, dass das Abteilungspräsidium "die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz" treffe, hat das Bundesgericht einen unbestimmten Rechtsbegriff kodifiziert. Diese Technik fusst nicht nur auf der Erkenntnis, dass es weder möglich noch angebracht sei, alle denkbaren Anonymisierungsfälle generell-abstrakt zu regeln. Vielmehr bringt Art. 59 Abs. 2 BGerR auch zum Ausdruck, dass die Vollzugsanweisungen, und darin inbegriffen die Anonymisierungsfrage, im wohlverstandenen Rechtsfolgeermessen des Abteilungspräsidiums oder des präsidierenden Mitglieds liegen soll. Abgesehen von Standardfällen, die auch im Bereich der Vollzugsanweisungen keinerlei Schwierigkeiten bieten, können im Rechtsalltag immer wieder Konstellationen auftreten, in welchen es nicht auf der Hand liegt, ob neben den Parteien auch die Rechtsvertretung zu anonymisieren sei.”
“Es ist zu prüfen, ob die Vorgehensweise der Abteilungspräsidien bzw. der präsidierenden Mitglieder in den gerügten Fällen widerrechtlich sei. Gemäss Art. 59 Abs. 2 BGerR trifft das Abteilungspräsidium bei der Internetpublikation die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz. Diese Norm konkretisiert Art. 27 BGG und beruht darüber hinaus auch auf Art. 32 Abs. 1 BGG, wonach die Instruktion eines bundesgerichtlichen Verfahrens in den Händen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters liegt (vorne E. 3.5.4 Ziff. 3). Mit der Wendung, dass das Abteilungspräsidium "die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz" treffe, hat das Bundesgericht einen unbestimmten Rechtsbegriff kodifiziert. Diese Technik fusst nicht nur auf der Erkenntnis, dass es weder möglich noch angebracht sei, alle denkbaren Anonymisierungsfälle generell-abstrakt zu regeln. Vielmehr bringt Art. 59 Abs. 2 BGerR auch zum Ausdruck, dass die Vollzugsanweisungen, und darin inbegriffen die Anonymisierungsfrage, im wohlverstandenen Rechtsfolgeermessen des Abteilungspräsidiums oder des präsidierenden Mitglieds liegen soll. Abgesehen von Standardfällen, die auch im Bereich der Vollzugsanweisungen keinerlei Schwierigkeiten bieten, können im Rechtsalltag immer wieder Konstellationen auftreten, in welchen es nicht auf der Hand liegt, ob neben den Parteien auch die Rechtsvertretung zu anonymisieren sei. In solchen Fällen ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit und dem Schutz der Persönlichkeit anzustreben (vorne E. 3.2.2).”
Bei Online-Publikation sind Urteile grundsätzlich anonymisiert zu veröffentlichen. Eine Nichtanonymisierung ist nur möglich, wenn das Gesetz dies verlangt oder eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung droht.
“Der Beschwerdeführer verlangt, das vorliegende Verfahren "im Rahmen des Opferschutzgesetzes unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen, sowie entsprechende Gerichtsurteile nicht zu veröffentlichen". Soweit wie hier keine mündliche Beratung erfolgt, werden die Urteile des Bundesgerichts nach Massgabe der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV öffentlich aufgelegt (vgl. Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (vgl. Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.1, publ. in: AJP 2022 359). Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der im Urteil genannten Personen sieht Art. 27 Abs. 2 BGG vor, dass die Veröffentlichung von Urteilen "grundsätzlich in anonymisierter Form" zu erfolgen hat. Dies bezieht sich auf die Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesgerichts und auf der öffentlich zugänglichen Website des Bundesgerichts (Art. 57 Abs. 1 lit. a und b, Art. 58 und 59 BGerR). Davon ausgenommen ist die öffentliche Auflage in den Lokalitäten des Bundesgerichts (vgl. Art. 60 BGerR; BGE 133 I 106 E. 8.2). In der zur Auflage im Bundesgerichtsgebäude bestimmten Fassung ist eine Anonymisierung nur vorzunehmen, wenn das Gesetz sie verlangt (Art. 60 Halbsatz 2 BGerR) oder eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung droht (vgl. zum Ganzen Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Ein gesetzliches Erfordernis, das im vorliegenden Fall eine Anonymisierung von Rubrum und Dispositiv im Sinne von Art.”
Soweit keine mündliche Beratung stattfindet, werden die Urteile des Bundesgerichts öffentlich aufgelegt und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht. Damit wird die Justizöffentlichkeit gewahrt; dies steht im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit.
“Der Beschwerdeführer verlangt, das vorliegende Verfahren "im Rahmen des Opferschutzgesetzes unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen, sowie entsprechende Gerichtsurteile nicht zu veröffentlichen". Soweit wie hier keine mündliche Beratung erfolgt, werden die Urteile des Bundesgerichts nach Massgabe der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV öffentlich aufgelegt (vgl. Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (vgl. Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.1, publ. in: AJP 2022 359). Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der im Urteil genannten Personen sieht Art. 27 Abs. 2 BGG vor, dass die Veröffentlichung von Urteilen "grundsätzlich in anonymisierter Form" zu erfolgen hat. Dies bezieht sich auf die Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesgerichts und auf der öffentlich zugänglichen Website des Bundesgerichts (Art. 57 Abs. 1 lit. a und b, Art. 58 und 59 BGerR). Davon ausgenommen ist die öffentliche Auflage in den Lokalitäten des Bundesgerichts (vgl. Art. 60 BGerR; BGE 133 I 106 E. 8.2). In der zur Auflage im Bundesgerichtsgebäude bestimmten Fassung ist eine Anonymisierung nur vorzunehmen, wenn das Gesetz sie verlangt (Art. 60 Halbsatz 2 BGerR) oder eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung droht (vgl. zum Ganzen Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Ein gesetzliches Erfordernis, das im vorliegenden Fall eine Anonymisierung von Rubrum und Dispositiv im Sinne von Art.”
“30 Abs. 3 Satz 2 BV; Art. 59 Abs. 2 BGG). Die Kenntnisnahme wird damit durch die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) geschützt (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2). Die Justizöffentlichkeit verlangt aber nicht, dass die Urteile zwingend in öffentlicher Verhandlung verkündet werden. Soweit keine Verhandlung erfolgt (wie das vor Bundesgericht in aller Regel der Fall ist), wird die Justizöffentlichkeit durch öffentliche Zugänglichkeit des Urteils gewährleistet (BGE 139 I 129 E. 3.3 und E. 3.6; 133 I 106 E. 8.2; Nichtzulassungsentscheid des EGMR Bakker gegen Schweiz [7198/07] vom 3. September 2019 § 49; Tschümperlin, BSK-BGG, N. 77 f. zu Art. 59 BGG). Die öffentliche Auflage substituiert die fehlende öffentliche Verkündung. Die Urteile des Bundesgerichts, die ohne mündliche Beratung eröffnet werden, werden zu diesem Zweck öffentlich aufgelegt (Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 BGerR) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR).”
In nicht eindeutigen Fällen kann auch die Frage aufkommen, ob die Anonymisierung die Rechtsvertretung erfassen muss. Dann ist vom Abteilungspräsidium ein angemessener Ausgleich zwischen dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit und dem Persönlichkeitsschutz vorzunehmen.
“Es ist zu prüfen, ob die Vorgehensweise der Abteilungspräsidien bzw. der präsidierenden Mitglieder in den gerügten Fällen widerrechtlich sei. Gemäss Art. 59 Abs. 2 BGerR trifft das Abteilungspräsidium bei der Internetpublikation die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz. Diese Norm konkretisiert Art. 27 BGG und beruht darüber hinaus auch auf Art. 32 Abs. 1 BGG, wonach die Instruktion eines bundesgerichtlichen Verfahrens in den Händen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters liegt (vorne E. 3.5.4 Ziff. 3). Mit der Wendung, dass das Abteilungspräsidium "die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz" treffe, hat das Bundesgericht einen unbestimmten Rechtsbegriff kodifiziert. Diese Technik fusst nicht nur auf der Erkenntnis, dass es weder möglich noch angebracht sei, alle denkbaren Anonymisierungsfälle generell-abstrakt zu regeln. Vielmehr bringt Art. 59 Abs. 2 BGerR auch zum Ausdruck, dass die Vollzugsanweisungen, und darin inbegriffen die Anonymisierungsfrage, im wohlverstandenen Rechtsfolgeermessen des Abteilungspräsidiums oder des präsidierenden Mitglieds liegen soll. Abgesehen von Standardfällen, die auch im Bereich der Vollzugsanweisungen keinerlei Schwierigkeiten bieten, können im Rechtsalltag immer wieder Konstellationen auftreten, in welchen es nicht auf der Hand liegt, ob neben den Parteien auch die Rechtsvertretung zu anonymisieren sei. In solchen Fällen ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit und dem Schutz der Persönlichkeit anzustreben (vorne E. 3.2.2).”
Soweit beim Bundesgericht keine mündliche Beratung stattfindet, wird die Justizöffentlichkeit durch die öffentliche Zugänglichmachung der Entscheide gewährleistet; dies erfolgt durch Auflage im Gebäude und Veröffentlichung auf der Website.
“30 Abs. 3 Satz 2 BV; Art. 59 Abs. 2 BGG). Die Kenntnisnahme wird damit durch die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) geschützt (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2). Die Justizöffentlichkeit verlangt aber nicht, dass die Urteile zwingend in öffentlicher Verhandlung verkündet werden. Soweit keine Verhandlung erfolgt (wie das vor Bundesgericht in aller Regel der Fall ist), wird die Justizöffentlichkeit durch öffentliche Zugänglichkeit des Urteils gewährleistet (BGE 139 I 129 E. 3.3 und E. 3.6; 133 I 106 E. 8.2; Nichtzulassungsentscheid des EGMR Bakker gegen Schweiz [7198/07] vom 3. September 2019 § 49; Tschümperlin, BSK-BGG, N. 77 f. zu Art. 59 BGG). Die öffentliche Auflage substituiert die fehlende öffentliche Verkündung. Die Urteile des Bundesgerichts, die ohne mündliche Beratung eröffnet werden, werden zu diesem Zweck öffentlich aufgelegt (Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 BGerR) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR).”
Nach Art. 59 BGerR werden Urteile grundsätzlich in anonymisierter Form publiziert (insbesondere in der Amtlichen Sammlung und auf der Website des Bundesgerichts). Die öffentliche Auflage in den Lokalitäten des Bundesgerichts ist hiervon ausgenommen; für die zur Auflage bestimmte Fassung ist eine Anonymisierung nur bei gesetzlicher Verpflichtung oder bei Gefahr einer ausserordentlich schweren Persönlichkeitsverletzung erforderlich.
“Der Beschwerdeführer verlangt, das vorliegende Verfahren "im Rahmen des Opferschutzgesetzes unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen, sowie entsprechende Gerichtsurteile nicht zu veröffentlichen". Soweit wie hier keine mündliche Beratung erfolgt, werden die Urteile des Bundesgerichts nach Massgabe der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV öffentlich aufgelegt (vgl. Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (vgl. Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.1, publ. in: AJP 2022 359). Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der im Urteil genannten Personen sieht Art. 27 Abs. 2 BGG vor, dass die Veröffentlichung von Urteilen "grundsätzlich in anonymisierter Form" zu erfolgen hat. Dies bezieht sich auf die Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesgerichts und auf der öffentlich zugänglichen Website des Bundesgerichts (Art. 57 Abs. 1 lit. a und b, Art. 58 und 59 BGerR). Davon ausgenommen ist die öffentliche Auflage in den Lokalitäten des Bundesgerichts (vgl. Art. 60 BGerR; BGE 133 I 106 E. 8.2). In der zur Auflage im Bundesgerichtsgebäude bestimmten Fassung ist eine Anonymisierung nur vorzunehmen, wenn das Gesetz sie verlangt (Art. 60 Halbsatz 2 BGerR) oder eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung droht (vgl. zum Ganzen Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Ein gesetzliches Erfordernis, das im vorliegenden Fall eine Anonymisierung von Rubrum und Dispositiv im Sinne von Art.”
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