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Da das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 56 BGerR dem VwVG unterliegt, gilt für die Fristwahrung Art. 21 Abs. 1 VwVG: Die Aufgabe an der Post gilt als Eingabe; dadurch kann die Frist als gewahrt angesehen werden.
“Gemäss Art. 16 Abs. 2 VO und Art. 56 BGerR richtet sich das Beschwerdeverfahren der Rekurskommission nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), insbesondere nach dessen Art. 44 ff. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Diese Frist wurde mit der Postaufgabe der Beschwerde am 15. August 2022 gewahrt (Art. 21 Abs. 1 VwVG).”
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