(Art. 22 BGG)
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Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung besteht aus sechs Mitgliedern. Nach Rechtsprechung erlaubt diese Besetzung, dass die Abteilung Fälle auch dann noch beurteilen kann, wenn ein Ausstandsgesuch erhoben wird; eine Zuweisung an eine andere Kammer war in dem entschiedenen Fall daher nicht erforderlich.
“Wie es sich im vorliegenden Fall damit verhält, braucht nicht weiter abgeklärt zu werden: Am vorliegenden Entscheid ist keine Gerichtsperson beteiligt, die am Urteil 2D_65/2019 vom 14. April 2020 mitgewirkt hat. Eine Zuweisung des Dossiers an eine andere Kammer ist nicht erforderlich: Für ausländerrechtliche Entscheide ist die II. öffentlich-rechtliche Abteilung zuständig (Art. 30 Abs. 1 lit. a BGerR [SR 173.110.131]). Diese besteht aus sechs Mitglieder, was es erlaubt, Fälle der Abteilung auch dann zu beurteilen, wenn das Ausstandsgesuch - wie hier - kaum Aussichten auf Erfolg hat, die Frage aber offengelassen wird.”
Art. 30 Abs. 3 BGerR weist Klagen wegen Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG der II. öffentlich‑rechtlichen Abteilung zu. Diese Bestimmung betrifft die in Art. 1 Abs. 1 lit. a–c bis VG abschliessend genannten Personen (insbesondere Mitglieder des Bundesgerichts).
“Nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend aufgezählten Personen. Das Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) weist die Behandlung von Klagen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung zu (Art. 30 Abs. 3 BGerR). Gemäss Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. c VG haftet der Bund für den Schaden, den ein Mitglied des Bundesgerichts in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Bundesrat, beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei die Forderung spätestens innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens geltend zu machen ist (Art. 20 Abs. 1 VG). Die vorliegende Klage gründet auf angeblich widerrechtlichem Verhalten des Bundesgerichts zum Nachteil der Kläger. Die Klage ist in diesem Umfang zulässig. Für die Haftung des Kantons bzw. seiner Behördemitglieder und Mitarbeitenden ist das jeweilige kantonale Recht massgebend. Folglich ist die vorliegende Klage unzulässig, soweit sich die Staatshaftungsansprüche gegen Mitglieder von Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden des Kantons Solothurn richten, so namentlich gegen die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen und das kantonale Steuergericht.”
“und die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis). Das Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) weist die Behandlung von Klagen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung zu (Art. 30 Abs. 3 BGerR). Richtet sich der Staatshaftungsanspruch zwar gegen den Bund, nicht aber gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend genannten Personen, hat zuerst die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich dann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 VG). Dies bedeutet, dass Verfügungen über streitige Staatshaftungsansprüche der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (vgl. Art. 31-33 VGG [SR 173.32]).”
“und die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis). Das Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) weist die Behandlung von Klagen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung zu (Art. 30 Abs. 3 BGerR).”
Nach Art. 30 Abs. 1 BGerR ist die II. öffentlich-rechtliche Abteilung sachlich zuständig für Eingaben an die Präsidentin des Bundesgerichts, soweit es um öffentlich-rechtliche Angelegenheiten geht (z. B. Kostenentscheidungen). Sie kann auch für Verfahren zuständig sein, in denen zumindest teilweise öffentlich-rechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
“A.________ steht in einer rechtlichen Auseinandersetzung mit verschiedenen Behörden und insbesondere der Steuerrekurskommission des Kantons Zürich. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2021 verfügte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, dass er innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 870.-- zu leisten habe, andernfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde. A.________ ist hiergegen an die Präsidentin des Bundesgerichts gelangt. Die Eingabe ist zuständigkeitshalber durch die II. öffentlich-rechtliche Abteilung zu erledigen (Art. 30 Abs. 1 lit. b BGerR [SR 173.110.131]).”
“Die GVB bestreitet teilweise die öffentlich-rechtliche Natur der Streitigkeit. Sie bringt vor, ihre auf öffentlichem Recht basierende Entschädigung sei aufgrund der Altersentwertung auf höchstens Fr. 550'000.-- begrenzt. Der darüber hinausgehende Schaden sei durch die Privatassekuranz nach Privatrecht zu entschädigen. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts sei sachlich und das Bundesgericht generell funktionell nicht dafür zuständig, zivilrechtliche Ansprüche im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Der Einwand ist unbegründet. Streitgegenstand vor der Vorinstanz war eine Entschädigung von Fr. 965'000.-- bei Wiederaufbau bzw. Fr. 383'333.-- bei Nichtwiederaufbau des Bauernhauses. In diesem Umfang ist das Bundesgericht funktionell zuständig. Im Streit liegt sodann zumindest teilweise ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Dessen Höhe betrifft eine Frage des materiellen Rechts und nicht des Eintretens. Schliesslich ist die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort sachlich zuständig (Art. 30 Abs. 1 lit. c BGerR; vgl. Urteil 2C_971/2021 vom 14. April 2023 E. 1.1). Die formellen Einwände der Beschwerdegegnerin sind insofern nicht stichhaltig.”
Bei teilweise gemischten Streitigkeiten kann die zuständige Abteilung des Bundesgerichts auch materielle Fragen zur Höhe von Ansprüchen prüfen, sofern zumindest teilweise öffentlich-rechtliche Ansprüche streitgegenständlich sind. In diesen Grenzen ist das Bundesgericht funktionell zuständig.
“Die GVB bestreitet teilweise die öffentlich-rechtliche Natur der Streitigkeit. Sie bringt vor, ihre auf öffentlichem Recht basierende Entschädigung sei aufgrund der Altersentwertung auf höchstens Fr. 550'000.-- begrenzt. Der darüber hinausgehende Schaden sei durch die Privatassekuranz nach Privatrecht zu entschädigen. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts sei sachlich und das Bundesgericht generell funktionell nicht dafür zuständig, zivilrechtliche Ansprüche im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Der Einwand ist unbegründet. Streitgegenstand vor der Vorinstanz war eine Entschädigung von Fr. 965'000.-- bei Wiederaufbau bzw. Fr. 383'333.-- bei Nichtwiederaufbau des Bauernhauses. In diesem Umfang ist das Bundesgericht funktionell zuständig. Im Streit liegt sodann zumindest teilweise ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Dessen Höhe betrifft eine Frage des materiellen Rechts und nicht des Eintretens. Schliesslich ist die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort sachlich zuständig (Art. 30 Abs. 1 lit. c BGerR; vgl. Urteil 2C_971/2021 vom 14. April 2023 E. 1.1). Die formellen Einwände der Beschwerdegegnerin sind insofern nicht stichhaltig.”