(Art. 13 und 28 Abs. 2 BGG)1
Die Rekurskommission beurteilt Streitigkeiten nach folgenden Bestimmungen:
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2461). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2461). ↩
SR 173.110.210.2 ↩
SR 152.21 ↩
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (AS 2004 4937) angepasst. ↩
SR 173.110.133 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 26. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 799). ↩
SR 172.056.1 ↩
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1 commentary
Eingaben, die keine konkreten Rügen oder Begehren enthalten oder die sich nicht gegen eine bestehende bzw. angefochtene Verfügung des Bundesgerichts richten, bilden nach der Rechtsprechung kein selbständiges Verfahren vor der Rekurskommission und fallen somit nicht in deren Zuständigkeit (vgl. Art. 55 BGerR).
“Eine selbständige Bedeutung - in dem Sinne etwa, dass sie Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens vor der Rekurskommission bilden könnten - haben besagte Eingaben auch nicht. Die das Gesuch ergänzende Eingabe vom 22. März 2022 betitelt die Beschwerdeführerin nicht als Beschwerde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie diese Eingabe überhaupt als Beschwerde aufgefasst hat. Die Beschwerdeführerin trägt sowohl im besagten Schreiben vom 24. Februar 2022 als auch in ihrer Eingabe vom 22. März 2022 keine Rügen vor und stellt auch keine Begehren, die in die Zuständigkeit der Rekurskommission fallen würden (siehe dazu Art. 55 BGerR), zumal keine Verfügung des Generalsekretärs des Bundesgerichts als taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt. Sollte die Beschwerdeführerin beabsichtigt haben, die Nichtberücksichtigung ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2021 im Verfahren 5A_414/2021 - bzw. die irrtümliche Berücksichtigung einer nicht einschlägigen Beschwerdeschrift - zu rügen, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sie dies in den von ihr angestrengten Revisionsverfahren 5F_21/2021 und 5F_24/2021 hätte tun können und müssen; heute würde dieses Ansinnen nicht nur ausserhalb der Zuständigkeit der Rekurskommission fallen, sondern auch gegen Treu und Glauben verstossen und wäre damit so oder anders nicht zu schützen.”
“Eine selbständige Bedeutung - in dem Sinne etwa, dass sie Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens vor der Rekurskommission bilden könnten - haben besagte Eingaben auch nicht. Die das Gesuch ergänzende Eingabe vom 22. März 2022 betitelt die Beschwerdeführerin nicht als Beschwerde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie diese Eingabe überhaupt als Beschwerde aufgefasst hat. Die Beschwerdeführerin trägt sowohl im besagten Schreiben vom 24. Februar 2022 als auch in ihrer Eingabe vom 22. März 2022 keine Rügen vor und stellt auch keine Begehren, die in die Zuständigkeit der Rekurskommission fallen würden (siehe dazu Art. 55 BGerR), zumal keine Verfügung des Generalsekretärs des Bundesgerichts als taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt. Sollte die Beschwerdeführerin beabsichtigt haben, die Nichtberücksichtigung ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2021 im Verfahren 5A_414/2021 - bzw. die irrtümliche Berücksichtigung einer nicht einschlägigen Beschwerdeschrift - zu rügen, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sie dies in den von ihr angestrengten Revisionsverfahren 5F_21/2021 und 5F_24/2021 hätte tun können und müssen; heute würde dieses Ansinnen nicht nur ausserhalb der Zuständigkeit der Rekurskommission fallen, sondern auch gegen Treu und Glauben verstossen und wäre damit so oder anders nicht zu schützen.”