173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle
(Art. 15 Abs. 1 Bst. a BGG)
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Gerichts werden nach Möglichkeit gerichtsintern beigelegt.1
Bei Streitigkeiten suchen die Beteiligten zunächst das Gespräch unter sich und sodann innerhalb der betroffenen Abteilungen.
Führen diese Gespräche nicht zum Ziel, so wird die Angelegenheit dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts unterbreitet. Er oder sie zieht bei Bedarf die Verwaltungskommission bei. Diese trifft die geeigneten Vorkehren.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415). ↩
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