Es wählt das dritte Mitglied der Verwaltungskommission.
Es bestellt auf Antrag der Verwaltungskommission die Abteilungen und wählt deren Präsidenten und Präsidentinnen. Diese können nicht gleichzeitig Mitglieder der Verwaltungskommission sein.
Es wählt auf Antrag der Verwaltungskommission die Mitglieder der Rekurskommission. Diese können nicht zugleich Mitglieder der Verwaltungskommission oder der Präsidentenkonferenz sein.
Footnotes
Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 17. März 2014, mit Wirkung seit 17. März 2014 (AS 2014 955). ↩
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