173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle
(Art. 58 BGG)
Bei den Sitzungen nehmen die Richter und Richterinnen ihre Plätze nach ihrem Dienstalter rechts und links von dem oder der Vorsitzenden ein, gleichzeitig Gewählte nach ihrem Lebensalter.
Bei der Beratung erteilt der oder die Vorsitzende das Wort zuerst dem Referenten oder der Referentin, sodann den übrigen Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende spricht zuletzt.
Wer einen Gegenantrag stellen will, kann dies unmittelbar nach dem Antrag des Referenten oder der Referentin tun.
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