173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle
(Art. 58 BGG)
Nach Abschluss der Zirkulation können Änderungen am Dispositiv und an der Urteilsbegründung nur mit dem Einverständnis aller beteiligten Richter und Richterinnen vorgenommen werden; ausgenommen sind geringfügige redaktionelle Änderungen.
In einfachen Fällen oder bei besonderer Dringlichkeit genügt die Genehmigung durch den Referenten oder die Referentin und den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.
Auf Verlangen eines Mitglieds oder des Gerichtsschreibers beziehungsweise der Gerichtsschreiberin entscheidet der ganze Spruchkörper über Abänderungsanträge.
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