173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle
(Art. 59 BGG)
Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richter und Richterinnen, die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie bei Verhandlungen die Parteivertreter und Parteivertreterinnen in schwarzer Kleidung.
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