173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle
(Art. 21 BGG)
Das Gesamtgericht entscheidet über den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Bundesgerichts einzeln und durch geheime Stimmabgabe; in gleicher Weise wählt es alsdann das dritte Mitglied der Verwaltungskommission.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel nicht gezählt. Im Übrigen gilt Artikel 131 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021sinngemäss.
Bei mehr als zwei Kandidaten scheidet nach jedem Wahlgang der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus.