173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle
(Art. 26 BGG)
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und die leitenden Angestellten sind verantwortlich für die Aufsicht über das Personal, soweit die Aufsicht nicht von den Abteilungspräsidien wahrgenommen wird.
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