Zurück zum Gesetz

Art. 53

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle

(Art. 26 BGG) Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und die leitenden Angestellten sind verantwortlich für die Aufsicht über das Personal, soweit die Aufsicht nicht von den Abteilungspräsidien wahrgenommen wird.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.