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Art. 62

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle

(Art. 59 und 60 BGG)

  1. Bild- und Tonaufnahmen während der Gerichtsverhandlungen und Urteilsberatungen sind untersagt.
  2. Der oder die Vorsitzende kann bei der Eröffnung der Verhandlung und bei der Urteilsverkündung Aufnahmen gestatten.

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