173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle
(Art. 10 DSG)
Der oder die Datenschutzbeauftragte ist Datenschutzberater oder Datenschutzberaterin im Sinne von Artikel 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20201(DSG) und Artikel 26 der Datenschutzverordnung vom 31. August 20222.
Er oder sie übt seine oder ihre Funktion fachlich unabhängig und weisungsungebunden aus.
Die wissenschaftlichen und administrativen Dienste des Bundesgerichts gewähren dem Datenschutzberater oder der Datenschutzberaterin Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die er oder sie zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben benötigt.
Sie informieren den Datenschutzberater oder die Datenschutzberaterin über Verletzungen der Datensicherheit.
Im Übrigen ist die Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 sinngemäss anwendbar.