Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO1sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
SR 312.0 ↩
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Für die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Regelungen über die amtliche Verteidigung massgeblich. Gemäss Reglement (Art. 12 Abs. 1 BStKR) beträgt der Stundenansatz mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.–. Nach ständiger Praxis wird bei Verfahren im ordentlichen Schwierigkeitsbereich meist ein Stundenansatz von Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reise‑/Wartezeit angesetzt. In der Praxis gelten für Praktikanten in der Regel Fr. 100.– pro Stunde.
“Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. BGE 115 IV 156 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2011 vom 20. Februar 2012 E. 5.2). 5.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art.”
“Angesichts dieser Befunde hätte sich bei der Prüfung der Kausalität die Frage gestellt, ob die erwähnten Faktoren in ihrer Gesamtheit nicht derart schwer wiegen, dass sie das allfällige sorgfaltspflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten (Überqueren der Piste ohne nach links zu schauen) in den Hintergrund treten lassen. Auf diese Frage musste indes nicht mehr eingegangen werden, nachdem bereits eine konkrete Gefährdung verneint wurde. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens u.a. Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte entschädigt zu werden. Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädi-gung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BStKR umfasst die Entschädigung das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.‒ für Arbeitszeit und Fr. 200.‒ für Reisezeit. Die Auslagen werden im reglementarischen Rahmen aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet, wobei ausnahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden kann (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 3.2.2 Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten. Weitere Entschädigungsansprüche wurden nicht geltend gemacht (TPF pag 2.”
Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen. Das Honorar bemisst sich nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers.
“Die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung im Bundesstrafverfahren sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Art. 11 ff. BStKR anwendbar (Art. 10 BStKR). Wobei das Reglement keine Anwendung auf das Innenverhältnis der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei findet (vgl. Art. 11 Abs. 2 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr.”
Die Anwaltskosten umfassen das Honorar sowie die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft, ferner Porti und Telefonspesen. Das Honorar bemisst sich nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers.
“Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person bzw. der Wahlverteidigung sind nach Art. 10 BStKR die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 11 BStKR) anwendbar. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens CHF”
“Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden (Art. 434 Abs. 2 StPO). Entschädigungsansprüche Dritter werden von der Strafbehörde nicht von Amtes wegen geprüft. Über Art. 434 Abs. 1 Satz 2 StPO wird Art. 433 Abs. 2 StPO für sinngemäss anwendbar erklärt, dies mit der Folge, dass der Dritte seine Ansprüche vor Ergehen des Endentscheids geltend machen, beziffern und belegen muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 434 StPO N 8). Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen (Reise, Verpflegung, Unterkunft) sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr.”
Für die Bemessung der Entschädigung im Berufungsverfahren gelten dieselben Kriterien wie für das vorinstanzliche Verfahren; die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind entsprechend anzuwenden.
“Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 aStPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR).”
“Die Berufungsführerin hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung im Hinblick auf das Berufungsverfahren bilden dieselben Kriterien, welche für das vorinstanzliche Verfahren bestimmend sind (Art. 434 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO, Art. 10 BStKR, Art. 11 Abs. 1 BStKR, Art. 12 Abs. 1 BStKR, Art. 13 BStKR, Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG; vgl. oben E. II.2.3).”
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