SR 172.220.111.31 ↩
16 commentaries
Sind keine Pauschalen vereinbart oder liegen anderslautende Belege vor, bilden die tatsächlichen Kosten bzw. die nachgewiesene Arbeitszeit zu praxisgemässen Stundensätzen die Grundlage der Vergütung. Besondere Verhältnisse können jedoch eine Pauschalvergütung statt der Abgeltung nach tatsächlichen Kosten rechtfertigen; ebenso können besondere Umstände einen erhöhten Stundenansatz rechtfertigen.
“Betreffend die Urteilseröffnung bezifferte sie ihre Ansprüche nicht. In Anwendung von Art. 12 BStKR beträgt der Stundenansatz für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- pro Stunde für Anwaltstätigkeit. Vorliegend rechtfertigt sich auf Grund der leicht erhöhten Komplexität ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Für Reise- und Wartezeit wird praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zugesprochen (anstelle vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1). Notwendige Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet, jedoch höchstens im Rahmen der Ansätze gemäss Art. 13 Abs. 2 und 3 BStKR. Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Die Verteidiger und Rechtsbeistände reichen bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist eine anwaltliche Kostennote ein. Ohne Kostennote setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorbehalten bleibt Art. 433 Abs. 2 StPO in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung der Privatklägerschaft. Die der Privatklägerschaft zuzusprechende Entschädigung ist somit wie folgt zu korrigieren: Der Aufwand für die Anwaltskosten für das Vorverfahren ist auf Fr. 44'100.-- festzusetzen (176.4 h à Fr. 250.--). Für Reise- und Wartezeit sind Fr. 5'000.-- zuzusprechen (25 h à Fr. 200.--). Zzgl. MwSt von 8 % (bis 31. Dezember 2017) bzw.”
Auslagen wie Reise-, Verpflegungs‑ und Unterkunftskosten sowie Porti und Telefonspesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten und im Rahmen der Höchstansätze vergütet. Die Rechtsprechung und Praxis konkretisieren dies etwa durch einen gesonderten Ansatz für Reise‑ und Wartezeit (praxisgemäss z. B. Fr. 200.–/h).
“Eine Auferlegung der Verfahrenskosten käme mithin einer verfassungs- und EMRK-widrigen Verdachtsstrafe gleich. Im Ergebnis sind die Verfahrenskosten vollumfänglich durch die Staatskasse zu übernehmen. 6. Entschädigung für die Verteidigung 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschuldigte vom Staate für die Anwendungen in Zusammenhang mit ihrer Verteidigung zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 6.2 Die Entschädigung der Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d. h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 6.3 Mit Vollmacht vom 12. Januar 2023 beauftragte die Beschuldigte Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Knodel mit der Wahrung ihrer Interessen (Verfahrensakten SK.2023.10 TPF pag. 31.100.018). 6.4 Die Verteidigerin der Beschuldigten macht mit Kostennote vom 11.”
“Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d. h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 6.3 Mit Vollmacht vom 12. Januar 2023 beauftragte die Beschuldigte Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Knodel mit der Wahrung ihrer Interessen (Verfahrensakten SK.2023.10 TPF pag. 31.100.018). 6.4 Die Verteidigerin der Beschuldigten macht mit Kostennote vom 11. August 2023 einen Stundenaufwand von 55.3 h geltend (TPF pag. 32.521.016). Dies erscheint angemessen. Sie legt diesem einen Ansatz von Fr. 300.-- zugrunde, der praxisgemäss auf Fr. 230.-- herabzusetzen ist. 6.5 Die Entschädigung ist somit wie folgt festzusetzen: Arbeitszeit gemäss Kostennote 55.3 h (Entschädigung je nach anwendbarem Tarif des jeweiligen Anwaltes, höchstens jedoch Fr. 230.-- / h), was eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'719.-- ergibt; zzgl. MwSt in der Höhe von 7.7 % resultiert ein Endbetrag von Fr. 13'698.35. Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Beschlagnahme des Kontos 1, lautend auf A., bei der Bank F.”
“Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 5'000.–. 7.5 Nachdem der Beschuldigte die Ausfertigung des schriftlichen Urteils verlangt hat, entfällt die im Urteilsdispositiv, Ziff. 4 al. 2, vorgesehene Möglichkeit der Kostenreduktion. 8. Entschädigung der beschuldigten Person Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 9.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 9.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Alex Gäggeler, macht in seiner Kostennote einen Aufwand von 119.26 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– (Arbeitszeit) resp. Fr. 200.– (Reise- und Wartezeit), insgesamt Fr. 27'092.30 (exkl. MWST), sowie Auslagen von Fr. 2'932.30 (exkl. MWST), ausmachend total Fr. 32'142.60 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF pag. 5.721.040 ff.). Das beantragte Honorar erscheint angemessen, mit folgenden Korrekturen: In der Kostennote ist der Aufwand für die Hauptverhandlung mit 4.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– geschätzt (TPF pag. 5.721.048). Effektiv hat die Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung) knapp 7 Stunden beansprucht. Hinzu kommt der Aufwand für die Nachbesprechung des Urteils, welcher auf 1 Stunde festzusetzen ist. Die Entschädigung ist somit um Fr. 805.– (exkl. MWST) zu erhöhen. In der Kostennote wurde zudem von einer Wartezeit von 3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– für die Zeit zwischen dem Abschluss des Parteivortrags und der Urteilseröffnung ausgegangen (TPF pag.”
Art. 13 Abs. 4 BStKR: Bei besonderen Verhältnissen kann anstelle der tatsächlichen Auslagen ein Pauschalbetrag vergütet werden. In der Praxis kommt eine Pauschalvergütung insbesondere in Betracht, wenn Auslagen bzw. Arbeitszeiten aus der Honorarnote nicht hinreichend aufschlüsselbar sind.
“Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 A. 5.4.1 A. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 für das gerichtliche Verfahren einen Arbeitsaufwand seiner Verteidigung von insgesamt Fr. 22'410.50 (inkl. Kleinspesenpauschale von 1 % und MWST), bestehend aus rund 99 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (Anwaltstätigkeit) und Fr. 180.-- (für Mitarbeiterin «KB»), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfügung an die Strafkammer vom Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen A. anfangs Mai 2023 beträgt 64.6 Stunden. Die nach Rückzug geltend gemachten Arbeitszeit beläuft sich auf 34.3 Stunden. 5.4.2 Keine Entschädigung erfolgt für die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen (Positionen 22., 27.02., 09., 13., 31.03.2023, 26., 27.04.2024). Da in der Honorarnote jeweils mehrere Leistungsträger (z.B. rechtliche Abklärungen und Entwurf Einstellungsantrag) pro Position aufgelistet werden, lässt sich nicht exakt aufschlüsseln, wieviel Arbeitszeit beim einzelnen Leistungsträger effektiv anfiel.”
“Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädi-gung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BStKR umfasst die Entschädigung das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.‒ für Arbeitszeit und Fr. 200.‒ für Reisezeit. Die Auslagen werden im reglementarischen Rahmen aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet, wobei ausnahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden kann (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 3.2.2 Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten. Weitere Entschädigungsansprüche wurden nicht geltend gemacht (TPF pag 2.721.1). Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi, weist in seiner Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 36.70 Stunden (ohne Hauptverhandlung) zu einem Stundenansatz von Fr. 230.‒, 8 Stunden Reisezeit zu einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ und Spesen von Fr. 200.90 aus (TPF pag. 2.721.35 ff.). Die Kostennote gibt keinen Anlass zur Beanstandung. Zum Honorar dazuzurechnen ist der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Umfang von 3 Stunden à Fr. 230.‒. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist die Entschädigung des Beschuldigten aufgerundet auf Fr. 11'775.‒ festzulegen. Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.”
Die Auslagen werden aufgrund der tatsächlich entstandenen Kosten vergütet. Pauschalbeträge kommen nur bei besonderen Verhältnissen in Betracht. Bei Belegen sind Porti- und Telefonspesen als Auslagen nur in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie tatsächlich angefallen sind.
“10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 A. 5.4.1 A. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 für das gerichtliche Verfahren einen Arbeitsaufwand seiner Verteidigung von insgesamt Fr. 22'410.50 (inkl. Kleinspesenpauschale von 1 % und MWST), bestehend aus rund 99 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (Anwaltstätigkeit) und Fr. 180.-- (für Mitarbeiterin «KB»), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfügung an die Strafkammer vom Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen A. anfangs Mai 2023 beträgt 64.6 Stunden. Die nach Rückzug geltend gemachten Arbeitszeit beläuft sich auf 34.3 Stunden. 5.4.2 Keine Entschädigung erfolgt für die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen (Positionen 22., 27.02., 09., 13., 31.03.2023, 26., 27.04.2024). Da in der Honorarnote jeweils mehrere Leistungsträger (z.”
“10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 A. 5.4.1 A. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 für das gerichtliche Verfahren einen Arbeitsaufwand seiner Verteidigung von insgesamt Fr. 22'410.50 (inkl. Kleinspesenpauschale von 1 % und MWST), bestehend aus rund 99 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (Anwaltstätigkeit) und Fr. 180.-- (für Mitarbeiterin «KB»), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfügung an die Strafkammer vom Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen A. anfangs Mai 2023 beträgt 64.6 Stunden. Die nach Rückzug geltend gemachten Arbeitszeit beläuft sich auf 34.3 Stunden. 5.4.2 Keine Entschädigung erfolgt für die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen (Positionen 22., 27.02., 09., 13., 31.03.2023, 26., 27.04.2024). Da in der Honorarnote jeweils mehrere Leistungsträger (z.”
“10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 A. 5.4.1 A. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 für das gerichtliche Verfahren einen Arbeitsaufwand seiner Verteidigung von insgesamt Fr. 22'410.50 (inkl. Kleinspesenpauschale von 1 % und MWST), bestehend aus rund 99 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (Anwaltstätigkeit) und Fr. 180.-- (für Mitarbeiterin «KB»), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfügung an die Strafkammer vom Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen A. anfangs Mai 2023 beträgt 64.6 Stunden. Die nach Rückzug geltend gemachten Arbeitszeit beläuft sich auf 34.3 Stunden. 5.4.2 Keine Entschädigung erfolgt für die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen (Positionen 22., 27.02., 09., 13., 31.03.2023, 26., 27.04.2024). Da in der Honorarnote jeweils mehrere Leistungsträger (z.”
Bei besonderen Verhältnissen kann anstelle eines Einzelnachweises ein Pauschalbetrag gewährt werden; in der Praxis wird dies insbesondere für Reise- und Wartezeit anerkannt. Gemäss den Entscheidungsreferenzen kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Auslagen hinzu (vgl. Art. 14 BStKR).
“für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. Der von einem Verteidiger oder einer Verteidigerin betriebene Aufwand muss angemessen sein. Mithin hat sich der betriebene Aufwand in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f.).”
“Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich (ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit) legt die Straf- und Berufungskammer gemäss ständiger Praxis einen festen Stundenansatz zur Vergütung nach Art. 13 Abs. 2 BStKR fest.
“(Art. 12 Abs. 1 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer CHF”
Art. 13 Abs. 4 BStKR ermöglicht bei besonderen Verhältnissen die Vergütung eines Pauschalbetrags anstelle der tatsächlichen Auslagen. Die Praxis macht zudem deutlich, dass unaufgeschlüsselte bzw. gebündelte Honorarnoten die Zuordnung von Arbeitszeit zu einzelnen Leistungsträgern erschweren und sich in solchen Fällen auf die Vergütung auswirken können (vgl. SK.2023.5 E.5.4.2).
“Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 A. 5.4.1 A. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 für das gerichtliche Verfahren einen Arbeitsaufwand seiner Verteidigung von insgesamt Fr. 22'410.50 (inkl. Kleinspesenpauschale von 1 % und MWST), bestehend aus rund 99 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (Anwaltstätigkeit) und Fr. 180.-- (für Mitarbeiterin «KB»), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfügung an die Strafkammer vom Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen A. anfangs Mai 2023 beträgt 64.6 Stunden. Die nach Rückzug geltend gemachten Arbeitszeit beläuft sich auf 34.3 Stunden. 5.4.2 Keine Entschädigung erfolgt für die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen (Positionen 22., 27.02., 09., 13., 31.03.2023, 26., 27.04.2024). Da in der Honorarnote jeweils mehrere Leistungsträger (z.B. rechtliche Abklärungen und Entwurf Einstellungsantrag) pro Position aufgelistet werden, lässt sich nicht exakt aufschlüsseln, wieviel Arbeitszeit beim einzelnen Leistungsträger effektiv anfiel.”
“Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 A. 5.4.1 A. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 für das gerichtliche Verfahren einen Arbeitsaufwand seiner Verteidigung von insgesamt Fr. 22'410.50 (inkl. Kleinspesenpauschale von 1 % und MWST), bestehend aus rund 99 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (Anwaltstätigkeit) und Fr. 180.-- (für Mitarbeiterin «KB»), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfügung an die Strafkammer vom Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen A. anfangs Mai 2023 beträgt 64.6 Stunden. Die nach Rückzug geltend gemachten Arbeitszeit beläuft sich auf 34.3 Stunden. 5.4.2 Keine Entschädigung erfolgt für die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen (Positionen 22., 27.02., 09., 13., 31.03.2023, 26., 27.04.2024). Da in der Honorarnote jeweils mehrere Leistungsträger (z.B. rechtliche Abklärungen und Entwurf Einstellungsantrag) pro Position aufgelistet werden, lässt sich nicht exakt aufschlüsseln, wieviel Arbeitszeit beim einzelnen Leistungsträger effektiv anfiel.”
Die Spesen (Auslagen) werden nur bis zu den im BStKR vorgesehenen Höchstansätzen vergütet und innerhalb dieser Maximalbeträge anhand der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet.
“Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). In Ermangelung ausserordentlicher Umstände betragen die Stundenansätze für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- für Anwaltstätigkeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (statt vieler: Entscheide des Bundes—straf—gerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1 und SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 6.1). Die Spesen werden im Rahmen der Maximalbeträge gemäss BStKR aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Die Bestellung der amtlichen Verteidigung erfolgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den Lehrmeinungen grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung und umfasst im Allgemeinen frühere Aufwendungen nur aus guten Gründen, etwa wenn die beschuldigte Person bzw. ihre Wahlverteidigung das Gesuch wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht früher stellen konnte (Leitfaden «Amtliche Mandate» der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 4. Aufl., 1. Januar 2024; Urteile des Bundesgerichts 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2; 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 5; 1B_239/2021 vom 20. August 2021 E. 3; BGE 122 I 203 E. 2.d. und g.; 122 I 322 E. 3.b; 120 Ia 14 E. 3.f, vgl. Lieber, Züricher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 137 StPO N. 3 zur analogen Anwendung von Art. 119 Abs. 4 ZPO; OGZ vom 8. Juni 2013, PC120034 E. II.3.3 [von einer Rückwirkung ist restriktiv Gebrauch zu machen]; Verfügung der Strafkammer SN.2024.21 vom 3. Oktober 2024 S. 4).”
“August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).”
“1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 1 StPO), welcher im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Rechtsbeistands bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 2.2 Rechtsanwalt Peter Fertig weist in seiner dem Gericht eingereichten Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 17.3 Stunden à Fr. 230.–, die Reisezeit von 4.15 Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 125.– aus, ausmachend insgesamt Fr. 5'385.05 (inkl. MWST) (TPF pag. 2.551.13 ff.). Die Honorarnote gibt keinen Anlass zur Kritik. Die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Peter Fertig auszurichtende Entschädigung ist demnach in der beantragten Höhe festzusetzen. 2.3 Nachdem die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft im vorliegenden Verfahren von Anfang an nicht vorgelegen haben, verbleiben die diesbezüglichen Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang bei der Eidgenossenschaft. 3. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben. Der Einzelrichter verfügt: 1. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Privatklägers B. durch Rechtsanwalt Peter Fertig wird mit sofortiger Wirkung widerrufen. 2. Rechtsanwalt Peter Fertig wird von der Eidgenossenschaft mit Fr.”
Die notwendigen Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlich entstandenen Kosten vergütet.
“10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 A. 5.4.1 A. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 für das gerichtliche Verfahren einen Arbeitsaufwand seiner Verteidigung von insgesamt Fr. 22'410.50 (inkl. Kleinspesenpauschale von 1 % und MWST), bestehend aus rund 99 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (Anwaltstätigkeit) und Fr. 180.-- (für Mitarbeiterin «KB»), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfügung an die Strafkammer vom Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen A. anfangs Mai 2023 beträgt 64.6 Stunden. Die nach Rückzug geltend gemachten Arbeitszeit beläuft sich auf 34.3 Stunden. 5.4.2 Keine Entschädigung erfolgt für die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen (Positionen 22., 27.02., 09., 13., 31.03.2023, 26., 27.04.2024). Da in der Honorarnote jeweils mehrere Leistungsträger (z.”
“10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
“10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
Für die Bemessung der Entschädigung im Berufungsverfahren gelten dieselben Abrechnungs- und Bemessungskriterien wie im vorinstanzlichen Verfahren; Art. 13 BStKR ist dabei anzuwenden.
“Die Berufungsführerin hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung im Hinblick auf das Berufungsverfahren bilden dieselben Kriterien, welche für das vorinstanzliche Verfahren bestimmend sind (Art. 434 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO, Art. 10 BStKR, Art. 11 Abs. 1 BStKR, Art. 12 Abs. 1 BStKR, Art. 13 BStKR, Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG; vgl. oben E. II.2.3).”
Auslagen werden im Rahmen der im Reglement festgelegten Höchstsätze aufgrund der tatsächlich entstandenen Kosten vergütet. Soweit anwendbar, ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zu berücksichtigen.
“für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Auslagen hinzu, wobei die Beratungsleistung des Anwalts oder der Anwältin bei einer im Ausland wohnhaften Klientschaft von der Mehrwertsteuer befreit ist (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).”
Bei «besonderen Verhältnissen» kann statt der Vergütung der tatsächlichen Auslagen (Art. 13 Abs. 2 BStKR) ein Pauschalbetrag ausgerichtet werden. Die Rechtsprechung nennt insbesondere Reise‑ und Wartezeit als entsprechende Konstellation und weist wiederholt auf die Möglichkeit einer Pauschalvergütung als Ausnahme hin. Weiter wird in der Praxis anerkannt, dass Schwierigkeiten bei der exakten Aufschlüsselung – etwa wenn in der Kostennote mehrere Leistungsträger nicht trennbar aufgeführt sind – die Anwendung pauschaler Vergütungen relevant machen können.
“für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. Der von einem Verteidiger oder einer Verteidigerin betriebene Aufwand muss angemessen sein. Mithin hat sich der betriebene Aufwand in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f.).”
“200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
“Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
“Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 A. 5.4.1 A. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 für das gerichtliche Verfahren einen Arbeitsaufwand seiner Verteidigung von insgesamt Fr. 22'410.50 (inkl. Kleinspesenpauschale von 1 % und MWST), bestehend aus rund 99 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (Anwaltstätigkeit) und Fr. 180.-- (für Mitarbeiterin «KB»), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfügung an die Strafkammer vom Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen A. anfangs Mai 2023 beträgt 64.6 Stunden. Die nach Rückzug geltend gemachten Arbeitszeit beläuft sich auf 34.3 Stunden. 5.4.2 Keine Entschädigung erfolgt für die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen (Positionen 22., 27.02., 09., 13., 31.03.2023, 26., 27.04.2024). Da in der Honorarnote jeweils mehrere Leistungsträger (z.B. rechtliche Abklärungen und Entwurf Einstellungsantrag) pro Position aufgelistet werden, lässt sich nicht exakt aufschlüsseln, wieviel Arbeitszeit beim einzelnen Leistungsträger effektiv anfiel.”
“(Art. 12 Abs. 1 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer CHF”
“Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und der Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des BStGer SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des BGer 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
Pauschalbeträge werden nur ausnahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten gewährt. Liegen Belege vor und sind Auslagen ausgewiesen, erfolgt die Vergütung nach den tatsächlichen Kosten (im hier zitierten Entscheid wurde deshalb keine Pauschale angewendet).
“Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädi-gung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BStKR umfasst die Entschädigung das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.‒ für Arbeitszeit und Fr. 200.‒ für Reisezeit. Die Auslagen werden im reglementarischen Rahmen aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet, wobei ausnahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden kann (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 3.2.2 Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten. Weitere Entschädigungsansprüche wurden nicht geltend gemacht (TPF pag 2.721.1). Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi, weist in seiner Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 36.70 Stunden (ohne Hauptverhandlung) zu einem Stundenansatz von Fr. 230.‒, 8 Stunden Reisezeit zu einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ und Spesen von Fr. 200.90 aus (TPF pag. 2.721.35 ff.). Die Kostennote gibt keinen Anlass zur Beanstandung. Zum Honorar dazuzurechnen ist der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Umfang von 3 Stunden à Fr. 230.‒. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist die Entschädigung des Beschuldigten aufgerundet auf Fr. 11'775.‒ festzulegen. Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.”
Telefonspesen nach Art. 13 BStKR sind nur im Umfang tatsächlicher, notwendiger und verhältnismässiger Aufwendungen zu vergüten. Abklärungen und der Austausch mit anderen Rechtsanwältinnen und -anwälten gelten grundsätzlich nicht als erstattungsfähige Auslagen; Telefonkosten sind daher nur dann zu entschädigen, wenn das Gespräch der Wahrung der Rechte des Beschuldigten dient und als notwendig und verhältnismässig erscheint.
“Entschädigung der amtlichen Verteidigung 7.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). In Ermangelung ausserordentlicher Umstände betragen die Stundenansätze für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- für Anwaltstätigkeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (statt vieler: Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1 und SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 6.1). Die Spesen werden im Rahmen der Maximalbeträge gemäss BStKR aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 7.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A. 7.2.1 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A., Rechtsanwältin Völlmin, macht in ihrer Honorarnote für das Jahr 2022 Aufwendungen im Umfang von Fr. 5'655.62 geltend, bestehend aus 17.6 Stunden Arbeitszeit zu einem Stundenansatz von Fr. 230.--, 5.8 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-- und Spesen in Höhe von Fr. 46.60 (TPF pag. 13.721.096). Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen, mit folgender Ausnahme, angemessen: Zu entschädigen sind Aufwendungen, die der Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren dienen, soweit sie notwendig und verhältnismässig sind. Nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen sind dabei insbesondere Abklärungen und der Austausch mit anderen Rechtsanwälten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013 E. 6.4; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.32 vom 25. März 2019 E. 6.5). Dementsprechend ist die Position «Telefonat mit RA Voegtlin» vom 17.”
In dem entschiedenen Fall wurden in Rechnung gestellte Kopien, die offenbar grösstenteils dem Beschuldigten dienten und diesem auch elektronisch hätten zugesandt werden können, gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR mit 20 Rp. (statt den geltend gemachten 50 Rp.) berücksichtigt und die Auslagen entsprechend gekürzt.
“--, 1.8 Stunden Reisezeit zu Fr. 200.--, 6.7 Stunden Arbeits- und Reisezeit für die Arbeit seines Praktikanten zu je Fr. 100.-- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 112.50, davon Fr. 12.50 für 25 Kopien, total Fr. 5'144.30 (inkl. MWST) geltend (TPF pag. 13.721.189 f.; 13.721.195). Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen – mit nachgenannten Korrekturen − angemessen: Abklärungen und der Austausch mit anderen Rechtsanwälten sind nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013 E. 6.4; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.32 vom 25. März 2019 E. 6.5). Entsprechend ist das Telefonat mit Rechtsanwältin Völlmin, Verteidigerin des Beschuldigten A., am 17. November 2022 von 0.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- nicht zu entschädigen. Zudem sind die in Rechnung gestellten Kopien, die offenbar grösstenteils zuhanden des Beschuldigten angefertigt wurden und diesem auch hätten elektronisch zugesandt werden können, gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR mit 20 Rp. (statt den geltend gemachten 50 Rp.) zu berücksichtigen und die Auslagen somit um Fr. 7.50 zu kürzen. Im Ergebnis resultiert demnach für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung von B. für das Jahr 2022 ein Betrag von Fr. 5'061.90 (inkl. MWST). 7.3.2 Für das Jahr 2023 macht der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Voegtlin in seiner Kostennote ein Honorar von Fr. 13'953.05 (inkl. MWST) geltend, bestehend aus einem Aufwand von 52.7 Stunden Arbeitszeit zu einem Stundenansatz von Fr. 230.--, 3.5 Sunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 134.50, davon Fr. 63.-- für Kopie zu je 50 Rp., zzgl. 7.7 % MWST (TPF pag. 13.721.190 ff.; 13.721.195). Die beantragte Entschädigung erscheint mit folgenden Ausnahmen gerechtfertigt: Nicht zu entschädigen sind Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Verfahren dienen, darunter fällt insbesondere eine intensive Betreuung der Angehörigen der beschuldigten Person, ebenso Abklärungen und der Austausch mit anderen Anwälten.”
“--, 1.8 Stunden Reisezeit zu Fr. 200.--, 6.7 Stunden Arbeits- und Reisezeit für die Arbeit seines Praktikanten zu je Fr. 100.-- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 112.50, davon Fr. 12.50 für 25 Kopien, total Fr. 5'144.30 (inkl. MWST) geltend (TPF pag. 13.721.189 f.; 13.721.195). Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen – mit nachgenannten Korrekturen − angemessen: Abklärungen und der Austausch mit anderen Rechtsanwälten sind nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013 E. 6.4; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.32 vom 25. März 2019 E. 6.5). Entsprechend ist das Telefonat mit Rechtsanwältin Völlmin, Verteidigerin des Beschuldigten A., am 17. November 2022 von 0.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- nicht zu entschädigen. Zudem sind die in Rechnung gestellten Kopien, die offenbar grösstenteils zuhanden des Beschuldigten angefertigt wurden und diesem auch hätten elektronisch zugesandt werden können, gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR mit 20 Rp. (statt den geltend gemachten 50 Rp.) zu berücksichtigen und die Auslagen somit um Fr. 7.50 zu kürzen. Im Ergebnis resultiert demnach für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung von B. für das Jahr 2022 ein Betrag von Fr. 5'061.90 (inkl. MWST). 7.3.2 Für das Jahr 2023 macht der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Voegtlin in seiner Kostennote ein Honorar von Fr. 13'953.05 (inkl. MWST) geltend, bestehend aus einem Aufwand von 52.7 Stunden Arbeitszeit zu einem Stundenansatz von Fr. 230.--, 3.5 Sunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 134.50, davon Fr. 63.-- für Kopie zu je 50 Rp., zzgl. 7.7 % MWST (TPF pag. 13.721.190 ff.; 13.721.195). Die beantragte Entschädigung erscheint mit folgenden Ausnahmen gerechtfertigt: Nicht zu entschädigen sind Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Verfahren dienen, darunter fällt insbesondere eine intensive Betreuung der Angehörigen der beschuldigten Person, ebenso Abklärungen und der Austausch mit anderen Anwälten.”
Auslagen (z. B. Reise-, Verpflegungs‑ und Unterkunftskosten sowie Porti und Telefonspesen) werden aufgrund der tatsächlich angefallenen Kosten vergütet; die Erstattung erfolgt jedoch nur bis zu den im BStKR vorgesehenen Höchstsätzen.
“Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
“1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 1 StPO), welcher im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Rechtsbeistands bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 2.2 Rechtsanwalt Peter Fertig weist in seiner dem Gericht eingereichten Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 17.3 Stunden à Fr. 230.–, die Reisezeit von 4.15 Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 125.– aus, ausmachend insgesamt Fr. 5'385.05 (inkl. MWST) (TPF pag. 2.551.13 ff.). Die Honorarnote gibt keinen Anlass zur Kritik. Die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Peter Fertig auszurichtende Entschädigung ist demnach in der beantragten Höhe festzusetzen. 2.3 Nachdem die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft im vorliegenden Verfahren von Anfang an nicht vorgelegen haben, verbleiben die diesbezüglichen Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang bei der Eidgenossenschaft. 3. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben. Der Einzelrichter verfügt: 1. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Privatklägers B. durch Rechtsanwalt Peter Fertig wird mit sofortiger Wirkung widerrufen. 2. Rechtsanwalt Peter Fertig wird von der Eidgenossenschaft mit Fr.”
“Eine Auferlegung der Verfahrenskosten käme mithin einer verfassungs- und EMRK-widrigen Verdachtsstrafe gleich. Im Ergebnis sind die Verfahrenskosten vollumfänglich durch die Staatskasse zu übernehmen. 6. Entschädigung für die Verteidigung 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschuldigte vom Staate für die Anwendungen in Zusammenhang mit ihrer Verteidigung zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 6.2 Die Entschädigung der Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d. h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 6.3 Mit Vollmacht vom 12. Januar 2023 beauftragte die Beschuldigte Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Knodel mit der Wahrung ihrer Interessen (Verfahrensakten SK.2023.10 TPF pag. 31.100.018). 6.4 Die Verteidigerin der Beschuldigten macht mit Kostennote vom 11.”
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