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Art. 22 Abs. 3 BStKR führt dazu, dass das Reglement des Bundesstrafgerichts auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren für die Berechnung und Festsetzung der Gerichtsgebühr angewendet wird. Bei der Festsetzung der Gebühr können vorinstanzliche Umstände (z. B. Gehörsverletzungen) zu einer Reduktion führen; geleistete Kostenvorschüsse sind bei der Verrechnung zu berücksichtigen.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.--festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung sind nicht gegeben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; TPF 2008 172 E. 7.2). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist der vorinstanzlichen Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin Rechnung zu tragen was zu einer Reduktion der Gebühr führt. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- (act. 3 und 4). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
Art. 22 Abs. 3 BStKR findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits hängige Verfahren Anwendung; dies kann zur Folge haben, dass geleistete Kostenvorschüsse zurückerstattet werden oder die Gerichtsgebühren nach dem Reglement zu berechnen sind.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung sind nicht gegeben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; TPF 2008 172 E. 7.2). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist der vorinstanzlichen Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin Rechnung zu tragen was zu einer Reduktion der Gebühr führt. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- (act. 3 und 4). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder Beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben ist. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.”
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