Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
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Die Gebühr bemisst sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand. In der Praxis wird für die einzelnen Verfahrensstufen ein Gebührenrahmen von Fr. 200.– bis Fr. 100'000.– angewandt.
“Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im StBOG beziehungsweise im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) getan. Laut Art. 73 Abs. 1 StBOG regelt das Bundesstrafgericht durch Reglement die Berechnung der Verfahrenskosten (lit. a), die Gebühren (lit. b), die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (lit. c). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 BStKR). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6-7bis BStKR).”
“Verfahrenskosten 6.1 6.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird, ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.1.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). Im Vorverfahren beträgt die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- und für die Untersuchung im Falle einer Anklageerhebung Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR). Im Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. b BStKR). 6.2 Die Bundesanwaltschaft beziffert die auferlegbaren Verfahrenskosten des Vorverfahrens insgesamt mit Fr. 88'293.15 (recte: 86'255.45; Gebühr: Fr.44'640.-- [recte: Fr. 43'640.--]; Auslagen: 42'615.45 zzgl. Fr. 1'037.10 für seit der Anklageerhebung eingegangener Rechnungen bezüglich Lagerkosten [TPF pag. 13.721.049]), bestehend aus Kosten betr.”
“Die Kosten der Verwaltung (inkl. Anklageerhebung) betragen demnach, wie beantragt, Fr. 3'190.– pro beschuldigte Person. 5.2 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich – vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR) – nach Art. 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im BStKR getan. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 BStKR). Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vor dem Einzelgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.– bis 50'000.– (Art. 7 lit. a BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 BStKR). Gestützt darauf wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festgesetzt; sie wird den Beschuldigten je zur Hälfte zugeordnet. 5.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Verwaltung können im Urteil gleich verlegt werden wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Art. 97 Abs. 2 VStrR). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschuldigten die Verfahrenskosten von je Fr. 4'190.– zu tragen. 6. Entschädigungen 6.1 Die verurteilten Beschuldigten haben keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einzelrichterin erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG (jeweils in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom 11. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017.”
Die Bundesanwaltschaft macht in den angeführten Fällen konkrete Gebühren geltend (z. B. Fr. 44'640.-- bzw. Fr. 28'000.--) und beurteilt sie als im gesetzlichen Gebührenrahmen liegend.
“Verfahrenskosten 6.1 6.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird, ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.1.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). Im Vorverfahren beträgt die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- und für die Untersuchung im Falle einer Anklageerhebung Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR). Im Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. b BStKR). 6.2 Die Bundesanwaltschaft beziffert die auferlegbaren Verfahrenskosten des Vorverfahrens insgesamt mit Fr. 88'293.15 (recte: 86'255.45; Gebühr: Fr.44'640.-- [recte: Fr. 43'640.--]; Auslagen: 42'615.45 zzgl. Fr. 1'037.10 für seit der Anklageerhebung eingegangener Rechnungen bezüglich Lagerkosten [TPF pag. 13.721.049]), bestehend aus Kosten betr.”
“Die Frage der Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten stellt sich erst nach 20 Jahren nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe. Deren Beurteilung ist demnach verfrüht und der Antrag demzufolge obsolet. 11. Verfahrenskosten 11.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 11.2 11.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 28'000.-- geltend (BA Rubrik 24; SK pag. 14.100.23). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemessen. Weiter beantragt die Bundesanwaltschaft die Verlegung eines in gerichtlich zu bestimmenden Anteils der Auslagen in Höhe von Fr. 525'919.40 zu Lasten des Beschuldigten (SK pag. 14.100.23). Die Auslagen sind ausgewiesen, indes handelt es sich dabei zu einem grossen Teil um solche, die dem Beschuldigten nicht auferlegbar sind, wie insbesondere Dolmetscherkosten, Gesundheitskosten, Hafttransportkosten sowie Kosten der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Vollzugs (vgl.”
Auf die Erhebung der Gerichtsgebühr ist zu verzichten (Art. 5 BStKR).
Die Praxis berücksichtigt die vom Bund vorausbezahlten Auslagen. Bestimmte Auslagen — namentlich Dolmetscherkosten, Gesundheitskosten, Hafttransportkosten sowie Kosten der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Vollzugs — sind dem Beschuldigten nicht auferlegbar und werden insoweit nicht zu seinen Lasten gelegt.
“Die Frage der Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten stellt sich erst nach 20 Jahren nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe. Deren Beurteilung ist demnach verfrüht und der Antrag demzufolge obsolet. 11. Verfahrenskosten 11.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 11.2 11.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 28'000.-- geltend (BA Rubrik 24; SK pag. 14.100.23). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemessen. Weiter beantragt die Bundesanwaltschaft die Verlegung eines in gerichtlich zu bestimmenden Anteils der Auslagen in Höhe von Fr. 525'919.40 zu Lasten des Beschuldigten (SK pag. 14.100.23). Die Auslagen sind ausgewiesen, indes handelt es sich dabei zu einem grossen Teil um solche, die dem Beschuldigten nicht auferlegbar sind, wie insbesondere Dolmetscherkosten, Gesundheitskosten, Hafttransportkosten sowie Kosten der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Vollzugs (vgl.”
“Deren Beurteilung ist demnach verfrüht. Entsprechend wird die erforderliche Zustimmung zu gegebener Zeit einzuholen sein. 7. Verfahrenskosten 7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 7.3 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 7'000.– geltend (BA pag. 24.01.0007). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemessen. Die übrigen Kosten (Dolmetscheraufträge, Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Schutzmassnahmen zugunsten einer übersetzenden Person) sind nicht auferlegbar und werden von der Bundesanwaltschaft zu Recht nicht in Rechnung gestellt. Die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt (Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR). Die Dolmetscherkosten des Gerichts von insgesamt Fr. 2'010.00 (TPF pag. 5.”
Bei der Bemessung der Gebühr nach Art. 5 BStKR können sich konkrete Verhaltensweisen der Parteien, etwa vorsätzliche Falschangaben oder die Verletzung vertraglicher Informations‑ und Aufklärungspflichten, auf die Beurteilung des «Vorgehens der Parteien» und damit auf die Gebührhöhen auswirken. Soweit solche Handlungen rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben, ist dies auch im Rahmen der Kostenfolgen relevant.
“Mit ihren Falschangaben zum wirtschaftlichen Hintergrund der fraglichen Gelder habe die Beschuldigte die Bank F. AG absichtlich getäuscht (Art. 28 OR). Sie habe vertragliche Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber der Bank F. AG verletzt und habe somit rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. 5.2 Rechtliches 5.2.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 5.2.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 5.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich.”
“Mit ihren Falschangaben zum wirtschaftlichen Hintergrund der fraglichen Gelder habe die Beschuldigte die Bank F. AG absichtlich getäuscht (Art. 28 OR). Sie habe vertragliche Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber der Bank F. AG verletzt und habe somit rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. 5.2 Rechtliches 5.2.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 5.2.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 5.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich.”
Bei der Festsetzung der Gebühr kann die Vorgehensweise der Parteien, namentlich ihr verschuldensbezogenes Verhalten, berücksichtigt werden. Eine vollständige oder teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten bei Freispruch oder Einstellung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfassungsrechtlich begrenzt, soweit der Kostenentscheid der beschuldigten Person faktisch ein strafrechtliches Verschulden vorwirft.
“Mit ihren Falschangaben zum wirtschaftlichen Hintergrund der fraglichen Gelder habe die Beschuldigte die Bank F. AG absichtlich getäuscht (Art. 28 OR). Sie habe vertragliche Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber der Bank F. AG verletzt und habe somit rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. 5.2 Rechtliches 5.2.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 5.2.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 5.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich.”
Der Kanzleiaufwand ist eines der in Art. 5 BStKR genannten Abwägungskriterien und fliesst bei der Bemessung der Gebühr mit ein. Praktisch werden die Gebühren innerhalb des im Reglement vorgesehenen Frankenrahmens festgesetzt und in konkreten Beträgen angegeben.
“Die Frage der Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten stellt sich erst nach 20 Jahren nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe. Deren Beurteilung ist demnach verfrüht und der Antrag demzufolge obsolet. 11. Verfahrenskosten 11.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 11.2 11.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 28'000.-- geltend (BA Rubrik 24; SK pag. 14.100.23). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemessen. Weiter beantragt die Bundesanwaltschaft die Verlegung eines in gerichtlich zu bestimmenden Anteils der Auslagen in Höhe von Fr. 525'919.40 zu Lasten des Beschuldigten (SK pag. 14.100.23). Die Auslagen sind ausgewiesen, indes handelt es sich dabei zu einem grossen Teil um solche, die dem Beschuldigten nicht auferlegbar sind, wie insbesondere Dolmetscherkosten, Gesundheitskosten, Hafttransportkosten sowie Kosten der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Vollzugs (vgl.”
“Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im StBOG beziehungsweise im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) getan. Laut Art. 73 Abs. 1 StBOG regelt das Bundesstrafgericht durch Reglement die Berechnung der Verfahrenskosten (lit. a), die Gebühren (lit. b), die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (lit. c). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 BStKR). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6-7bis BStKR).”
“Verfahrenskosten 6.1 6.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird, ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.1.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). Im Vorverfahren beträgt die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- und für die Untersuchung im Falle einer Anklageerhebung Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR). Im Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. b BStKR). 6.2 Die Bundesanwaltschaft beziffert die auferlegbaren Verfahrenskosten des Vorverfahrens insgesamt mit Fr. 88'293.15 (recte: 86'255.45; Gebühr: Fr.44'640.-- [recte: Fr. 43'640.--]; Auslagen: 42'615.45 zzgl. Fr. 1'037.10 für seit der Anklageerhebung eingegangener Rechnungen bezüglich Lagerkosten [TPF pag. 13.721.049]), bestehend aus Kosten betr.”
Bei geringer Bedeutung oder geringem Aufwand werden eher die unteren Gebührenspannen herangezogen; konkrete Umstände wie der tatsächliche Aufwand und die finanzielle Lage der Beteiligten können zu niedrigen Festsetzungen führen (vgl. etwa Festsetzung auf Fr. 300.– und hälftige Zuweisung).
“Verfahrenskosten 6.1 6.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird, ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.1.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). Im Vorverfahren beträgt die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- und für die Untersuchung im Falle einer Anklageerhebung Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR). Im Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. b BStKR). 6.2 Die Bundesanwaltschaft beziffert die auferlegbaren Verfahrenskosten des Vorverfahrens insgesamt mit Fr. 88'293.15 (recte: 86'255.45; Gebühr: Fr.44'640.-- [recte: Fr. 43'640.--]; Auslagen: 42'615.45 zzgl. Fr. 1'037.10 für seit der Anklageerhebung eingegangener Rechnungen bezüglich Lagerkosten [TPF pag. 13.721.049]), bestehend aus Kosten betr.”
“Oktober 2020 von der Verfahrensleitung explizit nochmals auf den Termin der Urteilseröffnung vom 27. Oktober 2020, 15:00 Uhr, hingewiesen (vgl. vorne lit. B). Gleichwohl haben A. und B. ihrer Vorladung, ohne Angabe und Beleg eines Verhinderungsgrunds, keine Folge geleistet (vgl. vorne lit. B). 3. Nach dem Gesagten waren A. und B. an der mündlichen Urteilseröffnung unentschuldigt säumig und haben damit eine verfahrensleitende Anordnung missachtet. Die Voraussetzungen für eine Disziplinarmassnahme gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO sind damit erfüllt. In Berücksichtigung der Schwere der Missachtung, des verursachten Aufwandes und der finanziellen Verhältnisse sind A. und B. gemäss Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO je mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-- zu sanktionieren. 4. Für Entscheide der Verfahrensleitung ist der Gebührenrahmen des Einzelgerichts anwendbar; dieser beträgt Fr. 200.-- bis Fr. 5'000.-- (Art. 73 StBOG und Art. 7 lit. a BStKR). Aufgrund des Aufwandes und der finanziellen Situation von A. und B. ist die Gebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 5 BStKR). Die Verfahrenskosten sind A. und B. aufzuerlegen, da sie diese durch ihre Säumnis verursacht haben (Art. 417 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO). Da jeder von ihnen den Aufwand in gleichem Masse verursacht hat, ist eine hälftige Teilung gerecht. A. und B. haben somit je Fr. 150.-- der Verfahrenskosten zu tragen. 5. Ordnungsbussen nach Art. 64 StPO liegen Verstösse sui generis zugrunde. Auf Ordnungsbussen sind daher die Regeln des StGB zur Übertretungsbusse nicht anwendbar. Entsprechend kann die als Disziplinarmassnahme ausgesprochene Ordnungsbusse bei Nichtbezahlung nicht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden. Sie ist auf dem betreibungsrechtlichen Weg durchzusetzen (Jent, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 64 StPO N 6; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers et al [Hrsg.], StPO Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 64 StPO N 1). Die Vorsitzende verfügt: 1. A. wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-- bestraft (Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO). 2. B.”
Die finanzielle Situation der Verfahrensbeteiligten ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen und kann zu einer erheblichen Herabsetzung der Gebühr führen; so wurden in entschiedenen Fällen Gebühren etwa auf Fr. 1'500 bzw. Fr. 300 festgesetzt.
“ist in Analogie zur Gebührenerhebung durch die Bundesanwaltschaft im Falle eines Strafbefehls zu betrachten (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR). Daher wird die Gebühr für das Vorverfahren (Fr. 2'880.--) in sinngemässer Anwendung von Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR (Fr. 1'120.-- für die Anklageerhebung) auf insgesamt Fr. 4'000.-- festgelegt. Die Spesen für die Vertretung der Anklage sind in dieser Gebühr enthalten (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2011.6 vom 22. Juli 2011 E. 10.3). Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Einzelgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). In Berücksichtigung dessen, namentlich der finanziellen Situation des Beschuldigten, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgelegt. Die auferlegbaren Auslagen des Gerichts betragen Fr.”
“Oktober 2020 von der Verfahrensleitung explizit nochmals auf den Termin der Urteilseröffnung vom 27. Oktober 2020, 15:00 Uhr, hingewiesen (vgl. vorne lit. B). Gleichwohl haben A. und B. ihrer Vorladung, ohne Angabe und Beleg eines Verhinderungsgrunds, keine Folge geleistet (vgl. vorne lit. B). 3. Nach dem Gesagten waren A. und B. an der mündlichen Urteilseröffnung unentschuldigt säumig und haben damit eine verfahrensleitende Anordnung missachtet. Die Voraussetzungen für eine Disziplinarmassnahme gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO sind damit erfüllt. In Berücksichtigung der Schwere der Missachtung, des verursachten Aufwandes und der finanziellen Verhältnisse sind A. und B. gemäss Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO je mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-- zu sanktionieren. 4. Für Entscheide der Verfahrensleitung ist der Gebührenrahmen des Einzelgerichts anwendbar; dieser beträgt Fr. 200.-- bis Fr. 5'000.-- (Art. 73 StBOG und Art. 7 lit. a BStKR). Aufgrund des Aufwandes und der finanziellen Situation von A. und B. ist die Gebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 5 BStKR). Die Verfahrenskosten sind A. und B. aufzuerlegen, da sie diese durch ihre Säumnis verursacht haben (Art. 417 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO). Da jeder von ihnen den Aufwand in gleichem Masse verursacht hat, ist eine hälftige Teilung gerecht. A. und B. haben somit je Fr. 150.-- der Verfahrenskosten zu tragen. 5. Ordnungsbussen nach Art. 64 StPO liegen Verstösse sui generis zugrunde. Auf Ordnungsbussen sind daher die Regeln des StGB zur Übertretungsbusse nicht anwendbar. Entsprechend kann die als Disziplinarmassnahme ausgesprochene Ordnungsbusse bei Nichtbezahlung nicht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden. Sie ist auf dem betreibungsrechtlichen Weg durchzusetzen (Jent, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 64 StPO N 6; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers et al [Hrsg.], StPO Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 64 StPO N 1). Die Vorsitzende verfügt: 1. A. wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-- bestraft (Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO). 2. B.”
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