(Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bisund 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
SR 312.0 ↩
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In der Praxis werden für Beschwerdeverfahren regelmässig Gerichtsgebühren im unteren bis mittleren vierstelligen Bereich festgesetzt (vgl. Festsetzungen auf Fr. 2'000.– und Fr. 3'000.– in den zitierten Entscheiden). Soweit die Beschwerde in der Sache keine konkreten Rügen enthält, wurde eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– als nicht zu beanstanden angesehen.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Kostenpunkt, welchen die Beschwerdeführerin als willkürlich, unverhältnismässig und gegen Treu und Glauben verstossend beanstandet. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufgrund ihres Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) und setzte die Höhe der Gerichtskosten gemäss Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR fest. Danach können für das Beschwerdeverfahren Gebühren von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben werden. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rügen nicht weiter. Sie vermag daher mit Blick auf den für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer anzuwendenden Gebührenrahmen nicht aufzuzeigen, inwiefern die ihr auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- rechtswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Somit kann offen bleiben, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
Im Beschwerdeverfahren kann die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 8 BStKR auf Fr. 2'000.-- festgesetzt werden; bereits geleistete Kostenvorschüsse sind anzurechnen.
“Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 73 StBOG und Art. 8 BStKR auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 73 StBOG und Art. 8 BStKR auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
Die Gerichtsgebühr wird im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 BStKR konkret auf einen Betrag innerhalb des gesetzlichen Rahmens festgesetzt; in der Praxis wurden beispielsweise Gerichtsgebühren von Fr. 500.–, Fr. 700.–, Fr. 2'000.– und Fr. 3'000.– festgelegt.
“In Anwendung von Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin 5/6 der Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten sind ihr demnach im Umfang von Fr. 415.– aufzuerlegen. Dem Kanton Aargau sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).”
“Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss einen Teil der Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 700.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR). Demnach erkennt der Einzelrichter:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
In BE.2023.12 wurde die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BStKR auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.
“Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
In den vorliegenden Entscheiden wurde die Gerichtsgebühr auf Fr. 500 bzw. Fr. 700 festgesetzt.
“In Anwendung von Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin 5/6 der Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten sind ihr demnach im Umfang von Fr. 415.– aufzuerlegen. Dem Kanton Aargau sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).”
In der zitierten Rechtsprechung wurde bei einem Rückzug nach Abschluss des Schriftenwechsels die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.-- festgesetzt; geleistete Kostenvorschüsse sind entsprechend zu verrechnen.
“Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführer mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen. Demzufolge sind den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Rückzug des Rechthilfeersuchens erfolgte nach Abschluss des Schriftenwechsels. Demzufolge ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführer mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen. Demzufolge sind den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Rückzug des Rechthilfeersuchens erfolgte nach Abschluss des Schriftenwechsels. Demzufolge ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführer mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen. Demzufolge sind den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Rückzug des Rechthilfeersuchens erfolgte nach Abschluss des Schriftenwechsels. Demzufolge ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
Nach der in RR.2022.233 (E. 8) gewiesenen Praxis kann die Gerichtsgebühr im Rahmen von Art. 8 Abs. 3 BStKR unter den gegebenen Umständen auf Fr. 5'000.-- angesetzt werden; ein bereits geleisteter Kostenvorschuss ist darauf anzurechnen.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis lit. a und Abs. 5 VwVG sowie Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Unter allen relevanten Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis lit. a und Abs. 5 VwVG sowie Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Unter allen relevanten Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
In der zitierten Entscheidung (BP.2021.46 / BV.2021.26) wurde bei einer als aussichtslos erachteten Beschwerde die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000 festgesetzt.
“616); gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1); - die Beschwerde sich nach dem oben Ausgeführten als aussichtslos erwies, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege BP.2021.46 un—besehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin aufgrund der Auslosigkeit der vorliegenden Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV); - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3); - die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
Bei Rückzug des Begehrens oder fehlendem Interesse am Vollzug kann die Gerichtsgebühr nach Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR erhöht werden; in der Praxis wurde sie in einem Fall auf Fr. 10'000.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (vgl. RR.2024.29).
“Aufgrund des Ergebnisses der summarischen Prüfung der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Rückzug des Rechthilfeersuchens bzw. das fehlende Interesse der ersuchenden Behörde am Vollzug des hier gegenständlichen Ersuchens erfolgte bzw. stand mit Sicherheit nach Abschluss des mehrfach durchgeführten Schriftenwechsels fest. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Zwischenverfügungen ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 10'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis lit. b und 5 VwVG), unter Verrechnung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
Zieht der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück, gilt er grundsätzlich als unterliegende Partei und kann zur Tragung von Gerichtskosten verpflichtet werden; für die Bemessung der Gerichtsgebühr ist Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR anzuwenden.
“Januar 2025 erheben liess, dessen Aufhebung und die unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft beantragte sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchte (act. 1, S. 2); - das BJ mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 3, S. 1); - RA Regli mit Eingabe vom 12. Februar 2025 dem Gericht mitteilte, dass er namens und im Auftrag von A. die Beschwerde vom 3. Februar 2025 zurückziehe (act. 4); - dementsprechend das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde samt aller damit gestellten Anträge als erledigt abzuschreiben ist; - der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat; - für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; - unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 400.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
Wurde die Gebühr im zulässigen Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 50'000.– festgesetzt und legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die konkrete Gebührenhöhe rechtswidrig sein soll, erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. In diesem Fall kann die Beschwerde (wie in der zitierten Rechtsprechung) im vereinfachten Verfahren nicht zur Sache eingetreten werden.
“Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Kostenpunkt, welchen die Beschwerdeführerin als willkürlich, unverhältnismässig und gegen Treu und Glauben verstossend beanstandet. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufgrund ihres Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) und setzte die Höhe der Gerichtskosten gemäss Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR fest. Danach können für das Beschwerdeverfahren Gebühren von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben werden. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rügen nicht weiter. Sie vermag daher mit Blick auf den für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer anzuwendenden Gebührenrahmen nicht aufzuzeigen, inwiefern die ihr auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- rechtswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Somit kann offen bleiben, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.”
Bei Rückzug der Beschwerde kann gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR eine reduzierte Gerichtsgebühr festgesetzt werden. Im vorliegenden Entscheid wurde die Gebühr unter Verweis auf diese Bestimmung auf Fr. 400.– festgelegt.
“Januar 2025 erheben liess, dessen Aufhebung und die unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft beantragte sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchte (act. 1, S. 2); - das BJ mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 3, S. 1); - RA Regli mit Eingabe vom 12. Februar 2025 dem Gericht mitteilte, dass er namens und im Auftrag von A. die Beschwerde vom 3. Februar 2025 zurückziehe (act. 4); - dementsprechend das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde samt aller damit gestellten Anträge als erledigt abzuschreiben ist; - der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat; - für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; - unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 400.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Januar 2025 erheben liess, dessen Aufhebung und die unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft beantragte sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchte (act. 1, S. 2); - das BJ mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 3, S. 1); - RA Regli mit Eingabe vom 12. Februar 2025 dem Gericht mitteilte, dass er namens und im Auftrag von A. die Beschwerde vom 3. Februar 2025 zurückziehe (act. 4); - dementsprechend das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde samt aller damit gestellten Anträge als erledigt abzuschreiben ist; - der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat; - für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; - unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 400.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
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