(Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG) In Fällen, in denen die Berufungskammer entscheidet, betragen die Gerichtsgebühren 200–100 000 Franken.
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Die Gerichtsgebühren können innerhalb der gesetzlichen Bandbreite konkret festgesetzt werden; in einem entschiedenen Fall wurde die Gebühr auf Fr. 2'500 festgesetzt.
“Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'500.00 festgesetzt (Art. 73 Abs. 3 lit. c StBOG und Art. 7bis BStKR). Hinzu kommen die Auslagen für die Entschädigung des Zeugen von Fr.”
Im vorliegenden Entscheid wurde dem Unterliegenden eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.– auferlegt; die Kostenfestsetzung erfolgt gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR.
“003) mangels Sachbezogenheit schliesslich von Vornherein nicht geeignet sind, die angefochtenen Beschlüsse als revisionsbedürftig auszuweisen; - der Gesuchsteller insgesamt nicht rechtsgenüglich darlegt und erst recht nicht belegt, dass in Bezug auf die angefochtenen Beschlüsse einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe erfüllt sei, weshalb sein Revisionsbegehren auch in der Sache selbst offensichtlich unbegründet ist; - die Berufungskammer auf ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht eintritt und auf eine Einladung der Beschwerdegegnerin zu einer schriftlichen Stellungnahme verzichten kann (Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 e contrario StPO); - die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO); - die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.– (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR) dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen sind; - für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, und zwar dem Gesuchsteller nicht, weil er unterliegt, und auch der nicht zu einer Vernehmlassung eingeladenen Gesuchsgegnerin nicht, weil ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 429 StPO analog). Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 25. Oktober 2020 gegen die Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.216, BB.2020.217 und BB.2020.221 je vom 22. Oktober 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Gesuchstellers vom 25. Oktober 2020 (Gerichtsurkunde) - A.”
“003) mangels Sachbezogenheit schliesslich von Vornherein nicht geeignet sind, die angefochtenen Beschlüsse als revisionsbedürftig auszuweisen; - der Gesuchsteller insgesamt nicht rechtsgenüglich darlegt und erst recht nicht belegt, dass in Bezug auf die angefochtenen Beschlüsse einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe erfüllt sei, weshalb sein Revisionsbegehren auch in der Sache selbst offensichtlich unbegründet ist; - die Berufungskammer auf ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht eintritt und auf eine Einladung der Beschwerdegegnerin zu einer schriftlichen Stellungnahme verzichten kann (Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 e contrario StPO); - die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO); - die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.– (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR) dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen sind; - für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, und zwar dem Gesuchsteller nicht, weil er unterliegt, und auch der nicht zu einer Vernehmlassung eingeladenen Gesuchsgegnerin nicht, weil ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 429 StPO analog). Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 25. Oktober 2020 gegen die Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.216, BB.2020.217 und BB.2020.221 je vom 22. Oktober 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Gesuchstellers vom 25. Oktober 2020 (Gerichtsurkunde) - A.”
“003) mangels Sachbezogenheit schliesslich von Vornherein nicht geeignet sind, die angefochtenen Beschlüsse als revisionsbedürftig auszuweisen; - der Gesuchsteller insgesamt nicht rechtsgenüglich darlegt und erst recht nicht belegt, dass in Bezug auf die angefochtenen Beschlüsse einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe erfüllt sei, weshalb sein Revisionsbegehren auch in der Sache selbst offensichtlich unbegründet ist; - die Berufungskammer auf ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht eintritt und auf eine Einladung der Beschwerdegegnerin zu einer schriftlichen Stellungnahme verzichten kann (Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 e contrario StPO); - die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO); - die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.– (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR) dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen sind; - für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, und zwar dem Gesuchsteller nicht, weil er unterliegt, und auch der nicht zu einer Vernehmlassung eingeladenen Gesuchsgegnerin nicht, weil ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 429 StPO analog). Die Berufungskammer beschliesst:”
Die Gerichtsgebühr nach Art. 7bis BStKR kann im Einzelfall konkret festgesetzt werden. In den vorliegenden Entscheidungen wurde die Gebühr auf Fr. 4'000.– (Berufungssache; CA.2019.31) bzw. auf Fr. 300.– (Revisions-/Berufungsverfahren; CR.2020.31) festgelegt.
“Gerichtsgebühr Die Berufungsführerin dringt mit ihren Begehren in der Hauptsache durch. Die Gerichtsgebühr wird i.S.v. Art. 7bis BStKR auf Fr. 4'000.00 festgelegt und geht gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO zulasten der Staatskasse.”
“003) mangels Sachbezogenheit schliesslich von Vornherein nicht geeignet sind, die angefochtenen Beschlüsse als revisionsbedürftig auszuweisen; - der Gesuchsteller insgesamt nicht rechtsgenüglich darlegt und erst recht nicht belegt, dass in Bezug auf die angefochtenen Beschlüsse einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe erfüllt sei, weshalb sein Revisionsbegehren auch in der Sache selbst offensichtlich unbegründet ist; - die Berufungskammer auf ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht eintritt und auf eine Einladung der Beschwerdegegnerin zu einer schriftlichen Stellungnahme verzichten kann (Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 e contrario StPO); - die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO); - die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.– (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR) dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen sind; - für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, und zwar dem Gesuchsteller nicht, weil er unterliegt, und auch der nicht zu einer Vernehmlassung eingeladenen Gesuchsgegnerin nicht, weil ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 429 StPO analog). Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 25. Oktober 2020 gegen die Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.216, BB.2020.217 und BB.2020.221 je vom 22. Oktober 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Gesuchstellers vom 25. Oktober 2020 (Gerichtsurkunde) - A.”
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