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Die Beschwerdekammer erwog, ihre Praxis bei erstinstanzlichen Entsiegelungsverfahren zu ändern und die Verfahrenskosten nicht mehr gesondert wie in Rechtsmittelverfahren zu erheben, sondern nach strafprozessualen Regeln (verweisend auf BGE 138 IV 225) zu verlegen. Die Parteien lehnten diese Praxisänderung einhellig ab. Das Sekretariat plädierte für Beibehaltung der bisherigen Praxis und stützte sich dabei auf gesetzliche Grundlagen, namentlich Art. 21 Abs. 2 BStKR sowie einschlägige Verweise im VStrR und BGG. Soweit in den Eingaben eine delegierbare Übertragung des Kostenentscheids an die Weko gerügt wird, ist dies nach den vorliegenden Erwägungen nicht als unmittelbare Folge der vorgeschlagenen Praxisänderung gestützt; die Erwägungen betonen vielmehr, dass die Verfahrenskosten im Entsiegelungsverfahren nach strafprozessualen Regeln behandelt werden könnten.
“Die Beschwerdekammer erwog, ihre Praxis zu ändern und die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss BGE 138 IV 225 E. 8 zu handhaben, sie also nicht mehr wie in Rechtsmittelverfahren separat zu erheben, sondern so wie dies die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte in Entsiegelungsverfahren nach der StPO tun. Dort verbleiben gemäss dem zitierten BGE die Verfahrenskosten im Untersuchungsverfahren. Die Beschwerdekammer gab den Parteien Gelegenheit, sich zu diesem Aspekt zu äussern (act. 52). Die Parteien lehnten eine so geänderte Praxis übereinstimmend ab. Das Sekretariat hält am 23. Oktober 2024 im Wesentlichen dafür, an der bisherigen Praxis festzuhalten (act. 53). Es argumentiert hinsichtlich der Verfahrenskosten mit Art. 25 Abs. 4 VStrR (i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 21 Abs. 2 BStKR) sowie Art. 66 Abs. 4 BGG (wonach Behörden in ihrem amtlichen Wirkungskreis keine Kosten aufzuerlegen sind). AB führt in ihrer Eingabe vom 7. November 2024 (act. 55) aus, die Verfahrenskosten nach BGE 138 IV 225 E. 8 zu handhaben sei rechtswidrig. In jenem Fall sei es um eine unterliegende Partei gegangen, während AB vorliegend obsiege. Die obsiegende Partei dürfe aber nicht absichtlich abgestraft werden. Das VStrR kenne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Kosten- und Entschädigungsentscheid durch die Beschwerdekammer (Art. 78 Abs. 4 und Art. 97 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 StPO bzw. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog und Art. 42 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 50 Abs. 3 sowie Art. 25 Abs. 1 und 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG). Es sei daher unzulässig, den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungen an die Weko zu delegieren. Es fehle eine gesetzliche Grundlage für eine Delegation und die Weko sei kein unabhängiges Gericht.”
“Eine Änderung der Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 149 V 177 E. 4.5; 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1; 141 II 297 E. 5.5.1; 140 V 538 E. 4.5). Es ist konsistent und rechtsgleich, Kosten von erstinstanzlichen Entsiegelungsverfahren so wie andere Schweizer ZMG (vgl. Graf, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 448–450 «anderer Auffassung ist das Bundesstrafgericht»), und nicht wie in Rechtsmittelverfahren zu verlegen. Das bundesstrafgerichtliche Kostenreglement (Art. 21 Abs. 2 BStKR; SR 173.713.162) ist entsprechend zu handhaben. Mit der neuen Praxis ist die Rechtsprechung der Beschwerdekammer wieder kohärent mit der bundesgerichtlichen, was auch die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit fördert. Darin wie AB eine Delegation des Kostenentscheids zu sehen, findet keine Stütze in BGE 138 IV 225 E. 8. Danach soll es für die Verteilung der Verfahrenskosten gerade nicht darauf ankommen, inwieweit jemand in einem Teilverfahren der Untersuchung (dem Entsiegelungsverfahren) nun obsiege oder unterliege. Die neue Praxis nimmt auch keine Kostenauflage an die Weko in ihrem amtlichen Wirkungskreis vor. Entsiegelungsverfahren der Weko sind letztlich nicht anders zu verstehen als andere strafprozessuale Entsiegelungen. Die Entsiegelung ist ein Institut des Strafprozesses und es ist sachgerecht, ihre Verfahrenskosten nach dessen Regeln zu behandeln, statt wie bis anhin letztlich nach BGG und dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (vgl. obige Erwägung 2.2).”
Nach Auffassung des Sekretariats gehören die in Verfahren vor den Beschwerdekammern nach Anklageerhebung entstandenen Verfahrenskosten zur Zuständigkeit der Bundesstrafgerichtskasse (vgl. act. 53 unter Berufung auf Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 21 Abs. 2 BStKR). Diese Auffassung wurde in den Parteieingaben jedoch ausdrücklich abgelehnt.
“Die Beschwerdekammer erwog, ihre Praxis zu ändern und die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss BGE 138 IV 225 E. 8 zu handhaben, sie also nicht mehr wie in Rechtsmittelverfahren separat zu erheben, sondern so wie dies die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte in Entsiegelungsverfahren nach der StPO tun. Dort verbleiben gemäss dem zitierten BGE die Verfahrenskosten im Untersuchungsverfahren. Die Beschwerdekammer gab den Parteien Gelegenheit, sich zu diesem Aspekt zu äussern (act. 52). Die Parteien lehnten eine so geänderte Praxis übereinstimmend ab. Das Sekretariat hält am 23. Oktober 2024 im Wesentlichen dafür, an der bisherigen Praxis festzuhalten (act. 53). Es argumentiert hinsichtlich der Verfahrenskosten mit Art. 25 Abs. 4 VStrR (i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 21 Abs. 2 BStKR) sowie Art. 66 Abs. 4 BGG (wonach Behörden in ihrem amtlichen Wirkungskreis keine Kosten aufzuerlegen sind). AB führt in ihrer Eingabe vom 7. November 2024 (act. 55) aus, die Verfahrenskosten nach BGE 138 IV 225 E. 8 zu handhaben sei rechtswidrig. In jenem Fall sei es um eine unterliegende Partei gegangen, während AB vorliegend obsiege. Die obsiegende Partei dürfe aber nicht absichtlich abgestraft werden. Das VStrR kenne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Kosten- und Entschädigungsentscheid durch die Beschwerdekammer (Art. 78 Abs. 4 und Art. 97 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 StPO bzw. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog und Art. 42 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 50 Abs. 3 sowie Art. 25 Abs. 1 und 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG). Es sei daher unzulässig, den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungen an die Weko zu delegieren. Es fehle eine gesetzliche Grundlage für eine Delegation und die Weko sei kein unabhängiges Gericht.”
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