(Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
SR 312.0 ↩
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Für die Untersuchung nennt Art. 6 Abs. 4 BStKR unterschiedliche Gebührenrahmen je nach Verfahrensart: Im Fall eines Strafbefehls (lit. a) beträgt die Untersuchungsgebühr zwischen Fr. 200.– und Fr. 20'000.–; im Fall einer Anklageerhebung (lit. c) zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 100'000.–.
“Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR), nach den Art. 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren getan (BStKR; SR 173.713.162). Der Gebührenrahmen für die Untersuchung beträgt im Falle eines Strafbefehls Fr. 200.-- bis Fr. 20'000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR), im Falle einer Anklageerhebung Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die Strafverfügung deckt den Fall der Anklageerhebung – als solche gilt auch der dem Gericht unterbreitete Strafbefehl gemäss StPO bzw. die Strafverfügung der Verwaltung gemäss VStrR – nicht ab. Die verwaltungsinterne Gebührenberechnung gemäss Erwägung”
Die Gebührenrahmen für die Untersuchung liegen bei Strafbefehlen deutlich niedriger als bei einer Anklageerhebung (Fr. 200.– bis Fr. 20'000.– vs. Fr. 1'000.– bis Fr. 100'000.–).
“Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR), nach den Art. 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren getan (BStKR; SR 173.713.162). Der Gebührenrahmen für die Untersuchung beträgt im Falle eines Strafbefehls Fr. 200.-- bis Fr. 20'000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR), im Falle einer Anklageerhebung Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die Strafverfügung deckt den Fall der Anklageerhebung – als solche gilt auch der dem Gericht unterbreitete Strafbefehl gemäss StPO bzw. die Strafverfügung der Verwaltung gemäss VStrR – nicht ab. Die verwaltungsinterne Gebührenberechnung gemäss Erwägung”
Bei der Festsetzung der Gebühr für das Vorverfahren kann sinngemäss in Analogie zur Strafbefehlregelung vorgegangen werden; Vor‑ und Anklageerhebung können pauschal zusammengelegt werden. Die Spesen für die Vertretung der Anklage sind in dieser Gebühr enthalten.
“ist in Analogie zur Gebührenerhebung durch die Bundesanwaltschaft im Falle eines Strafbefehls zu betrachten (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR). Daher wird die Gebühr für das Vorverfahren (Fr. 2'880.--) in sinngemässer Anwendung von Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR (Fr. 1'120.-- für die Anklageerhebung) auf insgesamt Fr. 4'000.-- festgelegt. Die Spesen für die Vertretung der Anklage sind in dieser Gebühr enthalten (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2011.6 vom 22. Juli 2011 E. 10.3). Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Einzelgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). In Berücksichtigung dessen, namentlich der finanziellen Situation des Beschuldigten, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgelegt. Die auferlegbaren Auslagen des Gerichts betragen Fr.”
Für die Berufungsinstanz fehlt nach der Rechtsprechung eine gesetzliche Grundlage, Gebühren für die Anklageerhebung oder für eine Anklagevertretung zu erheben oder auf die Gerichtsgebühren aufzuschlagen. Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR sieht eine Gebühr für die Anklageerhebung vor; die Anklage wird jedoch bei der Strafkammer erhoben und nicht erneut vor der Berufungskammer. Eine Gebühr für die Anklagevertretung vor der Rechtsmittelinstanz ist nicht vorgesehen.
“Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 31. Oktober 2022 reichte der Vertreter des EFD die Kostenaufstellung für die Anklageerhebung ein (CAR pag. 9.102.012). Das EFD machte darin für die Anklageerhebung vor der Berufungskammer eine Gebühr von Fr. 2'000.00 (inkl. Reise- und Verpflegungskosten von Fr. 154.50) geltend. Die Berufungskammer hat bereits im Urteil CA.2019.27 vom 22. September 2020 festgehalten, dass es an einer rechtlichen Grundlage für die Erhebung solcher Gebühren vor der Rechtsmittelinstanz beziehungsweise für deren Zuschlagung auf die Gerichtsgebühren fehlt (E. II.3.2). Der seitens des EFD zitierte Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR sieht eine Gebühr für die Anklageerhebung vor. Die Anklage wird jedoch bei der Strafkammer erhoben und nicht nochmals vor der Berufungskammer. Eine Gebühr für die Anklagevertretung ist nicht vorgesehen. Angesichts der strengen Handhabung des Legalitätsprinzips im Bereich des Gebührenrechts (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2795) ist dem Begehren des EFD um Deckung der Kosten für die Anklageerhebung bzw. die Anklagevertretung vor der Rechtsmittelinstanz nicht stattzugeben.”
Bei Vorverfahren hat das Bundesstrafgericht die Gebühr in Analogie zur Gebührenerhebung der Bundesanwaltschaft festgelegt; konkret wurde die Vorverfahren-Gebühr (Fr. 2'880.--) in sinngemässer Anwendung von Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR (Fr. 1'120.-- für die Anklageerhebung) auf insgesamt Fr. 4'000.-- angesetzt. Die Spesen für die Vertretung der Anklage sind in dieser Gebühr enthalten. Die Bemessung richtet sich nach den in Art. 5 BStKR genannten Kriterien (Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, Vorgehensweise der Parteien, finanzielle Situation, Kanzleiaufwand).
“ist in Analogie zur Gebührenerhebung durch die Bundesanwaltschaft im Falle eines Strafbefehls zu betrachten (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR). Daher wird die Gebühr für das Vorverfahren (Fr. 2'880.--) in sinngemässer Anwendung von Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR (Fr. 1'120.-- für die Anklageerhebung) auf insgesamt Fr. 4'000.-- festgelegt. Die Spesen für die Vertretung der Anklage sind in dieser Gebühr enthalten (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2011.6 vom 22. Juli 2011 E. 10.3). Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Einzelgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). In Berücksichtigung dessen, namentlich der finanziellen Situation des Beschuldigten, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgelegt. Die auferlegbaren Auslagen des Gerichts betragen Fr.”