Soweit für die gleiche Erfindung demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger sowohl ein schweizerisches als auch ein für die Schweiz wirksames europäisches Patent mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt die Wirkung des schweizerischen Patentes in dem Zeitpunkt dahin, in dem:
die Einspruchsfrist gegen das europäische Patent unbenützt abgelaufen ist; oder
das europäische Patent im Einspruchsverfahren rechtskräftig aufrechterhalten worden ist.
Artikel 27 gilt sinngemäss.
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