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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363; BBl 1998 1633). ↩
1 commentary
Nach Art. 140k Abs. 2 PatG ist die Nichtigkeitsklage gegen ein ergänzendes Schutzzertifikat von jedermann als zulässig angesehen worden, ohne dass ein besonderes Interesse als Zulassungsvoraussetzung verlangt wurde.
“Die Vorinstanz erachtete die Nichtigkeitsklage gegen das ergänzende Schutzzertifikat gemäss Art. 140k Abs. 2 PatG als zulässig, ohne dass ein besonderes Interesse nachzuweisen wäre. Dies wird selbstredend von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.”
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