Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606;BBl 1994 IV 950). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606;BBl 1994 IV 950). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606;BBl 1994 IV 950). ↩
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Die Beschwerde muss konkret darlegen, welches Fachwissen das Fachrichtervotum enthielt bzw. welches Fachwissen offengelegt werden hätte müssen.
“Die Vorinstanz erwog, dass die den Streitpatenten zugrunde liegende Technologie für einen promovierten physikalischen Chemiker durchaus verständlich sei. Zudem wies sie darauf hin, dass sich die von der Beschwerdeführerin konkret geübte Kritik am Fachrichtervotum auf die Rechtsanwendung und nicht das technische Verständnis des referierenden Richters beziehe. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht hinreichend auseinander. Sie bringt lediglich in allgemeiner Weise vor, der mit dem Fachrichtervotum betraute Richter Tobias Bremi verfüge im zu beurteilenden Fall nicht über die nötige technische Sachkunde, zeigt jedoch nicht konkret auf, hinsichtlich welcher Fragen ein Gerichtsgutachten erforderlich gewesen wäre. Ebenso wenig legt sie dar, auf welches konkrete Fachwissen sich die Vorinstanz gestützt haben soll, das den Parteien nicht bereits mit dem Fachrichtervotum bekanntgemacht worden wäre und das nach Art. 183 Abs. 3 ZPO und Art. 37 Abs. 3 PatGG (SR 173.41) eigens hätte offengelegt werden müssen (vgl. Urteile 4A_581/2020 vom 26. März 2021 E. 4.2; 4A_609/2019 vom 16. Juli 2020 E. 10.3.3, nicht publ. in BGE 146 III 403). Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 183 Abs. 3 ZPO verletzt, ist unbegründet.”
Die Einholung eines Gutachtens allein begründet in der Regel nicht eine besonders aufwändige Beweismassnahme bzw. selten erheblichen Aufwand für eine sofortige Beschwerde.
“Zu prüfen ist weiter, ob mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Wie die Beschwerdeführerin selber bemerkt, fallen die von ihr zur Begründung dieser Voraussetzung angeführten Prozessschritte, mithin ein doppelter Schriftenwechsel, eine Instruktionsverhandlung, das Fachrichtervotum des technischen Richters mit schriftlicher Stellungnahme der Parteien (Art. 37 PatGG) in Verfahren vor dem Bundespatentgericht üblicherweise an. Damit lässt sich vorliegend keine erhebliche Kosten- und Aufwandersparnis für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG belegen. Allzu pauschal ist auch das Vorbringen, die Beschwerdegegnerinnen hätten "ein Gerichtsgutachten zur Frage, ob das Tiefziehverfahren für Kapseln aus Aluminium zum Prioritätszeitpunkt der EP xxx die Regel war" beantragt. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass das Einholen eines Gutachtens von erheblicher Komplexität gefordert ist, so dass dessen Erstellung mit ausserordentlichem Kosten- und Zeitaufwand verbunden wäre (vgl. Urteile 4A_250/2024 vom 16. Mai 2024 E. 4.3.1; 4A_288/2021 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.2). Das Einholen eines Gutachtens vermag für sich allein in einem Patentprozess noch nicht als besonders aufwändige Beweismassnahme zu gelten, ansonsten die vom Gesetz sehr restriktiv formulierte Voraussetzung für die unmittelbare Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden regelmässig angenommen werden müsste.”
Bei Patentverfahren vor dem Bundespatentgericht sind die üblichen Verfahrensschritte (Schriftenwechsel, Instruktionsverhandlung, Fachrichtervotum) regelmäßig anfallend und begründen meist keine erhebliche Kostenersparnis.
“Zu prüfen ist weiter, ob mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Wie die Beschwerdeführerin selber bemerkt, fallen die von ihr zur Begründung dieser Voraussetzung angeführten Prozessschritte, mithin ein doppelter Schriftenwechsel, eine Instruktionsverhandlung, das Fachrichtervotum des technischen Richters mit schriftlicher Stellungnahme der Parteien (Art. 37 PatGG) in Verfahren vor dem Bundespatentgericht üblicherweise an. Damit lässt sich vorliegend keine erhebliche Kosten- und Aufwandersparnis im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG belegen. Allzu pauschal ist auch das Vorbringen, die Beschwerdegegnerinnen hätten "z.B. mehrere Gerichtsgutachten" beantragt. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass das Einholen eines bzw. mehrerer Gutachten von erheblicher Komplexität gefordert ist, deren Erstellung mit ausserordentlichem Kosten- und Zeitaufwand verbunden wäre (vgl. Urteile 4A_250/2024 vom 16. Mai 2024 E. 4.3.1; 4A_288/2021 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.2). Zudem fehlt jeglicher Hinweis auf die Kosten der erwähnten Beweismassnahmen. Indessen müssen auch diese klar den üblichen Rahmen sprengen, wobei auch hier die spezifischen Kosten eines Patentnichtigkeitsverfahrens in Betracht zu ziehen sind.”