SR 0.232.01 , 0.232.02 , 0.232.03 , 0.232.04 ↩
SR 0.632.20 ↩
Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479,BBl 2005 3773). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997;BBl 1976 II 1). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879;BBl 1993 III 706). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997;BBl 1976 II 1). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997;BBl 1976 II 1). ↩
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Das nach Art. 17 Abs. 1 PatG begründete Prioritätsrecht gilt auch für eine regelrechte Hinterlegung (Erstanmeldung) in einem Verbandsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft. Die Prioritätsfrist beträgt zwölf Monate und läuft ab der Erstanmeldung.
“Wer in einem Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1934 (PVÜ, SR 0.232.02) ein Gesuch für ein Erfindungspatent regelrecht hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger, geniesst für die Hinterlegung in den anderen Ländern während zwölf Monaten nach der Erstanmeldung ein Prioritätsrecht (Art. 4A [1] i.V.m. Art. 4C [1] PVÜ, Art. 17 Abs. 1 PatG, Art. 87 [1] des Europäischen Patentübereinkommens vom 29. November 2000; EPÜ; SR 0.232.142.2).”
“Wer in einem Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1934 (PVÜ, SR 0.232.02) ein Gesuch für ein Erfindungspatent regelrecht hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger, geniesst für die Hinterlegung in den anderen Ländern während zwölf Monaten nach der Erstanmeldung ein Prioritätsrecht (Art. 4A [1] i.V.m. Art. 4C [1] PVÜ, Art. 17 Abs. 1 PatG, Art. 87 [1] des Europäischen Patentübereinkommens vom 29. November 2000; EPÜ; SR 0.232.142.2).”
Art. 17 Abs. 3 PatG verlangt, dass die Urheberschaft der Daten unmittelbar ersichtlich ist. Ansonsten steht dem Spital frei, die Patientendokumentation elektronisch oder schriftlich zu führen.
“4 PatG bei der Beschwerdegegnerin eine Ergänzung im Sinn einer Berichtigung ihrer Patientendokumentation verlangen können. Dazu hätte sie ein schutzwürdiges Interesse darlegen müssen. Dies habe sie aber nicht getan, und der vorliegende Rechtsstreit drehe sich weder um die Wahrhaftigkeit oder Richtigkeit noch um die Vollständigkeit ihrer Patientendokumentation. Ein schutzwürdiges Interesse für eine Berichtigung wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich, ergebe sich doch aus den Akten, dass die Einträge in der Patientendokumentation detailliert seien, und die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass falsche Einträge bestünden, die für sie heute in irgendeiner Form nachteilig seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin in einem früheren Rekursverfahren bereits Einsicht in die Log-Dateien ihrer Einträge verlangt und erhalten. Wenn sie nun noch bestimmte Formalitäten bezüglich ihrer Akte wie Authentifizierung mittels MCC-Siegel oder Seitenzahlen einfordere, so fehle ihr diesbezüglich ebenfalls ein schützenswertes Interesse. Für ihre Forderungen bestehe zudem keine gesetzliche Grundlage. § 17 Abs. 3 PatG schreibe einzig vor, dass die Urheberschaft der Daten unmittelbar ersichtlich sein müsse; ansonsten sei das Spital frei, ob es die Patientendokumentation – elektronisch oder schriftlich – führe. Nach dem Gesagten sei der Beschwerdegegnerin weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Dies führe zur Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden könne (E. 3e und 4). 3.4 Schliesslich erwog die Gesundheitsdirektion, soweit die Beschwerdeführerin ihre Eingaben als Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin verstanden haben möchte, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass die Gesundheitsdirektion die Aufsicht über die PUK ausübe, die Aufsichtsbeschwerde aber immer subsidiär zu einem ordentlichen Rechtsmittel sei. Mithin sei einer Aufsichtsbeschwerde regelmässig keine Folge zu geben, wenn es der beschwerdeführenden Person zumutbar und möglich sei, die Verletzung ihrer Rechte und schutzwürdigen Interessen mit einem ordentlichen Rechtsmittel geltend zu machen.”
Das Prioritätsrecht bezweckt in erster Linie, das Interesse des Patentanmelders an einem Schutz der Erfindung in mehreren Staaten für eine bestimmte Zeit zu wahren. Infolge des Territorialitätsprinzips ist in jedem Staat eine eigene Anmeldung erforderlich; das Prioritätsrecht räumt dem Anmelder deshalb einen befristeten Zeitraum ein, innerhalb dessen er in anderen Staaten Anmeldungen für dieselbe Erfindung vornehmen kann und somit das Territorialitätsprinzip abmildert.
“Das Prioritätsrecht bezweckt hauptsächlich, das Interesse des Patentanmelders an einem Schutz der Erfindung in mehreren Ländern für eine bestimmte Zeit zu wahren (vgl. BGE 42 II 400 E. 4 S. 404). Infolge des Territorialitätsprinzips muss in jedem einzelnen Land, in dem Patentschutz gewünscht wird, eine Patentanmeldung erfolgen. Das Prioritätsrecht räumt dem Patentanmelder einen bestimmten Zeitraum ein, während dem er in den anderen Ländern für dieselbe Erfindung Patentanmeldungen vornehmen kann. Insofern bezweckt das Prioritätsrecht, das Territorialitätsprinzip abzumildern (Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer des EPA vom 10. Oktober 2023 G 1/22 Rz. 54; Peter Heinrich, PatG/EPÜ, 3. Aufl., Bern 2018, N. 4 zu Art. 17 PatG). Gemäss der Grossen Beschwerdekammer des EPA sollen die Vorschriften der Pariser Verbandsübereinkunft und das eigenständige Prioritätssystem des EPÜ auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die gewährleistet, dass der vorstehend genannte generelle Zweck so weit wie möglich erfüllt wird (Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer des EPA vom 10. Oktober 2023 G 1/22 Rz. 54; so bereits BGE 42 II 400 E. 4).”
“Das Prioritätsrecht bezweckt hauptsächlich, das Interesse des Patentanmelders an einem Schutz der Erfindung in mehreren Ländern für eine bestimmte Zeit zu wahren (vgl. BGE 42 II 400 E. 4 S. 404). Infolge des Territorialitätsprinzips muss in jedem einzelnen Land, in dem Patentschutz gewünscht wird, eine Patentanmeldung erfolgen. Das Prioritätsrecht räumt dem Patentanmelder einen bestimmten Zeitraum ein, während dem er in den anderen Ländern für dieselbe Erfindung Patentanmeldungen vornehmen kann. Insofern bezweckt das Prioritätsrecht, das Territorialitätsprinzip abzumildern (Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer des EPA vom 10. Oktober 2023 G 1/22 Rz. 54; Peter Heinrich, PatG/EPÜ, 3. Aufl., Bern 2018, N. 4 zu Art. 17 PatG). Gemäss der Grossen Beschwerdekammer des EPA sollen die Vorschriften der Pariser Verbandsübereinkunft und das eigenständige Prioritätssystem des EPÜ auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die gewährleistet, dass der vorstehend genannte generelle Zweck so weit wie möglich erfüllt wird (Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer des EPA vom 10. Oktober 2023 G 1/22 Rz. 54; so bereits BGE 42 II 400 E. 4).”
Die Priorität der Erstanmeldung bewirkt, dass der Nachanmeldung Tatsachen, die seit der Erstanmeldung eingetreten sind, nicht entgegengehalten werden können. Hierzu zählt nach den Quellen auch die eigene zwischenzeitliche Veröffentlichung des Anmelders; als Prioritätstag gilt der Anmeldetag der Erstanmeldung.
“Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind (Art. 4B PVÜ, Art. 17 Abs. 2 PatG, Art. 89 EPÜ). Eine während dieser Zeit erfolgte Erweiterung des Stands der Technik und ebenso wenig die eigene Veröffentlichung des Anmelders bleibt somit ohne Einfluss auf die Patentierbarkeit hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit. Als Prioritätstag der Nachanmeldung gilt der Anmeldetag der Erstanmeldung (vgl. Art. 89 EPÜ).”
“Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind (Art. 4B PVÜ, Art. 17 Abs. 2 PatG, Art. 89 EPÜ). Eine während dieser Zeit erfolgte Erweiterung des Stands der Technik und ebenso wenig die eigene Veröffentlichung des Anmelders bleibt somit ohne Einfluss auf die Patentierbarkeit hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit. Als Prioritätstag der Nachanmeldung gilt der Anmeldetag der Erstanmeldung (vgl. Art. 89 EPÜ).”