Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997;BBl 1976 II 1). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551;BBl 2006 1). ↩
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Die Vorinstanz hat das Rechtsschutzinteresse nicht automatisch aus der Annahme der Eintretensvoraussetzung hergeleitet; vielmehr hat sie aufgrund des Vorliegens konkreter Verletzungshandlungen ein Rechtsschutzinteresse an der Unterlassungsklage bejaht.
“Zudem müssten die Reagenzien, die unstrittig nicht in der Schweiz hergestellt würden, in die Schweiz eingeführt werden, wenn ein Sequenziergerät in der Schweiz validiert werden solle, wobei bereits die Einfuhr nach Art. 8 Abs. 2 PatG eine dem Patentinhaber vorbehaltene Handlung darstelle. In der weiteren Urteilsbegründung prüfte die Vorinstanz sodann, ob die strittigen Produkte tatsächlich in den Schutzbereich der beiden Klagepatente fallen. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, hat die Vorinstanz demnach nicht etwa aufgrund der als erfüllt erachteten Eintretensvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses "automatisch auch das Vorhandensein von Verletzungshandlungen [bejaht]". Sie hat vielmehr umgekehrt aufgrund des Vorliegens von Verletzungshandlungen der Beschwerdeführerin ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin an der Unterlassungsklage bejaht. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang selber vor, die Hürden an das Rechtsschutzinteresse seien geringer als an die Verletzungshandlungen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin verstossen die Unterlassungsanordnungen gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 nicht gegen Art. 8, Art. 66 lit. a und Art. 72 PatG bzw. Art. 84 ZPO.”
Für die Anordnung eines Verbots nach Art. 72 PatG ist ein Rechtsschutzinteresse erforderlich. Ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Unterlassungsklage besteht nur, wenn eine künftige Verletzung ernsthaft zu befürchten ist. Indizien für eine solche Wiederholungsgefahr können gleichartige Eingriffe in der Vergangenheit sein. Wiederholungsgefahr wird regelmässig angenommen, wenn der Verletzer die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, da dann zu befürchten ist, dass er das Verhalten im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit fortsetzt.
“Die Anordnung eines Verbots nach Art. 72 PatG setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Unterlassungsklage besteht nur, wenn eine Verletzung droht, das heisst wenn das Verhalten der beklagten Partei die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten ist. Wiederholungsgefahr kann regelmässig angenommen werden, wenn der Verletzer die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch in einem solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 128 III 96 E. 2e; 124 III 72 E. 2a; Urteile 4A_297/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1, nicht publ. in BGE 147 III 85; 4A_379/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 9.3.1, nicht publ. in BGE 146 III 89).”
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