Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf eine gegenüber der ersten medizinischen Indikation nach Artikel 7c spezifische Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a1zum Stand der Technik gehören, gelten als neu, soweit sie nur für die Verwendung zur Herstellung eines Mittels zu chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Zwecken bestimmt sind.
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG –SR 171.10 ). ↩
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Die blossen Angabe einer Wirkung oder das blosses Aufzeigen eines Wirkungsmechanismus stellen kein technisches Merkmal zur Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik dar und begründen für sich keinen zusätzlichen Patentschutz nach Art. 7d PatG. Ebenso lässt das Aufdecken des Wirkungsmechanismus einer bereits bekannten Anwendung allein keinen patentrechtlichen Schutz zu.
“Insbesondere offenbarten WO uuu und WO vvv nicht, dass Matrixmetalloproteinase-1 nach Infrarotstrahlung ausgeschüttet werde. Diese beiden Patentanmeldungen seien daher nicht neuheitsschädlich für die streitpatentgemässen Zubereitungen. Unter welchen Voraussetzungen Erfindungen unter dem Titel "weitere medizinische Indikationen" im Einzelnen patentierbar sind (dazu BGE 137 III 170 E. 2), kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass die blosse Erklärung einer Wirkung jedenfalls kein technisches Merkmal ist, das zur Abgrenzung der Erfindung vom Stand der Technik dienen kann (vgl. BGE 137 III 170 E. 2.2.8; PETER HEINRICH, PatG/EPÜ, Kommentar zum Schweizerischen Patentgesetz und den entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens synoptisch dargestellt, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 7d PatG/Art. 54 EPÜ). Das blosse Aufdecken des Wirkungsmechanismus einer schon bekannten Anwendung lässt keinen patentrechtlichen Schutz zu (ANDREAS DETKEN, in: Schweizer/Zech [Hrsg.], Patentgesetz [PatG], Handkommentar, 2019, N. 15 zu Art. 7d PatG). Dies hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, und die Beschwerdeführerin vermag keine rechtsfehlerhafte Anwendung dieses Grundsatzes aufzuzeigen. Im Übrigen hat die Vorinstanz nicht festgestellt, dass sich die durch Matrixmetalloproteinase-1 bewirkte Hautschädigung in irgendeiner Weise unterscheidet, ob sie nun durch Infrarotstrahlung oder durch UV-Strahlung verursacht wird.”
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