Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997;BBl 1976 II 1). ↩
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Besteht Einigkeit zwischen Erst- und Nachanmelder über die Gültigkeit der in Anspruch genommenen Priorität und rügt lediglich ein Dritter formelle Mängel, sind an den Nachweis des Bestands des Prioritätsrechts nach Art. 20 Abs. 1 PatG namentlich keine hohen Anforderungen zu stellen.
“131). Er führt gute Gründe dafür an. Insbesondere weist er mit Recht darauf hin, dass der Hauptzweck des Prioritätsrechts (vgl. E. 4.4), aber auch der Umstand, dass ein solider Patentschutz Grundvoraussetzung für Forschung und Patentierung bildet und insofern im öffentlichen Interesse liegt, dagegen sprechen, dass ein Patent für nichtig erklärt wird, obwohl Erst- und Nachanmelder völlig einig sind, dass Letzterer die Priorität gültig in Anspruch nehmen kann, aber es möglicherweise zu einem internen formalen Fehler gekommen ist. Die Vorinstanz ist dem nicht gefolgt. Zur Begründung stützte sie sich insbesondere auf Art. 20 Abs. 1 PatG. Danach befreit die Anerkennung des Prioritätsanspruchs im Patenterteilungsverfahren den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechts nachzuweisen. Dieser Bestimmung verbliebe nur ein kleiner Anwendungsbereich, wenn lediglich der Erstanmelder die gültige Prioritätsbeanspruchung durch den Nachanmelder bestreiten könnte, das in Art. 20 Abs. 1 PatG statuierte Nachweiserfordernis also einzig dem Schutz des Erstanmelders dienen würde. Wie es sich damit verhält, braucht nicht weiter vertieft zu werden, da - wie zu zeigen sein wird - dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Priorität werde nicht gültig beansprucht, ohnehin kein Erfolg beschieden ist. Jedoch ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben und hier festzuhalten, dass das fragliche Rechtsschutzinteresse eines Dritten, die formelle Berechtigung des Nachanmelders zu bestreiten, sowie der Zweck des Prioritätsrechts (E. 4.4) bei der Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzung im Auge zu behalten sind. An den Nachweis des Bestands des in Anspruch genommenen Prioritätsrechts (Art. 20 Abs. 1 PatG) sind namentlich dann keine hohen Anforderungen zu stellen, wenn Erst- und Nachanmelder einig sind und bloss ein Dritter sich auf diesbezügliche formelle Mängel beruft.”
Die Anerkennung des Prioritätsanspruchs im Erteilungsverfahren entbindet den Patentinhaber nicht von seiner prozessualen Darlegungs- und Beweislast gegenüber Dritten. In einem Drittstreit kann das Gericht die formelle Berechtigung des Nachanmelders zur Geltendmachung der Priorität prüfen. Bei dieser Prüfung sind das Rechtsschutzinteresse des Dritten sowie der Zweck des Prioritätsrechts zu berücksichtigen.
“Es wäre absurd, dass Dritte die gültige Prioritätsbeanspruchung in Abrede stellen könnten, wenn sich der Anmelder der Erstanmeldung und der Anmelder der Nachanmeldung (en) einig seien, dass der Anmelder der Nachanmeldung das Prioritätsrecht der Erstanmeldung in Anspruch nehmen dürfe. Dies wird namentlich von Tobias Bremi vertreten (A New Approach to Priority Entitlement: Time for Another Resolving EPO Decision?, GRUR Int. 2018, S. 128 ff., insb. S. 131). Er führt gute Gründe dafür an. Insbesondere weist er mit Recht darauf hin, dass der Hauptzweck des Prioritätsrechts (vgl. E. 4.4), aber auch der Umstand, dass ein solider Patentschutz Grundvoraussetzung für Forschung und Patentierung bildet und insofern im öffentlichen Interesse liegt, dagegen sprechen, dass ein Patent für nichtig erklärt wird, obwohl Erst- und Nachanmelder völlig einig sind, dass Letzterer die Priorität gültig in Anspruch nehmen kann, aber es möglicherweise zu einem internen formalen Fehler gekommen ist. Die Vorinstanz ist dem nicht gefolgt. Zur Begründung stützte sie sich insbesondere auf Art. 20 Abs. 1 PatG. Danach befreit die Anerkennung des Prioritätsanspruchs im Patenterteilungsverfahren den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechts nachzuweisen. Dieser Bestimmung verbliebe nur ein kleiner Anwendungsbereich, wenn lediglich der Erstanmelder die gültige Prioritätsbeanspruchung durch den Nachanmelder bestreiten könnte, das in Art. 20 Abs. 1 PatG statuierte Nachweiserfordernis also einzig dem Schutz des Erstanmelders dienen würde. Wie es sich damit verhält, braucht nicht weiter vertieft zu werden, da - wie zu zeigen sein wird - dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Priorität werde nicht gültig beansprucht, ohnehin kein Erfolg beschieden ist. Jedoch ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben und hier festzuhalten, dass das fragliche Rechtsschutzinteresse eines Dritten, die formelle Berechtigung des Nachanmelders zu bestreiten, sowie der Zweck des Prioritätsrechts (E. 4.4) bei der Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzung im Auge zu behalten sind. An den Nachweis des Bestands des in Anspruch genommenen Prioritätsrechts (Art.”
“Es wäre absurd, dass Dritte die gültige Prioritätsbeanspruchung in Abrede stellen könnten, wenn sich der Anmelder der Erstanmeldung und der Anmelder der Nachanmeldung (en) einig seien, dass der Anmelder der Nachanmeldung das Prioritätsrecht der Erstanmeldung in Anspruch nehmen dürfe. Dies wird namentlich von Tobias Bremi vertreten (A New Approach to Priority Entitlement: Time for Another Resolving EPO Decision?, GRUR Int. 2018, S. 128 ff., insb. S. 131). Er führt gute Gründe dafür an. Insbesondere weist er mit Recht darauf hin, dass der Hauptzweck des Prioritätsrechts (vgl. E. 4.4), aber auch der Umstand, dass ein solider Patentschutz Grundvoraussetzung für Forschung und Patentierung bildet und insofern im öffentlichen Interesse liegt, dagegen sprechen, dass ein Patent für nichtig erklärt wird, obwohl Erst- und Nachanmelder völlig einig sind, dass Letzterer die Priorität gültig in Anspruch nehmen kann, aber es möglicherweise zu einem internen formalen Fehler gekommen ist. Die Vorinstanz ist dem nicht gefolgt. Zur Begründung stützte sie sich insbesondere auf Art. 20 Abs. 1 PatG. Danach befreit die Anerkennung des Prioritätsanspruchs im Patenterteilungsverfahren den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechts nachzuweisen. Dieser Bestimmung verbliebe nur ein kleiner Anwendungsbereich, wenn lediglich der Erstanmelder die gültige Prioritätsbeanspruchung durch den Nachanmelder bestreiten könnte, das in Art. 20 Abs. 1 PatG statuierte Nachweiserfordernis also einzig dem Schutz des Erstanmelders dienen würde. Wie es sich damit verhält, braucht nicht weiter vertieft zu werden, da - wie zu zeigen sein wird - dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Priorität werde nicht gültig beansprucht, ohnehin kein Erfolg beschieden ist. Jedoch ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben und hier festzuhalten, dass das fragliche Rechtsschutzinteresse eines Dritten, die formelle Berechtigung des Nachanmelders zu bestreiten, sowie der Zweck des Prioritätsrechts (E. 4.4) bei der Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzung im Auge zu behalten sind. An den Nachweis des Bestands des in Anspruch genommenen Prioritätsrechts (Art.”
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