Dieser Titel gilt für internationale Anmeldungen im Sinne des Vertrages vom 19. Juni 19701über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Zusammenarbeitsvertrag), für die das IGE Anmelde-, Bestimmungs- oder ausgewähltes Amt ist.2
Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten soweit sich aus dem Zusammenarbeitsvertrag und diesem Titel nichts anderes ergibt.
Die für die Schweiz verbindliche Fassung des Zusammenarbeitsvertrages geht diesem Gesetz vor.