Der Anmelder hat dem IGE innerhalb von 30 Monaten nach dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum:
- den Erfinder schriftlich zu nennen;
- Angaben über die Quelle zu machen (Art. 49a );
- die Anmeldegebühr zu bezahlen;
- eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache einzureichen, sofern die internationale Anmeldung nicht in einer solchen Sprache abgefasst ist.