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Art. 140c

232.14PatGFederal Act01.01.1956Originalquelle
  1. Anspruch auf das Zertifikat hat der Patentinhaber.
  2. Je Erzeugnis wird das Zertifikat nur einmal erteilt.1
  3. Reichen jedoch aufgrund unterschiedlicher Patente für das gleiche Erzeugnis mehrere Patentinhaber ein Gesuch ein und ist noch kein Zertifikat erteilt worden, so kann das Zertifikat jedem Gesuchsteller erteilt werden.2

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363; BBl 1998 1633).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363; BBl 1998 1633).

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