1Patentgesuche, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2007 dieses Gesetzes hängig sind, unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht.
2Jedoch richten sich weiterhin nach altem Recht:
- die Ausstellungsimmunität;
- die Patentierbarkeit, wenn die Voraussetzungen dafür nach altem Recht günstiger sind.