1Das ergänzende Schutzzertifikat kann für jedes Erzeugnis erteilt werden, das beim Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 19981dieses Gesetzes durch ein Patent geschützt ist und für das die Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäss Artikel 140b nach dem 1. Januar 1985 erteilt wurde.
2Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 dieses Gesetzes einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das IGE das Gesuch zurück.
AS 1999 1363 ↩
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